Hallo liebe Forumsteilnehmer!
Ich hoffe hier Informationen zu bekommen, da ich beim Internetsurfen nicht so richtig wirklich was aussagekräftiges finde. Aufs Bauamt rennen will ich nicht gleich, um keine schlafenden Hunde zu wecken.
Nun denn, zur Situation:
Wir haben vor ca. 3 Jahren ein Grundstück gekauft. Es ist von Nord nach Süd ca. 40 m lang und von West nach Ost ca. 20 m breit, also so um die 8 Ar. Eigentlich sind es Grundbuchlich sogar zwei Grundstücke, ein nördliches und ein Südliches. Unser Haus steht auf dem nördlichen, weil wir Garten und Terrasse natürlich im Süden haben wollten.
Außerdem wäre es denkbar, dass eines der Kinder in 5/10/15 Jahren vielleicht auf das Südgrundstück bauen könnte.
Deshalb haben wir uns nun wegen folgendem Gedanken gemacht:
Unser Nachbar im Süden hat sein Haus im - so denken wir - korrektem Grenzabstand (so ca. 2,5 m) an unserer Südgrenze stehen. Es wird wohl so 40 bis 50 Jahre alt sein. Irgendwann so vor 5 bis 10 Jahren, also "vor unserer Zeit", wurde an die Nordwand des Hauses, also auf unsere Südgrenze, ein Balkon angebaut (vielleicht 4 m breit, mit Dachüberstand 4,5 m und ca. 2,3 m tief, mit Dachüberstand ca. 2,6 m tief. Balkon steht auf Holzstützen, hat ein Holzgeländer und ist vermutlich eine komplette Holzkonstruktion, Überdachung aus gewelltem Kunststoff/Plexiglas oder so was).
Der Balkon grenzt direkt an unser Grundstück, vom Dach des Balkons läuft das Regenwasser auf unser Grundstück, weil eine Regenrinne auf ihrem eigenen Grundstück gar nicht mehr möglich wäre, sondern sich bereits über unserem Grundstück befände. Das stört uns (im Moment noch) nicht sonderlich, ich erzähle das nur um darzustellen, wie nahe der Balkon auf der Grenze ist.
Nun interessiert uns natürlich brennend, ob dieser Balkon als Grenzbebauung gilt, weil wir ja dann bei einer geplanten Bebauung nicht nur unseren Grenzabstand, sondern auch den unserer Nachbarn einhalten müssten. Würde heißen, nicht nur 2,5 m von der Südgrenze, sondern 5 m, das wäre schon ärgerlich! Andererseits müsste sowas doch im Baulastenbuch eingetragen worden sein, oder? Also ich meine, wir müssten doch bei uns irgendwas eingetragen haben, dass wir eben beide Grenzabstänbde einhalten müssen und der damalige Besitzer unseres Grundstücks (ist leider nicht mehr befragbar, da er verstorben ist) hätte müssen einer Grenzbebauung bzw. Baulast zustimmen.
Wenn der Balkon nicht als Grenzbebauung gilt, dann müssten wir ja nur 2,5 m Grenzabstand mit dem Haus einhalten, was ja schön wäre. Aber das wäre schon irgendwie komisch, weil wir ja dann auch so einen Balkon bis auf die Grenze bauen könnten und dann wären beide Balkone Geländer an Geländer, und das können wir uns nicht so recht vorstellen, das sowas geht.
Falls das wichtig wäre, unser Bundesland ist Baden-Württemberg.
Nun hoffen wir, dass es hier im Forum jemanden gibt, der uns sagen kann, welchen Grenzabstand wir einhalten müssen. Natürlich könnten wir auch zur Gemeinde oder aufs Bauamt gehen. Wir gehen doch mal stark davon aus, dass der Balkon genehmigt war, aber als wir mal bei den Nachbarn so leicht angedeutet nachgefragt haben wegen dem Balkon, haben die etwas komisch reagiert, sodass wir vermuten, es ist wirklich was nicht in Ordnung mit dem Balkon. Das meinte ich eingangs damit, dass wir keine schlafenden Hunde wecken wollen, weil wir ja keinen Streit wollen mit den Nachbarn. Aber unsere rechtliche Situation würden wir schon gerne kennen, denn 2,5 m x 20 m sind immerhin 50 m², mit denen wir dann außer Bepflanzen nicht viel anfangen können, und die uns trotzdem so um die 10 T€ gekostet haben.
Nun denn, wäre schön, wenn ich hier ein paar Infos und Tipps bekommen könnte ...
Gruß - Carmen
Balkon als Grenzbebauung?
BAU-Forum: Balkon und Terrasse
Balkon als Grenzbebauung?
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ist nicht so einfach zu erklären,
Hallo Frau Meier,
gibt es für das Gebiet bzw. für die beiden Grndstücke einen Bebauungsplan oder nicht? Haben Sie schon mal in das Baulastenverzeichnis Einsicht genommen? Steht da was drin mit Abstandsflächen?
NORMALERweise müssen/sollen in BaWü Balkone einen Grenzabstand von mind. 2,0 m haben, ab gewissen Größen auch 2,5 m. Das Wasser muss jeder auf seinem Grund "entsorgen".
ABER das ist nicht amtlich, da ich keine Ortskenntnisse habe. Fragen Sier einen Architekten oder jemanden der sich damit auskennt in Ihrer Nähe.
Gruß aus Baden
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