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Nachbarschaftsrecht bei Neubau
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Nachbarschaftsrecht bei Neubau

Hallo
Es gibt trotz Genehmigung eines Neubaus der unteren Bauaufsicht
noch Möglichkeiten des Nachbarn dagegen Widerspruch einzulegen.
Ich erinnere mich an 3 Punkte:
1. Sichtbeeinträchtigung
2. Licht ...
3. Lebensqualität
Leider kann ich den Entsprechenden Text/Link nicht mehr finden.
Wer kann mir weiterhelfen?
Danke Michael
  1. Eigentlich nicht ...

    Foto von Helmuth Plecker

    ... denn im Zuge der Genehmigung bzw. der Einhaltung der Auflagen werden Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. Das subjektive Empfinden ist nicht gültig. Im Aufstellungsverfahren werden alle Regeln und Vorschriften eingebaut (Nachbarrecht, Emmisionschutz etc.)
  2. Ja, aber

    ich hatte es, wie schon erwähnt,
    schon gelesen.
  3. Gilt dies nicht nur für genehmigungsfreie Wohngebäude?

    Foto von Andrea Leidenbach

    Hier ist man zumindest in NRW verpflichtet seinen unmittbaren Nachbarn vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gem. § 67 Abs. 1 (grüner Punkt für Freistellung) geplant ist, Bauordnung für das Land NW (BauO NW).
    Ich habe dies mal aus unseren Bauunterlagen entnommen, hiermit soll den Nachbarn die Chance zum Widerspruch gegeben werden, also muss es auch so etwas geben.
    Der Nachbar wird doch kaum gegen die Bauordnung protestieren sondern nur subjektive Ding anführen können.
  4. § 74

    Foto von Andrea Leidenbach

    ist es in der LBO NW
    Ich kopiers mal hier rein, sonst Link
    "Beteiligung der Angrenzer
    (1 ) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.
    (2) Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.
    (3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt haben.
    (4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden. "
  5. Vergessen

    Foto von Andrea Leidenbach

    dies ist natürlich keine Rechtsberatung, ich bin nur Bauherrin.
  6. Nachbarn sollten informiert werden

    Hallo,
    soweit es sich um ein Freistellungsverfahren handelt,
    so sollten die Nachbarn verständigt werden. Dann gilt eine
    Widerspruchsfrist von 1 Monat für die Nachbarn. Falls die Nachbarn nicht informiert werden gilt eine Frist von 1 Jahr! .
    Dies sagte mir kürzlich ein Rechtsanwalt, der einen Vortrag über
    Baurecht hielt.
    Gruß
    W. Schmitz
  7. Nachbarschutz

    Ein Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung ist formell bei Einhaltung der einschlägigen Fristen grundsätzlich möglich. Wird dann ggf. ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften festgestellt, so hat der Widerspruch aber nur dann Erfolg, wenn diese Vorschriften auch dazu bestimmt sind, den Nachbarn in seinen Rechten zu schützen. Ob eine Vorschrift nachbarschützend ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Grenzabstandsvorschriften der Landesbauordnung oder bundesrechtliche Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung sind meist nachbarschützend, Maßvorschriften nur in Ausnahmefällen, Sichtbeeinträchtigungen nur dann, wenn etwa die Gemeinde in einem Bebauungsplan ausdrücklich für freie Sicht sorgen wollte und diese nun in Abweichung vom Bebauungsplan zugebaut werden soll.
  8. Hallo alle,

    Hinter meinem Elternhaus soll (l. Bauantrag) eine Garage mit einem Lagerraum errichtet werden. Garagenmaße: 11,74 m x 8,50 m. Kellergeschoss  -  Stahlbetondecke 18 cm, Erdgeschoss  -  Stahlbetondecke 18 cm, Satteldach 30 °.
    Abstand zur Grenze 3 m. Abstand bis zum Schlafzimmerfenster 6 m.
    Das Gebäude (Garage) würde ca. 8,60 (Firsthöhe) höher liegen als das besagte Fenster.
    Was bedeutet:
    Nie wieder Sonne hinter dem Haus oder im Schlafzimmer,
    da auch noch links eine Garage und rechts ein Haus angebaut die ein paar Meter
    vor stehen.
    3 Fenster zu unserer Seite, davon 2 ca. 5,50 m höher
    Sichtbeeinträchtigung? Lichtbeeinträchtigung? Lebensqualität? Wertminderung?
    Für uns in erheblichem Maße.
    Wir hatten bisher ein Gespräch mit dem Bauherren, in dem wir unseren Standpunkt dargestellt hatten.
    Vor ein paar Tagen wurde die Baugrube ausgehoben.
    Was können wir tun? Und wie sollen wir vorgehen?
    Gruß Michael
  9. Aber die normalen Grenzabstände sind ja eingehalten?

    So wie ich verstehe ist der ja genehmigt. Dann sind die Grenzabstände ja sicherlich alle eingehalten? Denn das ist eigentlich der einzige möglich Weg um objektive Maßstäbe zur Beurteilung zu haben. Denn wenn du das mal aus der Sicht des Nachbarn sieht es, der z.B. ein Grundstück hat das noch eine weitere Bebauung zuläst, der überall den ausreichenden Grenzabstand einhält, dann wäre es doch für sein Grundstück ein Wertverlust wenn er dann nicht nach den gleichen Regeln bauen darf wie andere.
    Der einzige Ansatz den ich sehe, ist genaue Kontrolle ob alle Bedingungen beim Grenzabstand eingehalten sind. Ansonsten kann man da normalerweise nur was über Geld machen (Nachteil der dem Nachbar entsteht weil er nicht bauen soll wo er bauen will durch Geld ausgeglichen und notariell Festhalten).
    Gruß
    • Name:
    • Lennart
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