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Freistehende Doppelhaushälfte-Grenzwand dämmen-Grenzüberschreitung-stress mit dem Nachbarn
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Freistehende Doppelhaushälfte-Grenzwand dämmen-Grenzüberschreitung-stress mit dem Nachbarn

Guten Tag,
Wir haben vor zwei Jahren eine Doppelhaushälfte gebaut (NRW Kreis Aachen) unser Generalunternehmer hat in der Zeit insolwenz angemeldet und wir mussten sehr vieles noch selber machen (und nochmal tief in die Taschen greifen), jetzt haben wir vor die Grenzwand zu dämmen, die zweite Hälfte soll wenn überhaupt in 5 oder noch mehr Jahren gebaut werden ... und hier fangen unsere nächste Probleme an:
1. Der Nachbarn wünscht sich das wir nicht mit der Dämmung über seine Grenze gehen. Somit haben wir nur 2,5 cm bis zu der Grenze.
2. Er besteht darauf das wir seine Bäume und Sträucher nicht beschädigen (die wachsen 10 cm von der Grenzwand und sind teilweise höher als unser Haus)
3. Er geht auf keine Kompromisse ein.
Was nimmmt man am bestem für die Dämmung die nicht dicker als 2,5 cm sein darf und nicht unbedingt Tausende € kostet (wie z.B. Vakuumplatten)?
Danke für Eure Tipps und Vorschläge im Voraus.
Dorothea
  • Name:
  • Dorothea
  1. Was man für Dämmung nimmet?

    Nehmen Sie ab jetzt erstmal einen Anwalt für Baurecht! Denn der Nachbar scheint ja ein echter Symphat zu sein! Ist doch Schwachsinn, was der fordert. Es gibt sicher auch in NRW ein Nachbarschaftsrecht, vielleicht ist darin auch gleich die Zulässigkeit nachträglicher Dämmung geregelt?! In Brandenburg darf mit Überstand gedämmt werden, in Berlin ist es ungeregelt und bedarf der Abstimmung mit dem Nachbarn. Ein Anwalt sollte die vertraglichen Rahmenbedingungen mit dem Nachbarn abklären und ein Architekt die Rahmenbedingungen mit dem Bauamt, denn wenn das Objekt als DDH geplant war, dann doch sicher inkl. nachbarlicher Doppelhaushälfte, was sagt das Bauamt nun dazu, wenn der Nachbar gar nicht baut?!
  2. Bauamt Aussage <img loading="lazy" src="/bilder/smilies/sad.png" title=":-(" alt=":-(" width="15" height="15">

    Zitat: "meines Wissens gibt es leider in Ihrem Fall keine rechtliche
    Möglichkeit, für eine sicherlich sehr sinnvolle Dämmmaßnahme
    Nachbareigentum in Anspruch zu nehmen. Der Nachbar ist nicht
    verpflichtet, eine dauerhafte Überbauung zu akzeptieren. Auch wenn es
    sich in Ihrem Fall nur um ein Dämmpaket handelt, das Sie im Falle eines
    Anbaus auf Ihre Kosten wieder entfernen würden. Sie können also nur
    soviel dämmen, wie Ihnen noch eigene Grundstücksfläche zur Verfügung
    steht. "
    Leider hilft mir das auch nicht weiter, und die Wand war schon in diesem Winter feucht, wenn ich nichts machen kann ... wird das Haus unbewohnbar wegen Schimmelbefall ...
    MfG
    Dorothea
  3. Innendämmung

    Um in ihrem speziellen Fall die bauphysikalische Situation erträglich zu gestalten könnte eine Innendämmung sinnvoll sein, auch wenn sonst oft davon abzuraten ist.
    Evtl. ist kann ein Schale mit Kalziumsilikatplatten Innen angebracht.
    Die Dämmmaßnahme sollten Sie von einem Sachverständigen vor Ort planen lassen.
    Ein Recht zum Überbau gibt es nicht, auch nicht im Notfall, zumindest nicht in NRW.
    Ist denn die Außenwand überhaupt verputzt, oder ist das nur das Rohmauerwerk? Dann sollten Sie anstelle irgendwelcher Minimaldämmungen von 2,5 cm einen vernünftigen Außenputz als Wetterschutz anbringen.
    Gruß
  4. Es bleibt dabei

    Anwalt + Architekt (oder Sachverständiger).
    Nach meinem Dafürhalten und laienhaften Rechtsverständnis als Nicht-Anwalt würde ich das Objekt jetzt als Bestandsobjekt sehen und nicht mehr als Neubau, für den selbstverstöändlich ein Überbau verboten ist.
    Demzufolge handelt es sich bei der vorgesehenen Außendämmung um eine neue und vor allem zwingend notwendige separate Baumaßnahme, die nichts mit dem ursprünglich genehmigten Bauantrag (Doppelhaushälfte) zu tun hat. Damals wurde ein EnEVAbk.-Nachweis erstellt, der nun nicht eingehalten wird, da eine als Gebäudetrennwand geplante Doppelhaushälfte-Trennwand durch nachbarliche Unterlassung einer genehmigten Baumaßnahme zur Außenwand wird. Eine solche Außenwand hat derart hohe Verluste, dass eine uneingeschränkte Nutzbarkeit der angrenzenden Räume zu Wohnzwecken (Stichwort: Tauwassergefahr und Schimmelpilzbildung) nicht möglich ist. Eine von mancher Seite vorgeschlagene nachträgliche Innendämmung verhindert eine solche Tauwasser- und Schimmelpilzgefahr (Tauwassergefahr, Schimmelpilzgefahr) z.B. im Bereich der Estrich-Wand-Anschlüsse und im Bereich der Decken-Wand-Ixel NICHT ausreichend.
    Ein zeitlich begrenzter Überbau durch nachträgliche Dämmung (insbesondere bei notarieller Beglaubigung einer Rückbauverpflichtung im Falle eines nachbarlichen Anbaus und Zahlung einer jährlichen Überbaurente) ist m.E. nicht verboten, sondern deren Umsetzung allenfalls rechtlich ungeregelt.
    Juristisch fraglich ist sogar, ob der Nachbar die Dämmung in Ihrem Fall nicht sogar dulden MUSS, wenn er selbst den Zustand (Notwendigkeit einer nachträglichen Dämmung) durch Unterlassung des Anbaus seiner Doppelhaushälfte verursacht hat.
    Nicht ohne Grund gibt es sogar Bundesländer, die aus Gründen des Umweltschutzes die Duldungspflicht von Überbau durch nachträgliche Dämmung von Bestandsobjekten in ihrem Nachbarschaftsrecht geregelt haben.
    Begründung der Notwendigkeit der Überbauung gegenüber dem Bauamt: Das Objekt wurde als Doppelhaushälfte geplant. Durch fehlenden Anbau des Nachbarn ist der EnEV-Nachweis nicht erfüllt. Daraus folgt die Notwendigkeit der Dämmung zur nachträglichen Herstellung eines genehmigungsfähigen Zustandes (Einhaltung der EnEV). Eine nachträgliche Innendämmung wird diesen genehmigungsfähigen Zustand wohl wegen Verstoß gegen die DINAbk. 4108 (Schimmelpilzkriterium im Bereich verbleibender Wärmebrücken) kaum schaffen, also ist Außendämmung die einzige Option. Die Maßnahme sollte genehmigt werden und der Einspruch des Nachbarn könnte mit dieser Begründung ggf. zurück gewiesen werden.
    Reden Sie mal mit einem guten Baurechtsanwalt, ob er das genauso sieht. Der Architekt erklärt dann dem Bauamt, warum eine Innendämmung nicht geht, sondern nur eine Außendämmung und dann könnten Sie es evtl. rechtlich durchdrücken.
    Mit NachbArsch werden Sie ja so oder so in nächster Zeit kein Bier mehr zusammen trinken gehen wollen, oder?
  5. Nicht zielführend

    Herr Tilgner, dass halte ich für nicht zielführend. Das weckt falsche Hoffnungen.
    Wenn es um das Bauamt und eine baurechtliche Genehmigung geht, dann geht da gar nichts. Es gibt (zumindest mir nicht bekannt) keine baurechtlich mögliche Form der Genehmigung eines Grenzüberbaus in NRW. Von jedem Bauamt in NRW werden Sie hören, dass das nur z.B. mit Grenzänderung geht.
    Deshalb bleibt nur der zivilrechtliche Weg. Aber ob man da einen, wenn auch nur zeitlich befristeten, Grenzüberbau gegen den Willen des Nachbarn durchklagen erscheint mir mehr als fragwürdig. Der Versuch wird nur unnötig Zeit und Nerven kosten. Erfolgversprechender ist es da, das Hammerschlags- und Leiterrecht (Hammerschlagsrecht, Leiterrecht) durchzusetzen, um zumindest die Außenwand zu verputzen. Innendämmung sind zwar nachteilig, aber manche Systeme sind aus bauphysikalischer durchaus machbar. Auch das ist ein Argument, welches die Gegenpartei gegen eine Grenzüberbauung vorbringen kann.
    Also bitte die Leute nicht mit sinnlosen Ideen zu Rechtsanwälten und Gerichten schicken. Bis ein Richter versteht, worum es geht, braucht es 1-3 Sachverständigengutachten und ruckzuck sind 10-20 T€ weg.
    Gruß
  6. Kann ich kaum glauben

    zumal NRW ja sonst auch recht zukunftsorientierte Rolle in Sachen Energiepolitik übernimmt, dass Bauämter bei Minimalüberbauung zum Zwecke des Klimaschutzes so borniert sein sollten.
  7. ziviles Nachbarrecht und öffentl. Baurecht

    Wenn man mal theoretisch annimmt, dass ein Gericht im Zivilprozess den Nachbarn verurteilt, einen Grenzüberbau mit einer temporären Dämmung zu dulden, so ergibt sich daraus immer noch keine baurechtliche Genehmigung.
    Es hat nichts mit Energiepolitik und Borniertheit von Bauämtern zu tun. Die können und dürfen einfach keine Grenzüberbauungen auf Nachbargrundstücke genehmigen und müssen sogar dagegen vorgehen. Also der Nachbar, der zivilrechtlich eine Überbauung mit Dämmung dulden muss, kann in dem Moment, wo die Dämmung angebracht wird, dass Bauamt einschalten, und die müssten dann den Grenzüberbau untersagen, weil durch das öffentliche Baurecht geschützte nachbarliche Belange gestört sind. Es mögen da zwar im Einzelfall Regelungen möglich sein, aber das geht nur mit dem Nachbarn zusammen, nicht gegen ihn.
    Aber da aus bauphysikalischer und technischer Sicht ja auch bestimmte Innendämmsysteme möglich sind, wird kein Gericht dem Nachbarn die Duldung eines Grenzüberbaus aufs Auge drücken, auch nicht wenn ein parteibestellter Architekt allein die Außendämmung für notwendig erklärt. Ein gerichtsbestellter Sachverständiger wird das nicht so einfach erklären.
    Sinnvoll wäre in diesem Fall zu prüfen, wer, neben dem Generalunternehmer, für diese Situation verantwortlich gemacht werden kann. Wenn der Nachbar einer Anbauverpflichtung, entgegen früherer Absprachen, nicht zeitnah nachkommt, könnte man ihm mal die Rechnung für die nun notwendigen Mehrkosten aufmachen. Für einen Außenputz und Einbau einer Innendämmung wird ein ganz schönes Sümmchen zusammenkommen. Dahingehend würde ich eine Rechtsberatung für sinnvoll halten.
    Gruß
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