Hallo,
wir haben eine Neubau-Wohnung gekauft und nun steht die Abnahme bevor.
Der Bauträger schreibt nun, dass VOR Abnahme die komplette Schlussrate überwiesen und eingegangen sein muss, sonst gibt es keine Schlüsselübergabe (noch offen sind Rate l) 8,4 % "nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe" und Rate n) 3,5 %nach vollständiger Fertigstellung.
Für die Rate n) bekommen wir eine Bankbürgschaft laut Kaufvertrag über 3,5 % des Kaufpreises:
"Die letzte Kaufpreisrate ist schon bei Bezugsfertigkeit und Besitzübergabe zahlungsfällig, wenn dem Erwerber eine Bürgschaftsurkunde ausgehändigt ist, die vom Veräußerer erst nach vollständiger Fertigstellung und Beseitigung der im
Übergabeprotokoll festgestellten Mängel zurückgefordert werden kann. Die Bürgschaftsurkunde muss jeweils von einem Kreditinstitut entsprechend den Vorschriften der MaBV ausgestellt sein. "
Allerdings haben wir das Problem, dass es eine relativ lange Mängelliste gibt und es gibt auch noch einige nicht erbrachte Leistungen wie z.B.
1 Balkon /bisher nur Bitumenbahnen
2 fehlender Außenwasserhahn im Bereich Terrasse (steht in Baubeschreibung, hatte der Bauträger vergessen und muss nun klären, wie noch möglich)
3 Außenbereich im Terrassenbereich nicht aufgeschüttet
4 fehlende Brücke zur Terrasse
5 Behebung der Mängel laut Mängelliste
Außerdem ist das Treppenhaus und die TG noch unverputzt, der Zugang zum Haus ist noch nicht fertig, der Außenbereich nicht angelegt, das Müllhäuschen zu klein etc.
Haben wir die Möglichkeit zusätzlich zur Bankbürgschaft für Rate n) (die uns meiner Meinung nach nicht wirklich was nutzt) einen Teil des Geldes einzubehalten, z.B. von Rate l) 8,4 %, um ein Druckmittel in der Hand zu haben - oder kann uns dann der Bauträger die Schlüsselübergabe verweigern?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten!
Grüße
Katrin S.
Schlüsselübergabe erst nach Abnahme und vollständiger Zahlung?
BAU-Forum: Neubau
Schlüsselübergabe erst nach Abnahme und vollständiger Zahlung?
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Hier der Passus aus dem Kaufvertrag ...
Hier der Passus aus dem Kaufvertrag zur Abnahme:
VI.
Abnahme, Besitzübergang
1. Die Vertragsteile verpflichten sich gegenseitig zur Abnahme nach
bezugsfertiger Herstellung des Vertragsobjekts. Dies gilt für
Gemeinschaftseigentum nur, soweit es ausschließlich im Bereich des
Sondereigentums des Erwerbers liegt oder dem Erwerber zur Sondernutzung
zugewiesen ist. Sonstiges Gemeinschaftseigentum ist nach vollständiger
Fertigstellung abzunehmen. Außenanlagen und sonstige Arbeiten, die erst
nach bezugsfertiger Herstellung zu erbringen sind, werden nach Fertigstellung
abgenommen.
Bei der Abnahme findet eine gemeinsame Besichtigung des Vertragsobjektes
statt. Hierüber ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, in das noch fehlende
Leistungen und Mängel aufzunehmen sind, auch soweit hierüber Streit besteht.
2. Besitz und Nutzungen gehen von dem Zeitpunkt an auf den Erwerber über, ab dem dieser das Vertragsobjekt Aufgrund Übergabe nutzen darf. Ab Übergabe sowie im Fall einer vorzeitigen Nutzung ab Nutzungsbeginn gehen alle Lasten, insbesondere auch die laufenden Steuern und öffentlichen Abgaben, die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung, sowie die Verkehrssicherungspflicht auf den Erwerber über. Der Veräußerer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn die Abnahme durchgeführt ist und der Erwerber alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet, insbesondere die Bezugsfertigkeitsrate. -
Siehe auch ...
-
Abnahme
Hallo, soweit das ich diese Beitrag lese stimme ich zu was Frau Katrin S. schreibt.
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