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Doppelhaushälfte  -  wer muss zahlen?
BAU-Forum: Neubau

Doppelhaushälfte  -  wer muss zahlen?

Ein paar Wochen nach Fertigstellung des Hauses unser Nachbarn haben auch wir mit dem Hausbau unser Hälfte begonnen.
Nun gibt es bei der Bezahlung verschiedener Dinge Streit.
z.B. Dachte ich, die Dämmung zwischen den Häusern müsste zu gleichen Teilen von den Nachbarn und uns getragen werden, weil sie ja zwischen den Häusern liegt (so wie der Zaun).
Die Nachbarn sagen aber, wer anbaut zahlt. Also sollen wir die komplette Dämmung zahlen.
Wer weiß, wo ich darüber Infos finden kann. So etwas müsste doch allgemein irgendwo geregelt sein.
Danke
Sigrid
  • Name:
  • Sigrid
  1. rechtlich

    Foto von Lieselotte Tussing

    ... obs rechtlich richtig ist, kann ich nicht sagen, aber Sie können bei Ihrem Nachbarn argumentieren, dass er ja auch seine Haushälfte hätte dämmen und verputzen müssen, wenn es Sie mit Ihrem Haus nicht gäbe. M.E. ist es also logisch, wenn sich beide 50/50 beteiligen.
    Außerdem muss die Zwischenschicht bei Ihnen beiden planmäßig auch irgendwo auftauchen, weil sie zur Planung gehört.
    • Name:
  2. Ja ich finde das auch logisch und so ...

    Ja, ich finde das auch logisch, und so haben wir auch argumentiert. Es sind zudem Niedrigenergiehäuser mit viel Dämmung (da kommen schon ein paar € zusammen), aber er meint eben es gäbe eine Regel: Wer anbaut zahlt!
    Nun weiß ich gar nicht, wie ich das rausfinden kann, denn an wen wendet man sich da?
    Tschüss Sigrid
  3. der Nachbar hat recht

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Mehr finden Sie vielleicht im Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundeslandes. Einige Länder schweigen sich aus, andere regeln den Fall explizit. Die existierenden Regelungen geben die Auffassung Ihres Nachbarn wieder. Beispiele:
    Berlin:
    § 16 Errichten einer zweiten Grenzwand
    (1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, ist verpflichtet, die Fuge zwischen den Grenzwänden auf seine Kosten auszufüllen und zu verschließen.
    Sachsen-Anhalt:
    § 14 Errichtung einer zweiten Grenzwand

    (2) Der Nachbar oder die Nachbarin hat auf eigene Kosten die zweite Grenzwand dicht anzuschließen und erforderlichenfalls eine Fuge zwischen den Grenzwänden auszufüllen und zu verschließen ... Der Anschluss ist von ihm oder ihr zu unterhalten. Werden die Grenzwände gleichzeitig errichtet, tragen beide Seiten die Kosten des Anschlusses zu gleichen Teilen ...
    Wo steht die rohe Grenzwand des Nachbarn genau? Vielleicht um die Hälfte der erforderlichen Dämmstärke zurückgesetzt? Dann können Sie vielleicht bluffen und ihn auffordern, seine Hälfte der Dämmung aufzubringen. Steht sie schon auf der Grenze, kann er das natürlich nicht. In jedem Fall könnten Sie sagen, dass Sie nur minderwertig dämmen werden, nämlich so viel dass Ihr Anteil am Wärme- und Schallschutz (Wärmeschutz, Schallschutz) erbracht ist. Vermutlich ein fragwürdiges Vorgehen aus bautechnischer Sicht, möglicherweise auch aus haftungsrechtlicher Sicht wenn der Schallschutz nicht ausreichen sollte. Also nur für den den o.g. Bluff geeignet. Geht es um viel Geld, könnte eine Erstberatung beim Anwalt geboten sein. Vielleicht fällt dem noch mehr ein als das Nachbarrecht, das gegen Sie spricht.

  4. Nachbarschaftliches Verhältnis:

    Haben Sie Ihren Nachbarn schon mal bei Ehre und Anstand gepackt? Immerhin profitiert man dort von Ihren Leistungen, da ist eine Kostenbeteiligung  -  ganz unabhängig von den Vorschriften  -  wohl nicht zu viel verlangt.
    Sollten man sich weiterhin verweigern beglückwünsche ich Sie jetzt schon mal zur neuen Nachbarschaft. Ihnen stehen dann sicher interessante Zeiten bevor.
  5. Baugenehmigung

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Ich nehme an, dass Ihr Nachbar sein Haus mit Baugenehmigung gebaut hat. Dann musste er auch einen Wärmeschutznachweis einreichen und der bezieht sicher die Trennwand als Wand zu einem beheizten Bereich nicht mit ein. Damit hat Ihr Nachbar keine gültige Baugenehmigung, wenn Sie nicht bauen.

    Sie machen immer noch eine Grenzbebauung, wenn Sie sich die Grenze genau ermitteln lassen und 5 cm davon wegbauen (zulässige Toleranz?). Sie haben dann eine Dämmung und Ihr Nachbar hat ein Haus ohne Baugenehmigung.

    Wenn das Amt dann nicht tätig wird, können Sie wegen Ungleichbehandlung sogar auf dem Klagewege Schadenersatz vom Amt verlangen, weil Sie erhöhte Kosten haben, weil das Amt einen Schwarzbau duldet, bei Ihnen aber die Einhaltung der Baugenehmigung verlangt  -  und ich glaube, da wird das Amt lieber Ihren Nachbarn auffordern, die Baugenehmigung einzuhalten  -  und das wird für den teuer, denn er darf ja die Lücke nicht auf Ihrem Grundstück schließen. Sie könnten natürlich gegen Zahlung einer entsprechenden "Entschädigung" die Lücke auf Ihrem Grundstück zu schließen.

    Lassen Sie sich vom RA beraten und der RA könnte Amt und Nachbarn ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen  -  vielleicht hilft das schon, bereits jetzt Ihren Nachbarn geneigter zu machen.

    Vielleicht geht auch GoA, weil es dem prinzipiellen Willen des Nachbarn entspricht, das dessen Baugenehmigung eingehalten wird. Auf jeden Fall ist es kein gutes nachbarschaftliches Verhalten, sich auf Kosten des anderen bereichern zu wollen.

    Vielleicht hat Ihr Nachbar nur kein Geld und hilft sich so? Könnten Sie dann über Ratenabzahlung sprechen?

  6. Das Haus ist zudem noch falsch vermessen worden ...

    Das Haus ist zudem noch falsch vermessen worden.
    Das heißt es steht noch weiter von der Grundstücksgrenze weg, als es für die normale Dämmung nötig gewesen wäre.
    Allein das kostet uns schon 1000 € mehr an Dämmung. Plus der normalen Dämmung zwischen beiden Häusern.
    Da kommt ganz schön was zusammen.
    Ob es Sinn macht, dass mal auf dem Bauamt nach zu fragen  -  oder halten die sich da raus?
    Svenja
  7. Niedrigenergiehaus

    Eigentlich gehört zu deren Haus doch auf der Seite eine Dämmung. Sonst erfüllt es den Niedrigenergiestandard nicht. Warum soll das der Nachbar zahlen?
  8. Vermessungsfehler

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Wenn wegen eines Vermessungsfehlers erhöhter Aufwand entsteht, dürfte der Verursacher dafür haftbar sein. Ggf. müssen Sie sich aber den Vorteil des niedrigeren Energieverbrauchs abziehen lassen.
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