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alte Garage abbrechen
BAU-Forum: Neubau

alte Garage abbrechen

Hallo,
wir sind in der Planungsphase für ein Einfamilienhaus (Baubeginn ca. 10/01).
Dort, wo später unser Haus stehen soll steht zurzeit noch unsere alte Doppelgarage. Darf ich diese bereits jetzt und ohne besondere Genehmigung abbrechen? Was passiert, wenn ich nicht um Erlaubnis frage, komme ich dann in den Knast ;-). Ach ja, das ganze spielt sich in Baden-Württemberg ab (schaffe, schaffe Häusle baue), und der sparsame Schwabe will sich natürlich unnütze Kosten sparen. Viele Grüße aus Süddeutschland.
  • Name:
  • Ulrich
  1. Hallo Frau/Herr Ullrich,

    Foto von Lieselotte Tussing

    sie brauchen einen Abbruchantrag, ohne geht's nicht.
  2. § 50 LBO Baden-Württemberg

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    (3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
    1. Iand- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe,
    2. Gebäuden bis 300 m³ umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,
    3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze,
    4. Anlagen und Einrichtungen, die nach Absatz 1 verfahrensfrei sind.
    Wie schon Tu sagte, ist ein Abbruchgesuch erforderlich. Lassen sie sich von der zuständigen Baurechtsbehörde die Gebühren für den "Roten Punkt" nennen, dann können sie entscheiden, ob ein Einreichen des Baugesuchs inkl. Abbruchgesuch günstiger ist.
    Die Formulare zum Abbruchgesuch kann ihnen ihr Architekt oder auch das Amt geben. Es sind darin Angaben zum Grundstück, dem Abbruchunternehmer u.ä. zu machen.
    Nur so abbrechen würde ich nicht empfehlen, da die gleiche Behörde später wohl ihr neues Gebäude genehmigen soll  -  also nicht im Voraus vergraulen :-)
  3. "notwendige Garage"

    Danke, unsere Garage ist weit unter 300 m³ Volumen, was aber bitte ist eine "notwendige Garage"? Unsere ist eh Baufällig weil bereits große Risse klaffen und der Putz abbröselt. (Nach dem Krieg war eben der Zement etwas Mangelware)
    • Name:
    • Ulrich
  4. Nachtrag zur "notwendigen Garage"

    Foto von Uwe Cerny, Dipl.-Ing.(FH)

    Habe mich nochmals schlau gemacht  -  hier die Antwort:
    Notwendig bedeutet hier, dass diese Garage für den Stellplatznachweis eines bestimmten Vorhabens baurechtlich notwendig ist.
    Momentan (derzeit gültige LBOAbk. ) ist pro Wohneinheit auf dem Grundstück ein Stellplatz (entweder in einer (Tief-) Garage oder als offener Stellplatz ) nachzuweisen, für gewerbliche Bauvorhaben wird der Stellplatznachweis nach einem bestimmten
    Schlüssel errechnet. Diese Anzahl notwendiger Stellplätze wird (im Normalfall ) auch in der Baugenehmigung benannt. Ist nun in dieser Garage ein solch baurechtlich notwendiger Stellplatz nachgewiesen, ist der Abbruch der Garage verfahrenspflichtig, weil ja der Stellplatznachweis für dieses Grundstück weiterhin erbracht sein muss.
    Notwendig kann eine Garage aber auch dann sein, wenn durch Baulast in dieser Garage der Stellplatznachweis für ein anderes Grundstück erbracht wurde.
    Wenn z.B. auf einem Grundstück mit einem Gebäude mit 2 Wohneinheiten neben einer Doppelgarage auch 3 (baurechtlich genehmigte ) offene Stellplätze vorhanden sind, ist es egal, auf welchen Stellplätzen der Nachweis erbracht wird  -  notwendig sind 2 Stellplätze. So kann also der Abbruch der Garage in
    diesem Fall verfahrensfrei sein, weil noch 3 offene Stellplätze vorhanden sind und der Stellplatznachweis weiterhin erbracht ist.
    Im Klartext heißt das also, dass sie prüfen müssen, ob sie mit der vorhandenen Garage einen Stellplatznachweis erbringen müssen. Kurze Nachfrage auf dem Bauamt würde ich dennoch empfehlen. Gruß
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