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Bauen mit einer unbezahlten Baugenehmigung?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Bauen mit einer unbezahlten Baugenehmigung?

Guten Abend Allerseits!
Ich habe für einen Bauträger/Maklerfirma einen Bauantrag für einen Einfamilienhaus und ein DH gestellt. Der Auftrag wurde mündlich erteilt und leider nicht schriftlich festgehalten  -  ich weiß, ... aber es ist zu spät ... : (
Die Baugenehmigung wurde nach 6 Wochen erteilt; er will (kann?) aber meine Rechnung nicht bezahlen. Die Mahnung ist raus, die Frist läuft morgen ab. Es sieht nach einem Rechtsreit aus.
Meine Frage: kann er  -  ohne meine Rechnung zu bezahlen  -  mit dem Bau anfangen und meine Pläne/Zeichnungen verwenden?
Danke voraus!
  • Name:
  • J. Farkas
  1. Er kann wohl

    denn sie haben einen Werkvertrag, bei dem sie eine Leistung (Bauunterlagen und Antrag) schulden und er schuldet die Vergütung. Wenn eine der Parteien nicht leistet, kann sie eben nur auf Erbringung Ihrer Leistungen verklagt werden und ggf. auf Schadenersatz. Sogenannte Zug-um-Zug-Regelungen gibt es wohl nicht. Das erklärt Ihnen aber ein Anwalt sicher besser! Stehen Sie denn als Bauleitender/bauüberwachender Ingenieur in den Genehmigungsunterlagen? Dann könnten Sie nur versuchen, den Bauträger zu ärgern, indem Sie dem Bauamt mitteilen, dass sie mit sofertiger Wirkung die Übernahme dieser Leistung (Bauleitung/Bauüberwachung) wegen fehlender Vergütung zurückziehen. Dann ist der Bauträger vor Baubeginn verpflichtet einen anderen Bauvorlageberechtigten zu benennen, der diese Pflichten übernimmt. Ihnen hilft das zwar bzgl. Ihres ausstehenden Honorars noch nicht weiter, es schützt sie aber zumindest vor Haftungsansprüchen aus der Bauphase, denn für die Bauleitung werden Sie wohl sicher auch kein Geld sehen. Zu Ihrem Geld kommen sie wirklich nur über ein Mahnverfahren. Leider sieht es in manchen Regionen unseres schönen Lnades tatsächlich mies aus für solche mündl. Architektenverträge. Oft geht es bis vor Gericht und der Bauträger kommt locker mit folgender Frechheit durch: "Ich habe mit dem Herrn Architekten mündlich vereinbart, dass er diese Baugenehmigungsplanung inkl. Antrag für uns kostenlos erbringt, als Akquiseleistung für kommende Projekte, die wir bei positivem Ablauf mit ihm vorhaben ...! Deshalb schulde ich keine Vergütung. Zu Folgeprojekten wird es bei diesem gestörten Vertrauensverhältnis jetzt wohl nicht kommen. Wir beantragen die Klage abzuweisen ... " Wenn Sie in Berlin oder Brandenburg vor Gericht gehen, kann es sein, dass ihr Bauträger mit dieser Frechheit sogar durchkommt, zumindest wäre es nicht das erste mal, dass sowas klappt.
  2. Mindestsatz HOAI?

    Vielen Dank für die Antwort! Ich mache keine Bauleitung, der Auftrag lautete "nur" die Genehmigungen einzuholen. Nach meinen Kenntnissen gilt (auch) für die mündliche Vereinbarung der Mindestsatz der HOAIAbk.. Ich lebe in Hamburg;  -  ich hoffe hier geht es fairer zu. Die Frage ist natürlich, welche LPAbk.-en anerkannt werden?!
    Kann mir jemand seine Erfahrungen (bez. Mahnverfahren) mitteilen? Worauf muss ich achten (?)  -  für Tipps wäre dankbar!
    MfG
    Jfarkas
  3. Rechnung prüffähig?

    Bevor Sie hier erste Schritte in Richtung Klage unternehmen, sollten Sie sich vergewissern, dass Ihre Abrechnung den Anforderungen an die Prüffähigkeit stand hält. Nicht wenige Klagen wurden schon wegen mangelnder Prüffähigkeit als nichtig abgewiesen.
    Erstellen Sie (wenn noch nicht geschehen) eine prüffähige Rechnung auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAIAbk. und legen Sie diese dem Bauträger vor. Fällt diese Rechnung dann höher als Ihre bisherige Forderung aus, kommt er vielleicht von sich aus auf Sie zu. Wenn nicht, können Sie immer noch klagen.
  4. noch mal zur Bauüberwachung!

    In Brandenburg müssen Sie bei einreichen einbes bauantrages gleich den Bauüberwachenden Architekt oder Ingenieur benennen. Schauen Sie noch mal die von Ihnen eingereichten Unterlagen durch, ob da nicht irgendwo draus hervorgeht, dass Sie automatisch dem Bauamt gegenüber als bauüberwachender Planer gelten. Rufen Sie sicherheitshalber beim Amt noch mal an und fragen Sie gezielt danach. Sie wären nicht der erste Planer, der versehentlich auch als Bauüberwacher angemeldet war. Dann wären Sie dem Bauamt gegenüber rechenschaftspflichtig bis zur Schlussabnahme.
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