Hallo Forum!
Habe mal folgende Frage: Ich habe in der Vergangenheit Bauarbeiten (Handwerksleistungen - ich verschweige diesmal das Gewerk) durch einen Unternehmer ausführen lassen, der jedoch nicht die gewerberechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung dieser Arbeiten hatte, so stellte sich später heraus (fehlender Eintrag in die Handwerksrolle). Dieser Unternehmer hat die Arbeiten jedoch selbst an einen Subunternehmer ausführen lassen. Dieser Sub hat die gewerberechtlichen Zulassungen. Nun wurde dem Unternehmer meinerseits der Auftrag entzogen - Grundlage VOBAbk.. Jetzt stellt sich heraus, dass an der Leistung Mängel vorhanden sind. Der Unternehmer hat von mir nicht alles Geld erhalten, da er m.E. keinen Anspruch auf seinen Werklohn hat, weil er eben das Fehlen der Handwerksrolleneintragung verschwiegen hat und sowieso daher keinen Werklohnanspruch mehr hat. Die Behebung der Mängel stellt sich nunmehr deshalb auch als sehr schwierig heraus, da auch der Sub von meinem Unternehmer nicht alles Geld erhalten hat. Er verweigert daher die Behebung der Mängel. Da ich jedoch aus Gewährleistungsgründen keinen anderen Unternehmer mit der Behebung der Mängel beauftragen will, habe ich überlegt, dem Subunternehmer direkt den Auftrag über die Behebung der Mängel zu erteilen. Darauf lässt er sich ein. Handelt es sich hierbei nun um eine Gläubigerübervorteilung oder ist dieser Weg gangbar?
Mängelbehebung durch Subunternehmer
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk
Mängelbehebung durch Subunternehmer
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Bitte um Entschuldigung,
dass ich ungefragt und unqualifiziert am Thema vorbei schreibe, aber ich habe da eine Frage an HP.
Wieso ist der fehlende Eintrag in die Rolle ein Problem? Ich verstehe das nicht.
Der AN erstellt doch die Werkleistung gar nicht, sondern betreibt lediglich einen Handel mit eben dieser Werkleistung, die er durch "weiße" Dritte erstellen lässt. Für den Handel bedarf es doch keines Eintrages für das entsprechende Gewerk? Bin ich on the woodway? Ist das dann tatsächlich Schwarzarbeit gewesen? -
@Sobotta
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das ist doch Unsinn
solange Unternehmer und Subunternehmer regulär gemeldete Betriebe sind und solange sie darüber hinaus eine gültige Freistellungsbescheinigung besitzen und damit wohl ihre Steuern immer brav und pünktlich bezahlt haben, kann dies keine Schwarzarbeit sein.
Und es ist zudem keine unerlaubte Handwerksausübung, wenn die Tätigkeit von einem Subunternehmer ausgeführt wird, der diese Tätigkeit regulär ausführen darf. Der AN hat in diesem Fall die Funktion eines Generalunternehmer oder Generalübernehmer, fertig. Wär auch nicht das erste Mal, dass über mich auch ein Elektriker den Baustromanschluss installiert und das über mich abgerechnet wird, oder dass ich eine Holzdecke einbauen lasse und das über mich abgerechnet wird. -
Schwarzarbeit - Quatsch,
aber falls es ein VOBAbk. Vertrag ist, kann der AG verlangen, dass der AN den Auftrag selber ausführt, solange er hierfür qualifiziert ist. Offenbar ist er es aber nicht. Dieses aber hätte er den AG im Vorfeld mitteilen können. Nach Mahnung und Fristsetzung unter Kündigungsandrohung, kann der AG den Auftrag kündigen.
Kündigung bedeutet Wegfall der Vertragsgrundlage für die Zukunft. Gewährleistungsansprüche bleiben bestehen. Forderungen für geleistete Arbeit seitens des AN aber auch. Ich hoffe Sie haben genug Geld einbehalten. Ansonsten fragen Sie den SUB den Auftrag zu Ende zuführen und rechnen mit dem ab.
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