Unser Haus wurde 1989 gebaut und als Einfriedung wurde von uns ein 2,3 Meter hoher, sichtdurchlässiger (d.h. mit großen quadratischen Freiflächen) Zaun aufgestellt. Dies wurde uns so von der Bauaufsicht (die sich wirklich alles genau angeschaut hatten) "abgenommen". Lediglich zu einer Seite hin haben wir einen Nachbarn, der damals den Bau ebenso genau beobachtete, aber nichts gegen diesen Zaun sagte. 1995 erwarb jemand anderes dieses Nachbargrundstück und stellte 2005 eine Gartenhütte in seinem Garten auf. Diese hält nur einen Grenzabstand von ca. 40 Zentimeter ein. Jetzt baut dieser Nachbar die Gartenhütte (mit Fenstern und Türe) um bzw. vergrößert sie auf ca. 17 m² bzw. 36 Kubikmeter. Auf unsere Hinweis hin, dass wir dies nicht mehr so schön fänden, verwiese uns der Nachbar direkt an die Bauaufsicht. Als wir dort nachfragten erhielten wir die (schriftliche) Antwort, dass unser Nachbar bereits vor Monaten eine Beschwerde wegen unseres Zaunes eingereicht habe und wenn wir etwas gegen die Gartenhütte einleiten wollten, würde uns die Bauaufsicht wegen des Zaunes überprüfen.
Für uns ergeben sich folgende Fragen:
Ist unser Zaun, auch wenn er die für unsere Gemeinde eigentlich zulässige Höhe von 1,25 Meter überschreitet, nicht doch rechtens, da damals der Bau (bei dem auch der Zaun besichtigt wurde) so abgenommen wurde? Oder hat der evtl. so etwas wie Bestandsschutz/Gewohnheitsrecht erlangt? Ich dachte eigentlich es gäbe so etwas nicht, aber der Herr von der Bauaufsicht deutete an, dass wohl Nachbars Gartenhütte so etwas erlangt hätte. (?)
Über jede Art von (selbstverständlich unverbindlicher!) Information wären wir dankbar und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen