Eigenheimzulage Neujahrsfalle bei Kauf ETW?
BAU-Forum: Baufinanzierung
Eigenheimzulage Neujahrsfalle bei Kauf ETW?
Hallo, kurze Frage zur Eigenheimzulage und Neujahrsfalle. Ein Freund ist gerade etewas verwirrt. Klar ist der Fall als BH: Bauantrag heute, Eigenheimzulage wird nach Regelung für dieses Jahr, Fertigstellung im Dezember, Einzug im Dezember => 8 Jahre Förderung, Fertigstellung im Dezember, Einzug im Jan. => Neujahrsfalle => 7 Jahre Förderung.
Nur wie sieht es beim KAUF einer im Bau befindlichen ETW vom Bauträger aus? Kauf heute, Fertigstellung und Einzug März. 7 oder 8 Jahre Förderung? Zählt auch hier die Fertigstellung oder das Kaufdatum.
Nur wie sieht es beim KAUF einer im Bau befindlichen ETW vom Bauträger aus? Kauf heute, Fertigstellung und Einzug März. 7 oder 8 Jahre Förderung? Zählt auch hier die Fertigstellung oder das Kaufdatum.
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Wie unhöflich
war von mir der Beitrag. Hatte vergessen, dass das bei neuen Beiträgen nicht automatisch angezeigt wird. Gruß: Christian Sigge -
Wie unhöflich!
Hallo Christian,
Förderzeitraum beginnt bei Neubauten erst ab Fertigstellung, sieheSchön, mal wieder was von Dir zu hören.
Grüße -
ja, aber., ..
... die Arbeit, die Arbeit, man kommt nicht mehr so oft ins Forum.. außerdem wird ja eh meist nur albern über feuchte Keller gestritten
Zum Thema: Frage ist, ob das tatsächlich auch bei Kauf gilt. Hintergrund: eine Steuergehilfin sagt "nein", zwei Mitarbeiter vom Lehrstuhl für betr. Steuerlehre wälzen Bücher und sagen: "Tja, eindeutig kann ich das momentan nicht rauslesen! ". Da einer von beiden auch noch betroffen ist, verunsichert ihn das umso mehr. Beide Fälle sind klar geregelt, nur die Kombination ist fraglich. Was zählt: Kaufvertrag oder Einzug? -
Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren
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Anschaffung
Hallo,
Beim Kauf ist im § 3 EigZulG nicht das Wort Fertigstellung, sondern das Wort Anschaffung entscheidend.
Wie Oliver schon richtig schreibt ist der Anschaffungszeitpunkt wenn Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr (Verfügungsmacht) an der Wohnung auf den Käufer übergehen. Dies ist im Kaufvertrag (Grundgeschäft) geregelt. Laut Kaufvertrag wird kein im Bau befindliches Objekt geliefert (Erfüllung), sondern erst ein fertiggestelltes. In diesem Fall ist der Fertigstellung nicht steuerlich, sondern im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und dem Eigentumsübergang zu sehen.
Kleiner Seitenhieb: Die Unterscheidung Anschaffung und Herstellung sollten aber die Spezialisten für Betriebliche Steuerlehre schon hinkriegen.
Viele Grüße -
eben
... zu Ihrer Beruhigung Frau Daffner: Die beiden haben heute den entsprechenden Erlass gefunden, in dem eben dieses steht.
allerdings ergibt sich daraus auch folgender Nebeneffekt: es gilt die Rechtslage zum ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS VON NUTZEN usw., d.h. wenn die Eigenheimzulage vorher abgeschafft wird, bekommt man dann gar keine! Der Zeitpunkt von notariellem Kaufvertrag und Grundbucheintrag ist dafür unerheblich.
Das mit dem Unterschied von Anschaffung und Fertigstellung war den beiden schon klar. Unklar war nur, inwieweit Regelungen zur Fertigstellung greifen, wenn man ein nicht fertiggestelltes Objekt kauft. Inzwischen ist das aber auch klar. -
Anwendbarkeit
Hallo Herr Sigge,
kann es sein, dass die beiden Freunde inzwischen total verunsichert sind? Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist im § 19 geregelt. Auch hier wird zwischen Herstellung und Anschaffung unterschieden. Bei Anschaffung zählt das Datum des Kaufvertrages. Der Kaufvertrag enthält für die Eigenheimzulage zwei wichtige Zeitpunkte:
1. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Grundgeschäft)
2. Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. (Also die Erfüllung dessen, was im Vertrag ausgemacht ist.)
§ 19 interessiert sich für Nr. 1
§ 3 interessiert sich für Nr. 2
Ich hoffe ich konnte es verständlich darstellen und die Verwirrung etwas auflösen.
Viele Grüße -
Danke
für den Hinweis Frau Daffner ... werde es weiterleiten ... -
wo genau geregelt
Hallo Frau Daffner,
können Sie mir sagen, wo genau das geregelt ist? In § 19 steht das (auch meiner laienhaften Meinung nach) eben nicht so eindeutig drin. Zwei Steuerberater meinten nun einstimmig: "Kann man nicht sagen, denn das hängt von der Übergangsreglung ab, wie auch schon bei den letzten Änderungen. "
Gruß: Christian Sigge -
Übergangsregelung
Hallo Herr Sigge,
Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, hat Ihr Freund den notariellen Kaufvertrag bereits geschlossen. Dieser Vorgang wird im § 19 genannt:
"Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte (...) im Fall der Anschaffung die Wohnung (...) nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (...) angeschafft hat. "
Damit hat Ihr Freund den Fuß schon im Gesetz und aus Gründen des Vertrauensschutzes wird die noch in § 19 einzufügende Formulierung der Aufhebung des Gesetzes genau auf den Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages abgestellt werden und dieser kann deshalb nicht vor Bekanntgabe der Gesetzesänderung liegen.
Da die Abschaffung noch nicht mal beschlossen ist fehlt es natürlich an einer entsprechenden Übergangsregelung.
Viele Grüße -
Danke
für den nochmaligen Hinweis. Das mit dem Vertrauensschutz ist wohl der Punkt, der ihn bisher immer noch zweifeln lässt. Nun ja, es wird wohl klappen.
Gruß: Christian
Interne Fundstellen
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- BAU-Forum - Energiesparendes Bauen / Niedrigenergiehaus - Förderung für Niedrigenergiehaus
- … über 8 Jahre gezahlt. Beantragt wird er beim Finanzamt mit der Eigenheimzulage. …
- … der Fertigstellung an, nicht des Einzugs. Der sollte aber, wegen der Neujahrsfalle immer im Jahr der Fertigstellung (oder Anschaffung) liegen, sonst geht für …
- … da es sich um die Eigenheimzulage und damit verbunden Niedrigenergiehauszulage handelt und dies eine Sache des Finanzamtes …
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- … uns auf die neue Adresse ummelden) und dann den Antrag zur Eigenheimzulage stellen, bekommen wir dann 8 Jahre mal 2850 (1250+800+800) …
- … Neujahrsfalle …
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- … Eigenheimzulage: Erstjahr / Neujahrsfalle …
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- … 8 Jahre auch später Eigenheimzulage zu beantragen, wenn das Einkommen in der Zwischenzeit unter die Grenzen gesunken ist. …
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- … > die Eigenheimzulage beantrage > (z.B. 2007), sondern das Jahr der …
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- … > auf die Eigenheimzulage möglicherweise komplett verloren gehen …
- BAU-Forum - Baufinanzierung - Auswirkung auf Eigenheimzulage bei Einzug vor "Übernahme der Pflichten und Lasten" ...
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- … wir sind vor Weihnachten in unseren Neubau gezogen obwohl dieser noch nicht vollständig fertig war, da wir unsere Wohnung zum Jahreswechsel gekündigt hatten. Die Übergabe der Pflichten und Lasten fand jedoch erst in der 1. KWAbk. statt. Das OGAbk. war schon bezugsfertig. Ein Arbeitskollege meinte das wir dadurch ein Jahr Eigenheimzulage verlieren könnten. Hat er Recht mit dieser Behauptung. Kannte in …
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- … ich hoffe nur, Sie haben sich auch 2005 umgemeldet. Denn so haben Sie die Eigenheimzulage für 2005 gerettet, die, zumindest wenn jemand die Bewohnbarkeit in …
- … 2006 umgezogen wären, weg gewesen wäre. Das wäre dann die klassische Neujahrsfalle gewesen. So haben Sie alles richtig gemacht und können den Antrag …
- BAU-Forum - Baufinanzierung - Jetzt bauen, nächstes Jahr einziehen, ein Jahr Eigenheimzulage verloren?
- BAU-Forum - Baufinanzierung - Eigenheimzulage ab 2006: Was ist es denn: Neubau oder was?
- … Eigenheimzulage ab 2006: Was ist es denn: Neubau oder was? …
- … Kann ich denn nun erst auch in 2006 (bei Einzug) die Eigenheimzulage mit Kinderzuschuss beantragen und verliere ich ein Jahr Förderung? …
- … noch mit 8 vollen Jahren rechnen auch wenn zum 1.1.06 die Eigenheimzulage abgeschafft wird? …
- … Eigenheimzulage zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung. Sie beantragen die Eigenheimzulage bei Einzug und …
- … ähhhh - ich weiß immer noch nicht ob ich in die Neujahrsfalle tappe oder nicht. Bezugsfertig ist das Haus erst 2006. …
- … nundas erste Jahr (2005) die Eigenheimzulage? …
- … keine neujahrsfalle …
- … eine Neujahrsfalle gibt es meines Wissens nach nur beim Kauf von Eigentumswohnungen, …
- … Wenn Sie glauben ein Jahr Förderung zu verlieren oder gar keine Eigenheimzulage zu bekommen, dann finden Sie sich damit ab. Wenn Sie es …
- … das eine ist, ob überhaupt ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, das andere jedoch, ob ich 8 oder 7 Jahre lang …
- … diese Eigenheimzulage beziehe. …
- … Wegen der geltenden Regeln. Ich habe meinen Bauantrag im Dez 2003 eingereicht, habe 2004 zu bauen begonnen und bin Ende 2004 eingezogen. Eigenheimzulage-Antrag Dez 2004. Eigenheimzulage für zwei Jahre gab es im …
- … Eigenheimzulage …
- … die Neujahrsfalle gibt es auch im Herstellungsfall. …
- … Neujahrsfalle Neubau …
- … Falls die erworbene Wohnung Aufgrund erheblicher Mängel nicht bewohnbar ist und erst einmal instand gesetzt werden muss, so wird dadurch nicht der Beginn des 8-jährigen Förderzeitraums hinausgeschoben. Die Förderung beginnt auch in diesem Fall mit der Anschaffung , also mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten gemäß Kaufvertrag. Sie beginnt nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind, also nicht wie bei Bauherren mit der Fertigstellung . Falls Sie im Jahr der Anschaffung die Wohnung nicht beziehen können, geht Ihnen leider ein Jahr der Förderung verloren. Die Durchführung von Baumaßnahmen und Renovierungsarbeiten stellt keine Form der Eigennutzung dar, für die bereits eine Eigenheimzulage gewährt wird (BFH-Urteil vom 29.1.2003, BStBl. 2003 II S. 565). …
- … beginnt nämlich erst mit dem Jahr des Einzugs. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen das Objekt …
- … STEUERRAT: Vorsicht vor der Neujahrsfalle! Damit Ihnen keines der 8 Förderjahre verloren geht, beachten Sie bitte …
- … verlieren. Dies erscheint mir auch aus historischer Sicht sinnvoll. Als die Eigenheimzulage aufgelegt wurde, wurde ein Haus nämlich nicht im Eiltempo gebaut. Vor …
- … dass das Datum des Bauantrag die Regeln für den Erwerb der Eigenheimzulage festlegt. Vielmehr (und das steht im ersten Posting von Frau Sus-595-Hel) …
- … Jahr tatsächlich und nachweisbar weiter zu machen, sonst gibt es keine Eigenheimzulage! …
- … Ist diese Klippe umschifft, gilt für die Neujahrsfalle das oben gesagte. …
- … Sonderfall des teilfertigen Gebäudes kommt aber es für die Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes in beiden Fällen auf das Datum des Kaufvertrages an. …
- BAU-Forum - Baufinanzierung - Eigenheimzulage 2005 (Nachweis per Meldebescheinigung und dessen Kontrolle)
- … Eigenheimzulage 2005 (Nachweis per Meldebescheinigung und dessen Kontrolle) …
- … 1. Ist es möglich sich noch 2005 im Einwohnermeldeamt umzumelden mit dem Ziel die vollen 8 Jahre Eigenheimzulage auszuschöpfen? …
- … Kann ich Renovierungskosten (Rechnungen) allgemein noch nach dem Einzug für die Eigenheimzulage geltend machen? …
- … Habe ich dann mit Einbußen bei der Eigenheimzulage (geänderte Gesetzeslage) zu rechnen? …
- … Ehrliche Hilfe für die Erschleichung von Eigenheimzulage …
- … vom Gesetzgeber Änderungen/Streichungen der Eigenheimzulage anstehen, will ich auch nichts falsch machen. …
- … * Kauf 2005 und Verzicht auf 1 Jahr Eigenheimzulage, …
- … b) Habe ich mit Einbußen bei der Eigenheimzulage durch die anstehende Änderung der Gesetzeslage zu rechnen? …
- … in 2006 wäre sicherlich die schlechteste Lösung dann doch lieber die Neujahrsfalle ;-) …
- … im Schacht mit der Eigenheimzulage. …
- BAU-Forum - Baufinanzierung - Neujahrsfalle bei Altbausanierung
- BAU-Forum - Baufinanzierung - 11586: Eigenheimzulage Neujahrsfalle bei Kauf ETW?
- … Eigenheimzulage Neujahrsfalle bei Kauf ETW? …
- … Hallo, kurze Frage zur Eigenheimzulage und Neujahrsfalle. Ein Freund ist gerade etewas verwirrt. Klar …
- … ist der Fall als BH: Bauantrag heute, Eigenheimzulage wird nach Regelung für dieses Jahr, Fertigstellung im Dezember, Einzug im Dezember => 8 Jahre Förderung, Fertigstellung im Dezember, Einzug im Jan. => Neujahrsfalle => 7 Jahre Förderung. …
- … -://www.google.de/search?hl=de&c2coff=1&q=zweifelsfragen+eigenheimzulage&meta= …
- … ungerecht: Wie soll ein Wohnungskäufer denn (wenn's anders wäre) der Neujahrsfalle entgehen? …
- … Rechtslage zum ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS VON NUTZEN usw., d.h. wenn die Eigenheimzulage vorher abgeschafft wird, bekommt man dann gar keine! Der Zeitpunkt von …
- … Anschaffung zählt das Datum des Kaufvertrages. Der Kaufvertrag enthält für die Eigenheimzulage zwei wichtige Zeitpunkte: …
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