Diese Suchbegriffe sind im Text markiert: Fertigstellung

Eigenheimzulage Neujahrsfalle bei Kauf ETW?
BAU-Forum: Baufinanzierung

Eigenheimzulage Neujahrsfalle bei Kauf ETW?

Hallo, kurze Frage zur Eigenheimzulage und Neujahrsfalle. Ein Freund ist gerade etewas verwirrt. Klar ist der Fall als BH: Bauantrag heute, Eigenheimzulage wird nach Regelung für dieses Jahr, Fertigstellung im Dezember, Einzug im Dezember => 8 Jahre Förderung, Fertigstellung im Dezember, Einzug im Jan. => Neujahrsfalle => 7 Jahre Förderung.
Nur wie sieht es beim KAUF einer im Bau befindlichen ETW vom Bauträger aus? Kauf heute, Fertigstellung und Einzug März. 7 oder 8 Jahre Förderung? Zählt auch hier die Fertigstellung oder das Kaufdatum.
  1. Wie unhöflich

    war von mir der Beitrag. Hatte vergessen, dass das bei neuen Beiträgen nicht automatisch angezeigt wird. Gruß: Christian Sigge
  2. Wie unhöflich! ;-)

    Foto von Oliver Kettig

    Hallo Christian,
    Förderzeitraum beginnt bei Neubauten erst ab Fertigstellung, siehe

    Schön, mal wieder was von Dir zu hören.
    Grüße

  3. ja, aber., ..

    ... die Arbeit, die Arbeit, man kommt nicht mehr so oft ins Forum.. außerdem wird ja eh meist nur albern über feuchte Keller gestritten ;-)
    Zum Thema: Frage ist, ob das tatsächlich auch bei Kauf gilt. Hintergrund: eine Steuergehilfin sagt "nein", zwei Mitarbeiter vom Lehrstuhl für betr. Steuerlehre wälzen Bücher und sagen: "Tja, eindeutig kann ich das momentan nicht rauslesen! ". Da einer von beiden auch noch betroffen ist, verunsichert ihn das umso mehr. Beide Fälle sind klar geregelt, nur die Kombination ist fraglich. Was zählt: Kaufvertrag oder Einzug?
  4. Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren

    Foto von Oliver Kettig

    Hallo Christian,
    ich bleibe bei meiner Interpretation. Aber lies doch auch mal hier

    (bzw. 4 ter Treffer unter

    ), und dort die Erläuterungen zum § 3.
    Alles andere wäre doch auch ungerecht: Wie soll ein Wohnungskäufer denn (wenn's anders wäre) der Neujahrsfalle entgehen?
    Grüße

  5. Anschaffung

    Hallo,
    Beim Kauf ist im § 3 EigZulG nicht das Wort Fertigstellung, sondern das Wort Anschaffung entscheidend.
    Wie Oliver schon richtig schreibt ist der Anschaffungszeitpunkt wenn Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr (Verfügungsmacht) an der Wohnung auf den Käufer übergehen. Dies ist im Kaufvertrag (Grundgeschäft) geregelt. Laut Kaufvertrag wird kein im Bau befindliches Objekt geliefert (Erfüllung), sondern erst ein fertiggestelltes. In diesem Fall ist der Fertigstellung nicht steuerlich, sondern im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und dem Eigentumsübergang zu sehen.
    Kleiner Seitenhieb: Die Unterscheidung Anschaffung und Herstellung sollten aber die Spezialisten für Betriebliche Steuerlehre schon hinkriegen.
    Viele Grüße
  6. eben

    ... zu Ihrer Beruhigung Frau Daffner: Die beiden haben heute den entsprechenden Erlass gefunden, in dem eben dieses steht. ;-)
    allerdings ergibt sich daraus auch folgender Nebeneffekt: es gilt die Rechtslage zum ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS VON NUTZEN usw., d.h. wenn die Eigenheimzulage vorher abgeschafft wird, bekommt man dann gar keine! Der Zeitpunkt von notariellem Kaufvertrag und Grundbucheintrag ist dafür unerheblich.
    Das mit dem Unterschied von Anschaffung und Fertigstellung war den beiden schon klar. Unklar war nur, inwieweit Regelungen zur Fertigstellung greifen, wenn man ein nicht fertiggestelltes Objekt kauft. Inzwischen ist das aber auch klar.
  7. Anwendbarkeit

    Hallo Herr Sigge,
    kann es sein, dass die beiden Freunde inzwischen total verunsichert sind? Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist im § 19 geregelt. Auch hier wird zwischen Herstellung und Anschaffung unterschieden. Bei Anschaffung zählt das Datum des Kaufvertrages. Der Kaufvertrag enthält für die Eigenheimzulage zwei wichtige Zeitpunkte:
    1. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Grundgeschäft)
    2. Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. (Also die Erfüllung dessen, was im Vertrag ausgemacht ist.)
    § 19 interessiert sich für Nr. 1
    § 3 interessiert sich für Nr. 2
    Ich hoffe ich konnte es verständlich darstellen und die Verwirrung etwas auflösen.
    Viele Grüße
  8. Danke

    für den Hinweis Frau Daffner ... werde es weiterleiten ...
  9. wo genau geregelt

    Hallo Frau Daffner,
    können Sie mir sagen, wo genau das geregelt ist? In § 19 steht das (auch meiner laienhaften Meinung nach) eben nicht so eindeutig drin. Zwei Steuerberater meinten nun einstimmig: "Kann man nicht sagen, denn das hängt von der Übergangsreglung ab, wie auch schon bei den letzten Änderungen. "
    Gruß: Christian Sigge
  10. Übergangsregelung

    Hallo Herr Sigge,
    Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, hat Ihr Freund den notariellen Kaufvertrag bereits geschlossen. Dieser Vorgang wird im § 19 genannt:
    "Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte (...) im Fall der Anschaffung die Wohnung (...) nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (...) angeschafft hat. "
    Damit hat Ihr Freund den Fuß schon im Gesetz und aus Gründen des Vertrauensschutzes wird die noch in § 19 einzufügende Formulierung der Aufhebung des Gesetzes genau auf den Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages abgestellt werden und dieser kann deshalb nicht vor Bekanntgabe der Gesetzesänderung liegen.
    Da die Abschaffung noch nicht mal beschlossen ist fehlt es natürlich an einer entsprechenden Übergangsregelung.
    Viele Grüße
  11. Danke

    für den nochmaligen Hinweis. Das mit dem Vertrauensschutz ist wohl der Punkt, der ihn bisher immer noch zweifeln lässt. Nun ja, es wird wohl klappen.
    Gruß: Christian
Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne Fundstellen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Eigenheimzulage, Neujahrsfalle". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Energiesparendes Bauen / Niedrigenergiehaus - Förderung für Niedrigenergiehaus
  2. BAU-Forum - Baufinanzierung - Frage zur Eigenheimzulage
  3. BAU-Forum - Baufinanzierung - Sachlage Eigenheimzulage (Eigenheimzulage) für Geburt 2. Kind
  4. BAU-Forum - Baufinanzierung - Eigenheimzulage: Erstjahr / Neujahrsfalle
  5. BAU-Forum - Baufinanzierung - Auswirkung auf Eigenheimzulage bei Einzug vor "Übernahme der Pflichten und Lasten" ...
  6. BAU-Forum - Baufinanzierung - Jetzt bauen, nächstes Jahr einziehen, ein Jahr Eigenheimzulage verloren?
  7. BAU-Forum - Baufinanzierung - Eigenheimzulage ab 2006: Was ist es denn: Neubau oder was?
  8. BAU-Forum - Baufinanzierung - Eigenheimzulage 2005 (Nachweis per Meldebescheinigung und dessen Kontrolle)
  9. BAU-Forum - Baufinanzierung - Neujahrsfalle bei Altbausanierung
  10. BAU-Forum - Baufinanzierung - 11586: Eigenheimzulage Neujahrsfalle bei Kauf ETW?

Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Eigenheimzulage, Neujahrsfalle" finden

Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Eigenheimzulage, Neujahrsfalle" oder verwandten Themen zu finden.

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN