Eigenheimzulage ab 2006: Was ist es denn: Neubau oder was?
BAU-Forum: Baufinanzierung
Eigenheimzulage ab 2006: Was ist es denn: Neubau oder was?
wir werden am 29.11. den notariellen Kaufvertrag für das Grundstück und den Werkvertrag für den Schlüsselfertigbau der Doppelhaushälfte abzuschließen. Der Bauantrag wurde schon 2004 vom Bauträger gestellt und genehmigt und das Haus steht bereits 1 Jahr im Rohbau.
Ist das jetzt wie ein Neubauvorhaben zu werten? Selbstverständlich werden wir erst 2006 einziehen können.
Kann ich denn nun erst auch in 2006 (bei Einzug) die Eigenheimzulage mit Kinderzuschuss beantragen und verliere ich ein Jahr Förderung?
Oder kann ich noch mit 8 vollen Jahren rechnen auch wenn zum 1.1.06 die Eigenheimzulage abgeschafft wird?
Gruß
Stephan
-
Hallo
Für Sie gelten die Regeln Eigenheimzulage zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung. Sie beantragen die Eigenheimzulage bei Einzug und verlieren kein Jahr Förderung.
Laienmeinung -
Nicht ganz richtig,
wie ich kürzlich gelernt habe, aber in Ihrem Fall unerheblich da Baubeginn in der Vergangenheit liegt:
BMF vom 21.12.2004, TZ 92:
1Bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks oder teilfertigen Gebäudes, für das der Veräußerer bereits eine Baugenehmigung beantragt hat, ist nicht der Bauantrag des Veräußerers maßgebend, sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers. 2Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte den Kaufvertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen oder bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen hat. 3Die vorstehenden Grundsätze gelten im Fall der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge entsprechend.
Gruß Susanne -
ähhhh - ich weiß immer noch nicht ...
ähhhh - ich weiß immer noch nicht ob ich in die Neujahrsfalle tappe oder nicht. Bezugsfertig ist das Haus erst 2006.
Verlier ich nundas erste Jahr (2005) die Eigenheimzulage?
Gruß
Killing -
keine neujahrsfalle
Hallo,
eine Neujahrsfalle gibt es meines Wissens nach nur beim Kauf von Eigentumswohnungen, fertigen Häusern etc. Sie haben neu gebaut, und es dauert nur etwas länger. Wenn der Falle bei Neubauten so wäre, würden alle Bauherren im Januar den Bauantrag stellen und im Dezember einziehen, oder nicht?
Und wenn ich und Sie und alle hier nicht richtig liegen, was könnten Sie dagegen tun? Außer das Sie sich verrückt machen?
Wenn Sie glauben ein Jahr Förderung zu verlieren oder gar keine Eigenheimzulage zu bekommen, dann finden Sie sich damit ab. Wenn Sie es dann bekommen, freuen Sie sich um so mehr. -
Herr Priesterjahn
das eine ist, ob überhaupt ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, das andere jedoch, ob ich 8 oder 7 Jahre lang diese Eigenheimzulage beziehe.
Ihre Info ist m.E. nicht korrekt. -
Quellen
Hallo an alle die es besser wissen:Unter steuerrat24 gibt es super Informationen. Ist aber Kostenpflichtig.
Wegen der geltenden Regeln. Ich habe meinen Bauantrag im Dez 2003 eingereicht, habe 2004 zu bauen begonnen und bin Ende 2004 eingezogen. Eigenheimzulage-Antrag Dez 2004. Eigenheimzulage für zwei Jahre gab es im März 2005. Es galten Einkunftsgrenzen 2003. Auszahlung auch gemäß den Regeln 2003. -
Eigenheimzulage
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Neujahrsfalle Neubau
Auszug aus steuerrat24.de:b) Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten oder Fertigstellung der Wohnung
Der Termin, an dem Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr laut Kaufvertrag auf den Erwerber übergehen, entscheidet über den Beginn des achtjährigen Förderzeitraums.- Bei Kauf eines Hauses wird der Besitzübergang im Allgemeinen im Kaufvertrag festgeschrieben. Wann der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wird oder die Eintragung im Grundbuch erfolgt, spielt hierfür keine Rolle. Falls also dieser Termin laut Kaufvertrag im Jahr 2005 liegt, beginnt der achtjährige Förderzeitraum in 2005. Problemlos kann dieser Termin aber ebenso gut im Jahr 2006 fixiert werden.
- Bei Bauherren beginnt der Förderzeitraum mit der Fertigstellung der Wohnung. Die Wohnung ist fertig gestellt, wenn sie als bezugsfertig anzusehen ist. Und das ist der Fall, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt sind. Dazu gehört, dass die Türen und Fenster eingebaut, die Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung (Stromversorgung, Wasserversorgung), Heizung sowie die Sanitären Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht. Auf den Zeitpunkt der Bauabnahme kommt es nicht an.
Falls die erworbene Wohnung Aufgrund erheblicher Mängel nicht bewohnbar ist und erst einmal instand gesetzt werden muss, so wird dadurch nicht der Beginn des 8-jährigen Förderzeitraums hinausgeschoben. Die Förderung beginnt auch in diesem Fall mit der "Anschaffung", also mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten gemäß Kaufvertrag. Sie beginnt nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind, also nicht wie bei Bauherren mit der "Fertigstellung". Falls Sie im Jahr der Anschaffung die Wohnung nicht beziehen können, geht Ihnen leider ein Jahr der Förderung verloren. Die Durchführung von Baumaßnahmen und Renovierungsarbeiten stellt keine Form der Eigennutzung dar, für die bereits eine Eigenheimzulage gewährt wird (BFH-Urteil vom 29.1.2003, BStBl. 2003 II S. 565).
c) Bezug der Wohnung
Der Termin, an dem die Wohnung bezogen wird, entscheidet über den tatsächlichen Beginn der Förderung. Diese beginnt nämlich erst mit dem Jahr des Einzugs. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen das Objekt tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich an Angehörige überlassen wird. Wenn der Einzug in dem Jahr erfolgt, in dem der Besitzübergang stattfindet, beginnt die tatsächliche Förderung in diesem Jahr - und es geht kein Jahr verloren.
STEUERRAT: Vorsicht vor der Neujahrsfalle! Damit Ihnen keines der 8 Förderjahre verloren geht, beachten Sie bitte Folgendes:- Für Käufer gilt: Wird das Objekt noch in diesem Jahr 2005 gekauft (notarieller Kaufvertrag) und werden Sie erst im nächsten Jahr einziehen, vereinbaren Sie im Kaufvertrag den Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr erst für das nächste Jahr. Wenn nämlich der Besitzübergang im Jahr 2005, der Einzug aber erst in 2006 erfolgt, verlieren Sie ein Jahr der Förderung.
- Für Bauherren gilt: Der Förderzeitraum beginnt mit der Fertigstellung des Objekts. Sollte also der Einzug in diesem Jahr nicht mehr klappen, verschieben Sie den Termin der Fertigstellung in das nächste Jahr, indem Sie erst dann wichtige Restarbeiten abschließen.
Ich gehe davon aus, dass die Jungs bei steurrat24 wissen was sie schreiben, vor allem da es kostenpflichtig ist.
Wenn ich also diesen Artikel interpretiere, beginnt der Förderzeitraum mit der Fertigstellung (Bezugsfertig) des Neubaus. Ich könnte mir also auch 2 Jahre für den Bau genehmigen ohne 1 Jahr Förderung zu verlieren. Dies erscheint mir auch aus historischer Sicht sinnvoll. Als die Eigenheimzulage aufgelegt wurde, wurde ein Haus nämlich nicht im Eiltempo gebaut. Vor allem hat damals der Anteil der Eigenleistung überwogen. Es wäre also sehr ungerecht gewesen, Bauherren die nicht im selben Jahr der Bauanzeige fertig werde, ein Jahr Förderung zu streichen. -
Knapp daneben
Herr Priesterjahn,
ihre Info ist für sich betrachtet korrekt, geht allerdings an der Ausgangsfrage (knapp) vorbei: Es geht um den Erwerb eines teilfertigen Gebäudes!
Es gilt in diesem Falle nun NICHT (wie bei Ihrem einfacher gelagerten Fall), dass das Datum des Bauantrag die Regeln für den Erwerb der Eigenheimzulage festlegt. Vielmehr (und das steht im ersten Posting von Frau Sus-595-Hel) ist es so, dass die Regeln des Zeitpunktes geklten, ab dem der Erwerber mit dem Bau weitermacht: " ..., sondern der Herstellungsbeginn des Erwerbers ... mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen hat. "Man kann dem Fragesteller also nur raten, mit dem Bau noch dieses Jahr tatsächlich und nachweisbar weiter zu machen, sonst gibt es keine Eigenheimzulage!
Ist diese Klippe umschifft, gilt für die Neujahrsfalle das oben gesagte.
Laienmeinung
Grüße -
noch ein bissel anders
Hallo,
Grundsätzlich ist zuerst zu prüfen, ob ein Anschaffungs- oder Herstellungsfall vorliegt. In diesem Sonderfall des teilfertigen Gebäudes kommt aber es für die Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes in beiden Fällen auf das Datum des Kaufvertrages an.
"Dies ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte den Kaufvertrag über das teilfertige Gebäude abgeschlossen oder bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit den Bauarbeiten tatsächlich begonnen hat. "
Viele Grüße -
Korrektur
Hallo,
selber knapp daneben! Habe nochmal nachgelesen und muss mich korrigieren: Bei Erwerb eines teilfertigen Gebäudes zählt das Recht zum Zeitpunkt des Erwerbs (Kaufvertrag)!
Der Fragesteller muss also dieses Jahr nicht mehr bauen. (Das müsste er nur, wenn er ein unbebautes Grundstück mit Baugenehmigung erworben hätte).
Steht im erwähnten Link unter TZ 92Jetzt stimmt's hoffentlich
Grüße -
@Marion: Wie immer schneller als ich <img loading="lazy" src="/bilder/smilies/wink.png" title=";-)" alt=";-)" width="15" height="15">
-
@ Oliver
Hätte mich gar nicht beeilen müssen. Es gibt ja keine Punkte!)
Genau genommen hätte ich gar nichts schreiben müssen. Hätte ich auch wissen können!
Viele Grüße
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