habe folgendes Problem.
An einem Gebäude (Klasse 4 odet 5) ist hinten ein eingeschoßiger Anbau. Nach hinten am Anbau noch ein Balkon und im Zickel zwischen den Gebäudeteilen auch ein Balkon. Die Balkone sind bereits geschlossen und überdacht. Allerdings sind die Dachhöhen etwas unterschiedlich. Der Gebäudekomplex ist aus 1903.
Nun soll ein einheitliches Dach für die drei Gebäudeteile (zusammen etwa 30 m², mit Wärmedämmung nach BAFA) kommen, sowie eine Dämmung der Außenwände, soweit machbar. Dafür nuß ein Bauantrag gestellt werden.
Da evtl. ein Gerüst für das Hauptgebäude auf dem Anbau stehen wird, muß diese Fläche recht druckstabil sein. Ich dachte an Foamglas. Die Dämmstärke wird dann bei 30-40 cm liegen. Foamglas ist ökologisch unbedenklich und äußerst langlebig.
Frage 1: Welche Zeichnungen (Grundrisse bzw. Ansichten) sind dem Bauantrag beizufügen?
Frage 2: Wie genau müssen die sein? 1:100 ist klar, aber wie weit müssen die mit der Realität übereinstimmen? Toleranz der Angaben 10, 20, 30, 40 , 50 oder wieviele Zentimeter??
Als Grundlage für die neuen Zeichnungen wurden die aus dem Baujahr, bzw. aus einem Umbau in den sechsiger Jahren benutzt. Da sind aber etliche Fehler drin.
Lt. Bauantrag wurde eine Bausumme von ca. 35 t € angesetzt. Der Architekt (mündlich vereinbart) wollte 3000 € haben, für Statik, Brandschutzgutachten und Gebühren auch noch 3000 € (Frage sind diese Summen brutto oder netto? Bin Privatperson).
Es wurde nun nach Begehung gezeichnet, Fehler wurden korrigiert. Es fiel dann auf, daß das Hauptgebäude kein Satteldach (1903 so gezeichnet), sondern ein Flachdach hat. Dann wurde das Flachdach als Kriechdach gezeichnet, obwohl die höchste Stelle 2 m hat. Es wurde dabei auch einmal ein Stockwerk vergessen. Die Mauerstärken waren auch nicht alle korrekt, die Fenster recht ungenau eingezeichnet usw. Ich habe vieles nachgemessen und die Daten übermittelt. Es hieß dann, das muß alles nicht so genau sein. Jedenfalls wurde dann wieder geändert, einiges wurde berichtigt, anderes nicht, und einiges, was vorher richtig war, war nun wieder falsch. Korrekt ist nun vieles immer noch nicht.
Für den ersten Entwurf gab es eine Rechnung über 2000 € (techn. Zeichner 16 h). Dann wurde korrigiert (erneut wieder mit vielen falschen Angaben) und eine neue Rechnung über wieder 2000 € (techn. Zeichner 20 h). Es gibt nun immer noch keine korrekte Zeichnung. Dafür aber in jedem Raum die Grundfläche sowie die lichte Höhe (m.M. nach total überflüssig). Lichte Höhe mehr oder weniger geschätzt.
Wie ist die Arbeit des Zeichners zu bewerten? Was muß sein, und was nicht?
Der Bauantrag ist mit den falschen Einzelheiten aber durch.
Frage 3: 2 te Rechnung des Architekten. Da steht dann: Erstellung Bauantragspläne und -formulare, Einreichnug des Bauantrags, Abstimmung mit Fachplaner (??? was auch immer das sein soll zu diesem Zeitpunkt), Überarbeitung der Bestandspläne.
Beide Rechnungen zusammen schon 4500 €! Die erste Rechnung (Begehungen, Erstellung Bestandspläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitt im Maßstab 1:100).
So langsam bekomme ich wegen des Architektenhonorars kalte Füße. Wo führt das hin? Mache ich irgendwelche Fehler?? Was sollte ich noch berücksichtigen?
Zu den auszuführenden Arbeiten ist noch zu erwähnen, daß der Architekt den Bauantrag und für Statik und Brandschutzgutachten zuständig sein sollte. Die Gebäudeteile wurden von mir bereits entkernt und Maurerarbeiten werden auch von mir durchgeführt. Auch die fachgerechte Entsorgung wird durch mich erledigt. Es wird ein Zimmereibetrieb als auch ein Dachdecker benötigt. Für diese Gewrke kann ich mir selbst auch Betriebe suchen.
Letzte Frage, in welcher Höhe kann also das Architektenhonorar angesetzt werden?
Vielen Dank schon mal für hilfreiche Aufklärung
Zum Honorarverständnis noch. Es wurde das Kellergeschoß, Parterre und Dachgeschoß gezeichnet, als auch 1-3 Geschoß (sind identisch). Eine Vorder-, eine Hofansicht sowie ein Querschnitt und ein behördlicher Lageplan ergänzt. Das Kellergeschoß hatte in den letzten Jahren kleine Änderungen erfahren und im Erdgeschoß soll eine Tür zugemauert werden.
Die Außendämmung wird mindestens 20 cm betragen, wurde aber im Bauantrag nur mit 10 cm eingezeichnet.