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Wie kann ich prüfen, ob der Architekt angemessen kalkuliert?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Wie kann ich prüfen, ob der Architekt angemessen kalkuliert?

Guten Tag, Mein Mann und ich sind Bauherren und werden ein Fertighaus in NRW bauen, wobei die Architektin nicht der Firma angehört, sondern uns als "Verbindungsarchitektin" zugewiesen wurde, sprich wir haben einen eigenen Vertrag mit ihr. Uns wurde ursprünglich mitgeteilt, dass das Honorar der Architektin ca. 6000-8000 € brutto betrage. Nun wurde uns von ihr eine Honorarkalkulation geschickt, die sich auf knapp 10.000 € brutto beläuft. Sie führt darin Grundleistungen wie u.a. die Beschaffung der notwendigen Unterlagen, Zeichnung von Anfahrtsskizzen, Bau- und Entwässerungsantrag (Bauantrag, Entwässerungsantrag), die Auswertung des Bodengutachtens (letzteres wird ja vom Geologen erstellt, den wir selbst beauftragt haben) und eine Planung des Kellers auf, wobei wir gar keinen Keller haben, ebenso eine Grundstücksbesichtigung, die bisher aber nicht stattgefunden hat. Das Haus selbst wurde zwar modifiziert, ist aber in Grundzügen ein "Haus von der Stange", sprich die Pläne incl. der vom Fertighausbauer vorgeschlagenen Elektrik, Fenster etc. liegen im Großen und Ganzen schon in der Schublade und müssen von ihr "nur noch" auf das Grundstück übertragen werden. Fotos von der Nachbarbebauung, die für einen Änderungsantrag bei der örtlichen Baubehörde benötigt wurden, sollten wir selbst machen und ihr zu schicken.

Sie verlangt nun ein allgemein kalkuliertes Honorar von 2,5 % von der netto-Haussumme, ohne auf die Besonderheiten bei unserem Bauantrag einzugehen oder die anteiligen Kosten für die o.g. Grundleistungen auf zu schlüsseln, und ich frage mich nun, ob eine solche verallgemeinert Gebührenaufstellung rechtmäßig ist und wie ich diese überprüfen soll. Ich würde mich freuen, wenn Sie eine kurze Einschätzung oder eine Empfehlung zu den weiteren Schritten abgeben könnten. Mit freundlichen Grüßen,

  • Name:
  • Anke
  1. Wie kann ich prüfen

    Grundsätzlich kann ich eine Position herausstreichen, wenn sie nicht erbracht wurde. Das gilt für den Zahnarzt oder die Autowerkstatt genauso wie beim Architekten.

    Das gilt im Prinzip auch dann, wenn die Leistung zwar vereinbart und vorgesehen war aber nicht erbracht wurde. In einem solchen Fall könnten aber Kosten für die Vorbereitung entstanden sein, die zu vergüten sind.

    Mehr kann ich zu diesem Problem nicht sagen.

    • Name:
    • Pauline Neugebauer
  2. Es sollte nach Vertrag abgerechnet werden

    Wenn in Eurem Architektenvertrag die HOAIAbk. genannt ist, dann sollte die Abrechnung auch auf deren Grundlage erfolgen. Da reicht ein Pauschalansatz von 2,5 % des Hauspreises nicht aus.
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