Unser Neubau vom Bauträger (10 Eigentumswohnungen, teilweise vermietet) wurde Anfang 2006 fertiggestellt.
Eine Hochterrasse liegt teilweise über beheiztem Wohnraum und fungiert mit 12,8 m² als Flachdach. (Gesamtfläche des Hauses = 338 m²).
Dieser Flachdachanteil wurde unzureichend gedämmt: U-Wert-Ist = 0,45 W/m²K.
Anstelle einer Mangelbeseitigung durch nachträgliche Dämmung bietet der Bauträger zur Kompensation eine Wertminderung für die darunterliegende Wohnung in Höhe von 3.400,- € an.
Meine Frage:
Haben wir nicht gemäß EnEVAbk. 2006/7 eine Nachrüstverpflichtung bez. der mangelnden Flachdachdämmung - und zwar beim jetzt anstehendem Verkauf einer Wohnung?
Und sollten wir daher nicht vom Bauträger - anstelle der Wertminderung - eher eine bauliche Beseitigung des Mangels fordern?
Herzlichen Dank für Ihren Rat!
Flachdachdämmung, Nachrüstung gemäß EnEV
BAU-Forum: Dach
Flachdachdämmung, Nachrüstung gemäß EnEV
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Vorsicht mit dem Mangelbegriff
Das der U-Wert 0,45 beträgt, sagt noch nichts über die Mangelhaftigkeit aus.
Der Mindestwärmeschutz nach DINAbk. 4108-2:2003-07 Tabelle 3, normale Bauteile, ist erfüllt (R-Wert ca. 2,2 m²K/W, Mindest-R-Wert 1,2).
Für das Gebäude Baujahr 2006 gilt die EnEVAbk. 2004. Es gibt sicher einen Energiesparnachweis, der die gesamte Gebäudehülle und die Anlagentechnik zur Bilanzierung heranzieht. Da kann es durchaus sein, dass der EnEV-Nachweis insgesamt erfüllt ist, auch wenn einige Bauteile mit geringem Flächenanteil etwas schlechter gedämmt sind. Wenn der EnEV-Nachweis erfüllt ist, hängt die technische Mangelhaftigkeit also vom Einhalten des Mindestwärmeschutzes gem. DIN 4108 ab. Ferner müssen Wärmebrücken so ausgeführt werden, dass es nicht zu zu niedrigen Innenoberflächentemeperaturen kommt.
Die genaue Prüfung eines EnEV-Nachweises und ein Abgleich mit der tatsächlichen Bauausführung wird bei einem größeren Objekt (10 WEAbk.) eine sehr umfangreiche Sachverständigenaufgabe mit ungewissem Ergebnis. Ich vermute, diese aufwendige Prüfung gab es bisher noch nicht. Womit begründen Sie also die Mangelhaftigkeit?
Sofern der Flachdachaufbau nur von der Baubeschreibung abweicht, aber die EnEV sonst eingehalten ist, dann ist es "nur" eine Abweichung vom Vertrag. Da muss man prüfen, welcher U-Wert laut Vertrag geschuldet war. Aus der Differenz der U-Werte kann man grobe Rückschlüsse auf den Mehrverbrauch schließen. Das hängt auch von der Fläche ab und kann sehr geringe Werte annehmen (z.B. 30-100 €/ Jahr). Von daher wäre das Angebot der Ausgleichszahlung vielleicht ein lukratives Angebot?
Eine Nachrüstverpflichtung für ein Haus von 2006 sehe ich nicht. Fraglich ist halt, dass der EnEV-Nachweis durch die Bauausführung eingehalten wird, und ein ggf. darüber hinaus gehender Standard, den der Bauträger vertraglich schuldet (z.B. kfw-Haus, etc.). Da habe Sie sicher die Möglichkeit, einen Sachverständigen hinzuziehen. Das wird aber nicht billig, fördert aber oft erstaunliche Abweichungen von EnEV-Nachweis und auch Berechnungsfehler und Falscheingaben im EnEV-Nachweis zu Tage, an die Sie bisher noch gar nicht gedacht haben.
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