Hallo,
ich bräuchte mal unbedingt Hilfe. Wir haben letztes Jahr ein Einfalilienhaus mit 2 Garagen in NRW errichtet. Bislang sind wir davon ausgegangen, dass wir das Einfamilienhaus mit 2 Garagen (links und rechts vom Haus) unter einem einzigen Satteldach (Dachneigung 34 Grad) errichtet haben. Die Dachsparren laufen vom Giebel bis zum seitlichen Ende der Garagen in einem durch.
Da wir in einem Bebauungsplangebiet liegen, wo Satteldächer von 30 bis 45 Grad erlaubt sind, bin ich bis heute davon ausgegangen, dass wir rechtens gebaut haben. Wie uns nunmehr das zuständige Bauordnungsamt mitteilt, ist der Fall anders zu werten. Das Einfamilienhaus ist mit einem Satteldach ausgeführt. Die sich seitlich anschließenden Garagen stellen einen neuen Baukörper dar. Somit handelt es sich bei diesen Dächern um Pultdächer. Pultdächer sind jedoch im BPlangebiet lediglich mit einer Dachneigung von 15 bis 30 Grad zulässig. Daher: Pech gehabt.
Da zweifelhaft ist, inwieweit die Gemeinde den BPlan ändert oder ihr Einverständnis zu Befreiungen erteilt, prüft das Bauordnungsamt nun, ob die beiden Garagen auf 30 Grad Dachneigung zurückzuführen sind.
wie sehen Sie das? Ist das Dach wirklich in Sattel- und Pultdach (Satteldach, Pultdach) zu unterteilen oder als ein einheitliches Satteldach zu sehen. Vielen Dank für die Hilfe.
Satteldach oder Sattel-Pultdach
BAU-Forum: Dach
Satteldach oder Sattel-Pultdach
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Offenbar
ein sehr kreativer Sachbearbeiter.
Ich gehe davon aus, dass die Garagen so gebaut wurden, wie im Bauantrag eingezeichnet.
Weiter gehe ich davon aus, dass es sich um einen Bauantrag im Freistellungsverfahren gehandelt hat, den andernfalls wäre ja so gebaut wie genehmigt.
Nehmen Sie Ihren Architekten in die Pflicht.
Der möge sich die §§ der LBOAbk. NRW erläutern lassen, auf die der Sachbearbeiter seine Auffassung stützt.
Dann sieht man weiter ... -
Hallo, vielen Dank für die Anregung.
Ich will jedoch wissen, wie andere Fachleute diese Problematik sehen.
Vielen Dank im Voraus,
Siegbert Heinrichs -
M.E.
handelt es sich nicht um eigenständige Baukörper deren Dächer einzeln zu betrachten sind.
Darüber hinaus wäre die Abweichung von 4 Grad in der Dachneigung ohnehin geringfügig und führt bei der geringen Breite der Garagen keineswegs zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen öffentl. Interessen, die im Zweifel einer Befreiung von Festsetzungen des B-Plans entgegen stehen würden.
Hatten Sie wegen anderer Dinge schon Ärger mit dem B-Amt?
Sieht nach Retourkutsche aus ...
Aus welchem Grund meldet sich das Bauamt jetzt bei Ihnen, schon bei erster Durchsicht der Antragsunterlagen (auch im Freistellungsverfahren) wäre die Dachneigung erkennbar gewesen.
Oder waren die Garagen im Antrag anders dargestellt?
War es Freistellungsverfahren? Oder Baugenehmigung? -
Keine Retourkutsche
Hallo Herr Peters,
vielen Dank für Ihre Meinung.
Die Garagen wurden nach den eingereichten Bauvorlagen errichtet. Die Gemeinde hat nach meinem Kenntnisstand keine Verpflichtung, eine bauplanungsrechtliche bzw. bauordnungsrechtliche Überprüfung der Unterlagen vorzunehmen. Daher kann ich mich aller voraussicht nach an meinen Architekten wenden. Aber ich will irgendwie nicht die Dachneigung verinngern, da das Haus dann irgendwie geflickt aussieht.
Wie ich erfahren haben, behandeln die Verwalungsgerichte die Verhältnismäßigkeitsprüfung in BPlan-Gebieten eher gegen den Bauherrn, da er ja von den Festsetzungen wissen musste. Daher kann ich bei einer eventuellen Klage Pech haben.
Wer kann mir einen Tipp geben, wo ich erfahren kann, ob es sich um ein einziges Satteldach oder um ein Satteldach mit 2 Pultdächern handelt (vielleicht mit Fundstelle), da ich auch noch immer der Meinung bin, dass es sich um ein Dach handelt.
Zu Ihrer Frage, es war keine Retourkutsche. Ein Nachbar hat im BPlan-Gebiet sehr stark (offensichtlich) gegen die BPlanvorschriften verstoßen. Die Gemeinde hat dies aufgegriffen und die Angelegenheit an den Kreis weitergeben. Hierbei hat der Nachbar den Kreis aufgefordert, alle "Vergehen" im BPlan-Gebiet nachzugehen. Somit sind nahezu alle Bauherren (ca. 8) in dieser misslichen Lage. Da kann man schon sagen: Pech gehabt. Die 4 Grad fallen nämlich objektiv nicht auf. Vielen Dank für Rückmeldungen. -
Warten Sie ab ...
Warten Sie ab bis das Bauordnungsamt einen Bescheid erteilt hat.
Gehen Sie damit - wenn darin Änderungen gefordert werden - zu einem Fachanwalt für Baurecht.
Der soll dann den Widerspruch einlegen. Es ist ein Gebäude eingereicht worden, bestehend aus einem Wohnhaus und zwei direkt damit verbundenen Garagen - ergo ein Dach (Fundstelle habe' ich leider nicht, nur meinen gesunden Menschenverstand).
Es sei denn, die Garagen nützen das "Grenzprivileg" aus, dann wäre die Situation vielleicht etwas anders. Kann ich mir aber nicht vorstellen, sonst würden die Dachrinnen beim Nachbarn hängen.
Was Ihnen jetzt gar nicht weiterhilft, aber ich muss es trotzdem loswerden:
Das kommt von der angeblich so bürgerfreundlichen Freistellungsregelung. Hätte es ein "ordentliches" Baugenehmigungsverfahren gegeben, wäre das nicht passiert.
Ihren Architekt müssen Sie allerdings mit ins Boot nehmen. Er schuldet eine genehmigungsfähige Planung.
Freundliche Grüße -
Auch wenn
die Garagen grenzständig errichtet wurden ändert das wohl nicht an "einem Gebäude". Die Garagen sind unter dem gemeinsamen Dach angeordnet, dieses Dach entspricht den Festsetzungen des B-Plans.
Denke auch, dass man den Bescheid abwarten sollte.
Anders wäre es, wenn der Bebauungsplan Einzelfestsetzungen zu den Garagendächern aufweist.
Gibt es diese Einzelfestsetzungen im B-PlanAbk.? -
Einzelfestsetzungem
Vielen Dank für die Meldungen.
Der BPlan weist Einzelfestsetzungen für Garagen aus:
Garagen Pultdach 15-30 Grad, oder Satteldach 30-45 Grad.
Trotzdem bin ich davon ausgegangen, dass es Ein Satteldach (über beide grenzständigen Garagen insg. Länge ca. 13,50 m - 9 und 3,5 m ) und Wohnhaus ist (34 Grad Dachneigung). Ist das Dach über der Garage nicht eigentlich ein Schleppdach? Ist das ein Spezielle Form des Satteldaches?
Im Nachhinein wäre es mir sicherlich auch lieber gewesen, ein ordentliches Baugenehmigungsverfahren durchgeführt zu haben.
Vielen Dank für die Beiträge bislang. Ich hoffe auf weitere Meldungen. -
Spitzfindigkeiten
Man kann die Garage auch anders als ein eigenes Gebäude sehen.
aus BauO-NRW § 2 "Definitionen":
"Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen"
nach § 6 ist demnach die Errichtung eines derart genutzten Raum auf/an der Grundstückgrenze möglich.
In Ihrem Fall liegt dieser Raum unter dem Dach des Hauses, welches die vorgeschriebene Dachneigung einhält. -
keine schlechte Idee
mit der Raum (Garage) unter dem Dach eines Hauses. Dann könnte mir jedoch das Bauordnungsamt mit dem Hinweis kommen, dass das Dach des Hauses gegen eine andere Festsetzungen des BPlans verstößt (Dachüberstand 0,50 m). Ich glaub, dass ich da leider nicht mit durchkomme -
Verhältnismäßigkeit?
Bis zu 10 % Abweichung gelten meines Wissens als innerhalb der Toleranzgrenze. Ob eine Rückbauforderung wegen der verbleibenden 1 ° Dachneigung zu viel nicht unverhältnismäßig wäre? -
Verhältnismäßigkeit
Es sind lediglich 4 Grad Dachneigung zu viel (34 Grad statt 30 Grad. Geht man jedoch davon aus, dass es sich um ein Dach handelt, sind die Festsetzungen des BPlans eingehalte (Satteldach 30 bis 45 Grad. ig
Ich denke ja auch, dass es nicht verhältnismäßig ist, möchte das Bauordnungsamt aber vorab überzeugen, dass es ein Satteldach ist und nicht ein Satteldach und 2 Pultdächer.
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