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Balkon nachträglich anbauen, genehmigungspflichtig?
BAU-Forum: Balkon und Terrasse

Balkon nachträglich anbauen, genehmigungspflichtig?

Hallo zusammen,
wir haben eine etw in einem Zweifamilienhaus, zu unserer Wohnung gehört das 1. og und das Dachgeschoss.
die Nachbarn bewohnen das eg und ug.
wir würden gerne auf der Nordseite im og einen Balkon anbauen.
hierzu habe ich einige fragen.
1. ist hierfür in jedem Fall die Zustimmung der unteren Nachbarn erforderlich?
da es sich ja um die Nordseite handelt, hätten die Nachbarn durch unseren Balkon keinen "lichtverlust".
wir benötigen für den Balkon auch keine stützen auf der gemeinschaftsfläche, der Balkon würde nur an der Fassade verankert werden, also quasi "schwebend"
da das Verhältnis zu den Nachbarn leider nicht das Beste ist, befürchte ich, dass wir schon aus Prinzip keine Zustimmung bekommen würden..
2. braucht man immer einen bauplan? oder kann man bis zu bestimmten größen auch eine Genehmigung ohne Bauplan von der Gemeinde bekommen?
3. muss immer genehmigt werden? gibt es Masse die auch ohne Genehmigung der Gemeinde angebaut werden dürfen?
für eure/ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Grüße
melanie
  1. Auch bei 2er WEG ...

    braucht es die Zustimmung der WEGAbk. (ob einfache Mehrheit reicht =>frag den RA)
    Eine Baugenehmigung braucht es je nach Bundesland wahrscheinlich auch.
    Lichtverlust findet statt. nur keine Beschattung zusätzlich
    Stützenlos  -  geht nicht überall und ist z.T. auch kostentechnisch sinnlos.
    Nachbarn fragen (lassen) und dann ab zum Planer.
  2. mehrere Schritte

    Schauen Sie im Anhang zu Ihrer Landesbauordnung nach ob ein Balkon genehmigungsfrei errichtet werden kann.
    Genehmigungsfrei bedeutet, Sie zeigen per Formblatt und Plan sowie Katasterauszug der Gemeinde das Vorhaben an und erhalten entweder die Mitteilung, dass kein Einspruch erfolgt oder die Mitteilung, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
    Ein Genehmigungsverfahren ist immer bei einem Antrag auf Befreiung von Vorschriften notwendig.
    Das ist die öffentlich-rechtliche Seite.
    Privatrechtlich sind Miteigentümer Drittrechte und Sie brauchen bei Bauvorhaben immer Einstimmigkeit.
    In Ihrem Fall wird es irgend eine Gemeinschaftsordnung geben wenn es zwei Eigentümer gibt, oder wie regeln Sie sonst gemeinschaftliche Kosten und Instandhaltungen?
    Danach müssen Sie sich erst mal richten.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
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