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Neubau-Terrasse im Hochparterre
BAU-Forum: Balkon und Terrasse

Neubau-Terrasse im Hochparterre

Hallo liebes Forum,
ich wohne in einer Etw in einem Mehrfamilienhaus in München/Bayern, Baujahr. '55. Laut Teilungserklärung besitze ich ein alleiniges Sondernutzungsrecht an einem 190 m² Garten, welcher im Moment abgesteckt wird. Ein direkter Zugang zum Garten soll durch den Austausch eines Fensters durch eine Tür erfolgen. Eine Terrasse ist laut Kaufvertrag genehmigt.
1. : die Wohnung liegt ca. 1,30 m über Gartenniveau; wie kann ich einen ebenen Austritt ohne Bauantrag erreichen? ist ein Aufschütten bis in diese Höhe möglich? Mit einer Unterkonstruktion ist es ja keine Terrasse mehr, sondern ein Balkon (inkl. Einverständniserklärung der anderen Mitbewohner und Statik und Baugenehmigung), oder?
2. : es sind Kellerfenster von Abstellräumen (Oberlichter) zu berücksichtigen. Können dabei Lichtschächte verbaut werden?
Ich hoffe, dass mir in diesem Forum geholfen werden kann, habe ich doch bereits viele Beiträge gelesen, die sehr fundiert schienen.
  • Name:
  • Raphael Marschlich
  1. Terrasse: noch lange nicht ...

    Wenn die Terrasse in der TE steht haben Sie einen Anspruch darauf.
    Sie brauchen einen Bauantrag und/oder eine Nutzungsgenehmigung, damit erhalten Sie eine Grundbucheintragung.
    Lassen Sie sich die Genehmigungen vom Verkäufer vorlegen.
    Stellt sich die Frage nach den Errichterkosten und wie die Terrasse in die TE gekommen ist.
    Wenn jetzt erst eine WEGAbk. errichtet wurde, ist der Gesamteigentümer und Errichter der WEG zuständig.
    Besteht die WEG seit langem muss es einen einstimmigen Beschluss der Sondereigentümer geben.
    Die Behauptung einer Genehmigung kann eine arglistige Täuschung sein die strafrechtlich nach 5 Jahren verjährt.
    Ihr Verkäufer haftet 30 Jahre für die Vertragserfüllung.
    Fehlt die bauamtliche Genehmigung ist dafür Ihr Verkäufer haftbar, dieser muss die Genehmigung beschaffen oder die Terrasse zurückkaufen.
    Sie sollten die Genehmigungen nur beantragen wenn zu 100 Prozent sichergestellt ist dass diese erteilt wird.
    Ansonsten würden Sie eine "fremde Geschäftsbesorgung" machen und bei einer Ablehnung des Antrages die Terrasse ohne Rückabwicklungsanspruch dauerhaft verlieren.
    Jetzt sollten Sie prüfen, was für Sie zutrifft.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. weitere Details

    erst einmal vielen Dank für die unglaublich schnelle Antwort.
    Unser Wohnblock hat 3 Etagen, pro Etage gibt es jeweils 4 Wohnungen. Der Außenbereich ist bisher nicht eingefriedet, das soll aber in den nächsten Tagen in Eigen-Regie geschehen. Die Masse liegen uns vor.
    Auszug aus dem Grundbuch: " ... Der hier vorgetragenen Einheit ist ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche und Terrasse zugeordnet. "
    In einer Anlage zum Kaufvertrag ist im Grundriss der Wohnung bereits eine Tür eingezeichnet, die als Zugang zum Garten dienen soll. Ist dieser Ort bindend, oder kann ein anderer Raum dafür genutzt werden (z.B. Küche anstelle Wohnzimmer)?
    Das Hauptproblem ist aber der Weg in den Garten, da dieser 1,30 Meter tiefer liegt. Sollte ich von der aufgeschütteten Terrasse Abstand nehmen und eher auf einen platzsparenden Wohnungs-Austritt (Kleines Podest am Haus angelehnt und ein paar Stufen) umschwenken und die Terrasse auf dem tieferen Gartenniveau anlegen?
    Muss ich auch dafür Pläne beim Bauamt einreichen?
    Müssen alle anderen Erdgeschosswohnungen die gleiche Lösung wählen?
    mit freundlichem Gruß Raphael Marschlich
  3. weitere Details

    erst einmal vielen Dank für die unglaublich schnelle Antwort.
    Unser Wohnblock hat 3 Etagen, pro Etage gibt es jeweils 4 Wohnungen. Der Außenbereich ist bisher nicht eingefriedet, das soll aber in den nächsten Tagen in Eigen-Regie geschehen. Die Masse liegen uns vor.
    Auszug aus dem Grundbuch: " ... Der hier vorgetragenen Einheit ist ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche und Terrasse zugeordnet. "
    In einer Anlage zum Kaufvertrag ist im Grundriss der Wohnung bereits eine Tür eingezeichnet, die als Zugang zum Garten dienen soll. Ist dieser Ort bindend, oder kann ein anderer Raum dafür genutzt werden (z.B. Küche anstelle Wohnzimmer)?
    Das Hauptproblem ist aber der Weg in den Garten, da dieser 1,30 Meter tiefer liegt. Sollte ich von der aufgeschütteten Terrasse Abstand nehmen und eher auf einen platzsparenden Wohnungs-Austritt (Kleines Podest am Haus angelehnt und ein paar Stufen) umschwenken und die Terrasse auf dem tieferen Gartenniveau anlegen?
    Muss ich auch dafür Pläne beim Bauamt einreichen?
    Müssen alle anderen Erdgeschosswohnungen die gleiche Lösung wählen?
    mit freundlichem Gruß Raphael Marschlich
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