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Definition Balkon-Bauamt spinnt wohl!
BAU-Forum: Balkon und Terrasse

Definition Balkon-Bauamt spinnt wohl!

HI! Ich hatte unter Frage 605 Bauplanung schon mal nach einem Balkon auf einer Grenzgarage gefragt. Ein Blick ins Gesetz und ich war schlauer ... DACHTE ICH!
Nach § 6 BauO NW hat der Balkon lediglich einen Abstand von 2 m zum Nachbargrundstück einzuhalten, wenn er nicht tiefer als 1,50 m ist. Das wird alles erfüllt!
Ein Bekannter sagte, das gibt Probleme, also habe ich mal anonym beim Bauamt angerufen, siehe da, der Balkon muss angeblich "freischwebend" sein! D.h. es ist nicht erlaubt die Garage entsprechend abzugrenzen (nur mit Baulasteintragung), ein freischwebender Balkon an gleicher Stelle mit gleichen Maße wäre aber kein Problem (nicht mal genehmigungsbedürftig). Sind die jetzt ganz bekloppt geworden? Lt. Auskunft wäre auch eine Abstützung auf der Garage eines höher liegenden Balkons nicht erlaubt! Meines Erachtens spinnen die. Was macht es für einen Unterschied, ob der Balkon "frei schwebt" oder ob er auf der Garage abgestützt ist?
Wir haben gehört, dass wir gute Chancen hätten, einen dementsprechenden Rechtsstreit zu gewinnen! Wer weiß Näheres? Gruß
  • Name:
  • Jeannetty
  1. Die spinnen, die Gallier

    Wenn das das einzige Unverständliche wäre ... Aber da hilft Ihnen nur ein Rechtsanwalt vor Ort.
    • Name:
    • Martin Beisse
  2. Kommentar lesen!

    habe grad mal den Kommentar zur BayBO zum art6.3 gelesen.
    müsste eigentlich auch auf NRW zutreffen:-)
    irgendwie ist das geschriebene nicht nachvollziehbar! was hat das mit dem freischweben zu tun? nach Gesetz und Kommentar irrelevant!
    was heißt "die Garage abgrenzen"?
    oder sie lesen einfach mal den Kommentar ihrer Bauordnung, zu haben in jeder größeren Bibliothek ... so manche Auskunft eines bauämtlers hat sich als falsch erwiesen!
    • Name:
    • roland
  3. Scheinbar eine Definitionssache

    Nochmal zur Verdeutlichung, wir wollen auf einer Grenzgarage einen Balkon errichten, d.h. die Garagendecke wird z.B. mit Holzplatten ö. ä. ausgelegt und dann eine Geländer drumrumgebaut, sodass der Balkon ca. 1,25 m tief und 4 m lang wäre. Die Garage selbst ist ca. 3,50 m breit und 6 m lang. Damit wird also nicht die ganze Garagendecke genutzt, sondern nur der Teil, der lt Bauordnung als Balkon im Grenzbereich erlaubt ist. Das Bauamt begründet hier lapidar damit, dass das ganze eben kein Balkon sei, sondern irgendwas ...? Ein Balkon müsse freischwebend gebaut sein! Meines Wissens steht das nirgends, wird aber in dieser Stadt und auch im Kreis entsprechend versagt, bzw. nur mit Eintragung einer Baulast im Einverständnis mit dem Nachbarn genehmigt. Vielleicht kennt ja jemand hierzu Quellen im Internet, bzw. einschlägige Urteile? Die Frage ist ja, ob man sich hier auf einen Rechtsstreit einlassen sollte?
    • Name:
    • Jeannetty
  4. Balkon ist vielleicht eine Terrasse auf Grenzgarage?

    Siehe Planung Beitrag 472
    • Name:
    • SR
  5. Rechtsprechung prüfen ...

    das ist nun wohl eine Frage der Rechtsprechung.
    die Abstandregeln kommen zum einen aus Brandschutzgründen, zum anderen aus Gründen des Lichteinfalls.
    nun lässt die Bauordnung ja "untergeordnete" Balkone etc. zu.
    wenn nun eine nach Art 7 zulässige Garage an der Grenze steht, ist die Nutzung des dachs nicht notgedrungen gestattet.
    nur kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Balkon auf gleicher Höhe wie die Garage nutzbar, eine Terrasse nicht nutzbar sein soll.
    dem Grundsatz nach handelt es sich ja nachbarrechtlich um die gleiche Nutzungen! allerdings dürfte nur eine 1,5 m breite Terrasse gebaut werden!
    vielleicht bekommen wir ja noch ein Statement von einem Juristen!
    • Name:
    • roland
  6. Rechtsprechung-freischwebend?

    Danke, ich sehe es ganz genauso, denn egal welche Punkte zu der Regelung Garagenterrasse nein geführt haben, diese treffen auf uns nicht zu! Wir dürften an gleicher Stelle in gleicher Größe nämlich genehmigungsfrei einen Balkon errichten! Das macht nachbarrechtlich überhaupt keinen Unterschied aus. Wir dachten dann, das Problem liege vielleicht darin, dass die Gefahr besteht, dass trotz Geländers die ganze Garage genutzt wird. Wie gesagt, wären wir aber auch bereit, eine Konstruktion zu bauen, die ein paar cm höher als die Garage liegt, also einen richtigen Balkon. Nur müsste dieser eben auf ca. 2 Pfeilern gestützt werden, die wiederum auf der Garage abgestützt werden. Und auch das soll nicht erlaubt sein! Das kann wirklich keinem vernünftig denkenden Menschen einleuchten ...!
    • Name:
    • Jeannetty
  7. Trickreiche Konstruktion als Ausweg?

    Der Balkon muss ja nicht unbedingt auf der Garage abstützen. Falls ich richtig verstanden habe, könnte man den Balkon ja einen cm über der Garagendecke anordnen und über eine Schrägstrebe an der Wand befestigen. Die Dinger gibt es auch als Fertigkonstruktionen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  8. Danke! Wir werden uns wohl auf evtl. Klage einlassen!

    Danke für den Vorschlag. Noch ist es auch nicht soweit, wir sind erstmal im Rohbau  -  allerdings zu weit um einen freischwebenden Balkon noch zu realisieren  -  und haben noch Zeit, uns was zu überlegen. An trickreiche Konstruktionen haben wir auch schon gedacht, mein Mann sträubt sich allerdings, das wäre alles gefrickele und mehr Arbeit als nötig. Wir tendieren im Moment dazu, eine Balkon-Konstruktion aus Metall und Holz ca. 50 cm über der Garage zu bauen, Maße natürlich streng nach Bauordnung, und diese dreistigerweise mit Holzpflöcken auf der Garage abzustützen. Dann ist man unserer Meinung nach zumindest schon mal weit von einer "Garagenterrasse" entfernt. Außerdem hat das den Vorteil, dass keine Stufe von Schlafzimmer aus runter gehen muss. Sollte dann das Bauamt meckern, werden wir uns wohl auf einen Rechtsstreit einlassen. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass wir damit vor Gericht baden gehen würden. Unmöglich ist natürlich nichts, wäre interessant zu wissen, ob es hierzu schon mal ein Urteil gibt! Für mich wäre DAS dann wirklich ein eindeutiger Balkon!? Gruß
    • Name:
    • Jeannetty
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