Hallo und vorab vielen Dank für Ihr "Ohr" und Ihre Hilfe. Wir haben eine Doppelhaushälfte bauen lassen und die zweite Hälfte wird wohl auf lange Sicht nicht angebaut. Die Gebäudetrennwand aus Kalksandstein ist nicht isoliert. Nach Generalunternehmervertrag wurde das Haus nach EnEVAbk.-Vorschriften gebaut. Muss nicht der Generalunternehmer für eine vernünftige Isolierung sorgen um diesen Vertragsbestandteil zu erfüllen? Kann ich mir bis zur Fertigstellung der zweiten Doppelhaushälfte bzw. Isolierung Geld einbehalten? Welche Materialen kann man für eine Überbrückungslösung sinnvollerweise einsetzen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und Gruß Achim
fehlende Doppelhaushälfte mit nicht isolierter Gebäudetrennwand
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV
fehlende Doppelhaushälfte mit nicht isolierter Gebäudetrennwand
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EnEV ist einzuhalten
Werter Fragesteller
Alle Neubauten müssen die Vorschriften der EnEVAbk. einhalten. Diese sieht einen min. Wert für das Gesamtgebäudevor, aber auch einen min. Wert für jedes einzelne Bauteil. Und so lange die Trennwand ein Außenbauteil ist, sind diese Mindestwerte einzuhalten.
Das Dämmmaterial ist unwichtig, Hauptsache der Dämmwert stimmt. Oben drüber muss ein Wetterschutz. Und dauerhaft muss die Konstruktion sein.
Also Mineralwolle für Sparrendämmung, mit ein paar Latten auf die Wand gepresst und mit Folie überspannt reicht nicht.
Allerdings bleibt die Wahl Ihrem BU/Generalunternehmer überlassen. -
Es ist nicht auszuschließen, dass Sie jedoch die Kosten für die Dämmung und Abdichtung ...
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die Gelehrten streiten sich ...
Hallo und vielen Dank für Ihre Hilfe. Es wird aber auch die Meinung vertreten, dass bei Gebäuden mit Reihenbebauung die Grenzwand bei der Wärmebedarfsrechnung vernachlässigt werden kann. Dies gilt aber nur wenn die Nachbarbebauung gesichert ist und gerade hier liegt das Problem. Wir glauben nicht, dass dieser Generalunternehmer in Zukunft einen potentiellen Käufer findet. Was gilt als gesichert? Vielleicht haben Sie eine Idee. Vielen Dank und Gruß Achim -
Juristische Frage -
Mit der Nichtberücksichtigung der Haustrennwand bei Reihenhausbebauung haben ihre Experten Recht, wenn das Nachbarhaus denn errichtet ist. Bei fehlender Bebauung liegt m.E. ein Verstoß gegen die EnEVAbk. vor. In Anhang 1,2.7 der EnEV heißt es sinngemäß, dass bei nicht gesicherter Bebauung die Wände den mindestens den Mindestwärmeschutz aufweisen müssen.
Freundliche Grüße -
2. Versuch
Die Überschrift bezog sich auf den nicht geschriebenen Rat, einen Rechtsanwalt den Vertrag prüfen zu lassen, dafür war ein "den" zu viel.
Gruß
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