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ungerechtfertigte Mängelrüge
BAU-Forum: Ausbauarbeiten

ungerechtfertigte Mängelrüge

Hallo,
nach einer ausdauernden Auseinandersetzung mit einer Bauunternehmung, wurde uns angedroht, uns mit Mängelrügen zu "überschütten".
Genau dieser Fall ist jetzt eingetreten. Die angesprochenen Mängelbehauptungen haben wir eindeutig NICHT zu vertreten (Risse Gipskarton).
Wenn wir nun einen Ortstermin zur Begutachtung auf diesem Bau u.a. wahrnehmen müssen (Einzugsgebiet ca. 100 km) und die Mängelrügen sich als unberechtigt herausstellen, können wir dann Fahrtkosten und Lohnkosten dem Unternehmen in Rechnung stellen?
Für Antworten vorab vielen Dank!
  • Name:
  • Reg2023-Herr Jen-059-Bei
  1. Hm ...

    Foto von Lieselotte Tussing

    das heißt, derjenige, der zuständig ist für die Leistungsphase 9, Mängelansprüche, macht seine Arbeit nicht gescheit ...
    Ich würde dem Auftraggeber mitteilen, dass jede Anforderung von ihm grundsätzlich Kosten verursacht, weil er derjenige ist, der beweisen muss, dass ein Mangel vorliegt. Die Kosten (Fahrt-km, Arbeitszeit) würde ich ihm mitteilen und um Beauftragung bitten. Zusatz: auf eine Berechnung wird selbstverständlich verzichtet, wenn ein festgestellter Mangel des Gewerks vorliegt.
    Übrigens: es gibt Firmen, die schicken als Reaktion auf Mängelanzeigen automatisch einen zu unterzeichnenden Arbeitsauftrag mit. Ohne Unterzeichnung kommen die nicht mal gucken ...
    • Name:
  2. Zeitpunkt

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Man muss unterscheiden ob bereits abgenommen ist oder nicht. Vor der Abnahme muss der AN beweisen, also reagieren. Aussicht auf die Erstattung von Aufwendungen für die Abwehr ungerechtfertigter Mängelrügen besteht nur, wenn die Kosten hierfür vorher schriftlich angekündigt werden. Eine Quellenangabe habe ich leider nicht. Wenn sowieso schon gestritten wird, wird der AG solche Kosten nicht bezahlen. Die gehen dann in das gesamte Forderungspaket ein. Ich nehme an, es wird noch um Werklohn gestritten.
    Nebenbei: ich würde noch Sicherheit nach § 648a BGB fordern. Die wird zwar auch nicht gestellt werden, aber das Nichtstellen rückt den AG im bevorstehenden Rechtsstreit in ein ungünstigeres Licht. Außerdem hat es Einfluss auf das Zurückbehaltungsrecht des AG und ermöglicht die Leistungsverweigerung bei der Mängelbeseitigung (strittig; Quelle: Forderungsmanagement im Bau- und Ausbauhandwerk, Handwerkskammer Berlin, Oktober 2002)
    Eine andere Möglichkeit ist die Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB. Die Kosten hierfür gehen allerdings zu Lasten des AN.
  3. Ergänzung

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Den § 641a BGBAbk. hatte ich erwähnt, weil damit das Schauen nach den gerügten Mängeln ersetzt wird. Es kommt nicht der AN, sondern der Gutachter. Allerdings auf Kosten des AN. Und das Risiko, dass evtl. doch Mängel vorhanden sind, bleibt.
    Rückfrage: Befinden wir uns eigentlich vor der Abnahme?
  4. Abnahme!

    Frage: Befinden wir uns eigentlich vor der Abnahme!
    Antwort: Nein, eine Abnahme mit uns ist nie, auch bei diversen anderen BVAbk.. nicht erfolgt. Alle Rechnungen wurde von uns gestellt und immer voll bezahlt. Alle BV. sind bereits bewohnt.
    Der Auftraggeber hat von uns jedoch eine Pauschalbürgschaft.
    Wortlaut: Der AG ist berechtigt, 5 % der Bruttoschlussrechnung für die Dauer von 5. Jahren nach Abnahme der Leistungen der Schlusszahlung als Sicherheitsleistung einzubehallten.
    Der AN ist berechtigt, diesen Einbehalt gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiederuflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse abzulösen. In dieser Bürgschaft muss sich das Kreditinstitut verpflichten, auf sämtliche Einreden sowie das Recht zur Hinterlegung zu verzichten und auf erste schriftliche Anforderung zu Zahlen
    • Name:
    • Reg2023-Herr Jen-059-Bei
  5. Bürgschaft auf erstes Anfordern?

    Hallo,
    fragen Sie doch mal Ihren RA und Ihre Hausbank.
    Wenn ich richtig informiert bin, ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern nur wirksam, wenn diese individuell ausgehandelt wurde.
    Man könnte nun auf die Idee kommen, den Einbehalt durch eine Bürgschaft zu ersetzen und diese dann ...
    Wirklich unfair, aber ...
    Mit freundlichen Grüßen
  6. Aber ...

    § 648 BGBAbk. zieht gemäß aktueller Rechtsprechung erst nach erfolgter Abnahme  -  so meine Bauherren-Informationen.
    Ask your local lawer :-)
  7. VOB / B

    Foto von Frank P. Taschner

    § 17 4 ... Die Bürgschaftserklärung ...
    Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

    Zitatende ...

    • Name:
  8. Zitat: "Alle BV. sind bereits bewohnt. "

    nach meiner Kenntnis bedeutet dies stillschweigende Abnahme.
    • Name:
    • Herr Man-272-Pfa
  9. OK ...

    Danke für die vielen Antworten, an " Frau TU" :-)) ) werden heute mal unser Glück versuchen ...
    • Name:
    • Reg2023-Herr Jen-059-Bei
  10. ok?

    Foto von Herr Man-272-Pfa

    ohgott, doch nicht Aufgrund meines Beitrages  -  ich bin hier im Thread diejenige, die am wenigsten Ahnung von der Sache hat!
    Wir haben übrigens den gleichen Fliesenleger habe ich grade gesehen ;-)
    • Name:
  11. Fliese ...

    OH! leider schon geschehen! :-(
    Gruß an Jens P.
    • Name:
    • Reg2023-Herr Jen-059-Bei
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