Ist bei einem eingestürztem Gebäude ein Termin gebundener Abbruchantrag zwingend?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Ist bei einem eingestürztem Gebäude ein Termin gebundener Abbruchantrag zwingend?
Auf meinem Grundstück befindeet sich eine alte Scheune von 1890,35 m lang und 15 m breit, ziemlich mittig mit hinreichendem Abstand zu Nachbarn oder öffentlichen Flächen. Der Dachstuhl ist vor einem Jahr komplett zusammen gebrochen und liegt nun flach auf den Wänden. Das zuständige Bauamt hat sich nun an mich gewendet, mit der Aufforderung einen Abbruchantrag zu stellen. Bin ich grundsätzlich dazu verpflichtet, auch wenn ich noch nicht weiß, was ich mit der Ruine machen will, wieder aufbauen, oder rückbauen? Gibt es verbindliche Fristen, die ich einhalten muss, oder kann ich unbegrenzt lange "überlegen"? Schließlich ist es doch mein Eigentum und mit dem Abbruch verliere ich u.U. das Recht dort ein solches Gebäude jemals wieder aufzubauen. Auch wenn mir im Moment die finanziellen Mittel fehlen, könnte sich das in Zukunft ja ändern. Im Abbruchantrag wird nach den m³ umbauten Raum gefragt. Der Ist-Zustand, also das was noch abgebrochen werden muss ohne Dach ist ja erheblich weniger als mit Dach, welcher umbaute Raum ist maßgeblich, der jetzt vorhandene oder der des kompletten Gebäudes mit Dachstuhl?
Das Grundstück liegt übrigens in NRW.
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egal
Es ist doch egal wer was abbricht, Sie oder die Natur. Tatsache ist dass das Gebäude zum Teil abgebrochen ist und der derzeitige Zustand eine Gefahr darstellt. Die Frage nach dem Rauminhalt ist berechtigt und bezieht sich auf den Bau vor dem Einsturz. Spitzfindig könnte die Behörde behaupten, Sie haben durch fehlende Instandhaltung illegal abgebrochen und das Gebäude ist "untergegangen". Das Recht auf eine Reparatur ist verwirkt da Sie sozusagen ohne Genehmigung "umgebaut" haben, damit ist der Bestandsschutz weg. Vermeiden Sie kostenpflichtige Zwangsmaßnahmen der Baubehörde. Eine Neubau ist somit nur nach Bauantrag und derzeit gültigen Baugesetzen des Bundeslandes möglich. Gruß
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