Der Bauherr ist insolvent, hatte die Leistungen des Architekten nicht vollständig bezahlt, darunter die Baugenehmigung.
Sein Grundstück wurde zwangsversteigert.
gehen nun mit der Zwangsversteigerung die Baupläne samt der Baugenehmigung auf den Ersteher über, oder wem gehören diese: dem Architekten, dem Bauherr, oder dem Grundststück Erwerber?
Wem gehört die Baugenehmigung?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Wem gehört die Baugenehmigung?
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Es wird nur das Grundstück versteigert, ...
Es wird nur das Grundstück versteigert, nicht die Baugenehmigung. -
Gilt für das Grundstück!
Ich weiß nicht, ob das länderabhängig unteschiedlich ist. In Brandenburg gilt die die Baugenehmigung "auch für oder gegen den Rechtsnachfolger" (Zitat). D.h. wenn ich ein Grundstück erwerbe, habe ich auch die Baugenehmigung erworben. Das ist auch logisch, sonst müsste bei jedem Hausverkauf eine neue Baugenehmigung beantragt werden. -
Erhält der Architekt Geld aus der ...
Erhält der Architekt Geld aus der Insolvenzversteigerung? Dann müsste nach meinem laienaften Rechtsverständnis die Leistung des Architekten auf den Erwerber übergehen. Oder wurde nur das Grundstück verkauft und der Architekt geht leer aus. Teile der Leistung wurden ja bezahlt, ggf nur den Rest dazubezahlen oder will der Architekt doppelt kassieren. Da müsste doch eine Einigung möglich sein. -
Die Leistung des Architekten geht auf ...
Die Leistung des Architekten geht auf den Erwerber über (klingt irgendwie komisch), genauso wie die Leistungen der Baufirmen oder Eigenleistungen des Insolventen, wenn da schon bauliche Anlagen stehen. Mehr nicht! Der Architekt kann Ansprüche nur gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen. Dem Erwerber gegenüber hat er keine Ansprüche. Genauso wenig wie ein Handwerker oder Lieferant, der beim Insolventen noch Rechnungen offen hat. -
Dass die Baugenehmigung weiter Bestand hat ...
Dass die Baugenehmigung weiter Bestand hat ist klar.
Frage ist doch, ob der Ersteigerer irgendwelche Ansprüche gegen den Architekten auf Herausgabe von Plänen etc. hat. Vor allem unter dem Gesichtspunkt der nicht bezahlten Architektenrechnung und der fehlenden Vertragsbeziehung zwischen Architekt und Ersteigerer würde ich das verneinen.
Anwalt fragen. -
Die Baugenehmigung samt Plänen gibt es ...
bei der unteren Bauaufsichtsbehörde als Kopie. Wo ist das Problem? -
Rechtsnachfolger
Fragt sich halt, wie man Rechtsnachfolger eines Bauherrn wird?
Nur der Grundstückskauf allein reicht vermutlich nicht, da ja eine Baugenehmigung auch Nichteigentümern erteilt werden kann.
So müssten meiner Einschätzung nach die Rechte und Pflichten des bisherigen Bauherrn durch einen formalen Akt an den neuen Bauherrn übergeben werden, d.h. der alte Bauherr muss die Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung abtreten und der neue Bauherr muss sich dem Bauamt gegenüber als neuer Bauherr anzeigen.
Der Fragesteller übersieht aber, dass eine Genehmigungsplanung bei Weitem noch nicht zum Hausbau ausreicht. Zum Hausbau gehört immer eine Ausführungsplanung, dann die Ausschreibung und Bauüberwachung, und einige bautechnische Nachweise. Es kann also notwendig und sinnvoll sein, weiter mit dem Architekten zusammenzuarbeiten. Je nach Bundesland und Verfahren sind auch noch weitere Erklärungen des Entwurfsverfassers im Bauablauf erforderlich. Da muss der Fragesteller prüfen, ob das sinnvoll ist, mit dem Architekten zu brechen, oder er den Vertrag übernimmt, bzw. einen neuen Vertrag mit dem Architekt macht. -
Baugenehmigung ist grundstücksgebunden.
Wenn jemand als Nichteigentümer eine Baugenehmigung erwirkt, gilt sie trotzdem für das Grundstück! Eines gesonderten formalen Aktes bedarf es nicht, denn die Rechte und Pflichten werden ja durch den formalen Akt des notariell beglaubigten Kaufvertrags an den neuen Eigentümer übergeben. Sicherlich muss der neue Bauherr dem Bauamt gegenüber anzeigen, dass er derjenige welcher ist.
Was dann noch an wen zu beauftragen ist, obliegt dem Erwerber. Er kann oder muss gar nicht mit dem alten Architekten brechen, weil er dem gegenüber keinerlei Verpflichtungen hat. Ob es sinnvoll ist, den alten Planer für eine weitere Beauftragung ins Boot zu holen, steht auf einem ganz anderen Blatt. Jedenfalls hat der alte Architekt keine Ansprüche gegen den Erwerber.
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