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Architektenhaftung?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Architektenhaftung?

Ein Architekt hat für Teileigentümer einer WEGAbk. nachträglich ein Gebäude zur Genehmigung eingereicht.
Der Architekt und der Verwalter müssen wissen, dass Bauanträge nur von der WEG allstimmig beschlossen werden können.
Der Bauantrag ist jedoch unvollständig gestellt, obwohl die beigefügten Bilder weitere Bauteile zeigen.
Diese Bilder sind konspirativ aufgenommen, weil Sondernutzungsrechte anderer WEG-Mitglieder verloren gehen.
Haftet der Architekt für den falschen Bauantrag und hat er seine Beratungspflicht verletzt?
Durch den ganzen Ablauf und die Zeichnungen und die Bilder muss der Architekt von weiteren Eigentümern und deren Sondernutzungsrechte gewusst haben.
  • Name:
  • Herr Klaus
  1. woher

    muss denn der Architekt die Verträge kennen, die der teilEigentümer abgeschlossen hat? meines Wissens bezahlt der, der auch bestellt hat. es kommt oft vor, das man Bauvoranfragen oder auch Bauanträge für Bauten macht, bei denen man die Eigentümer noch nie gesehen hat, geschweige denn die Verträge des auftraggebers kennt. ein Bauantrag ist ja noch kein eingriff in das Eigentum der anderen Vertragspartner.
    also ich sehe hier keinen Grund, irgendwelche Haftungsansprüche geltend zu machen. schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  2. Wieso haften?

    Solange der Architekt nur einen Bauantrag auf Grundlage falscher Annahmen (vergessene Sondernutzungsrechte und nicht vorliegende Einstimmige Beauftragung) nur eingereicht hat, jedoch noch nichts gebaut worden ist, muss doch der Architekt für nichts haften, da er ja keinen Schaden verursacht hat.
    Der Architekt kann seine Kosten dann nur auf diejenigen Umlegen, von denen er beauftragt wurde. Direkt WEGAbk.-Mitglieder oder Verwaltung. Sie können die anteilige Umlage dieser Kosten auf alle Mitglieder ablehnen, da die Beauftragung nicht mit Ihrer Zustimmung erfolgte.
    Gegen die Ausführung der ggf. genehmigten Planung können Sie eine Unterlassungsklage (oder wie auch immer dieses Ding heißt) einreichen, wenn Sie nachweisen können, dass der Verwalter zusammen mit dem Architekt von Seiten der WEG nicht vertretungsberechtigt war für diese Art Anträge. Dann kann sich Verwalter und Architekt den Antrag Rahmen lassen und gebaut wird trotzdem nicht.
    So denke ich könnte es gehen.
  3. ist anders

    Ich hatte ausgeführt, dass das Gebäude nachträglich genehmigt wurde. Tatsächlich besteht das Gebäude durch (illegalen) Umbau seit 1972 und 1990 wurden die Sondernutzungsrechte bei der Teilung verkauft.
    Die gleichen Verkäufer und heutige Nießbrauchnehmer haben nun das Gebäude ohne Berücksichtigung der Sondernutzungsrechte genehmigen lassen.
    Durch den Bauantrag gehen die Sondernutzungsrechte verloren.
    Alle Einzelheiten haben der Verwalter und Architekt ausgeklüngelt.
    Auch dem Bauamt war die Situation bestens bekannt, denn die haben den Bau schon 1990 bei der Teilung berücksichtigt.
    Um der Nachfrage vorzubeugen: ein Bau wird durch eine Genehmigung legal, nicht durch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
    Sicherlich ist das eine andere Situation, als sollte erst noch gebaut werden.
    • Name:
    • Herr Klaus
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