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Dachüberstand  -  Grenzbebauung
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Dachüberstand  -  Grenzbebauung

Die Umstände: Lt. unserem Architekten darf die Bebauung der Grenze zu Nachbargrundstücken insgesamt 15 Meter nicht überschreiten. Unser Haus (in NRW) ist so geplant, dass auf der linken Grundstücksgrenze ein Carport / eine Garage mit 6 Meter Tiefe und auf der rechten Grundstücksgrenze eine Garage mit 9 Metern Tiefe vorgesehen ist. Die 15 Meter Grenzbebauung sind damit also voll ausgeschöpft. Das Problem: Da das Dach aber schon aus optischen Gründen nach vorne und nach hinten um jeweils ca. 0,5 m überstehen soll stellt sich mir die Frage, ob das rechtens ist. Sind für die 15 Meter-Beschränkung die (schon stehenden) Wände maßgeblich, oder muss das Dach hierin schon berücksichtigt sein? Des weiteren stellt sich mir die Frage: Worin liegt rechtlich der Unterschied zwischen einem Carport und einer Garage? Ein Bekannter sagte mir, dass ein Carport gar nicht erst als Grenzbebauung zählt. Ist das richtig? ... und mein Problem mit dem Dachüberstand auf der anderen Seite damit dann eh erledigt?
  • Name:
  • N.N.
  1. LBO

    Foto von Stefan Lappe, Dipl.-Ing.

    § 6 Abs. 7  -  Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge ... bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten.
    Wird also nicht mitgerechnet. Damit wir uns nicht missverstehen, mit Dachüberstand ist nicht etwa eine Überbauung der Grundstücksgrenze an der Giebelseite gemeint!?
    Die Aussagen zur 15 m Regelung sind korrekt.
    Von einem Carport geht nach § 6 Abs. 10 die gleiche Wirkung wie von einem Gebäude aus. Außerdem werden in § 6 Abs. 11 überdachte Stellplätze ausdrücklich in die Regelung miteinbezogen.
    Ihr Bekannter irrt in seiner Annahme.
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