Besteller-Prinzip: Auftraggeber-Prinzip & Käufer-Prinzip
Besteller-Prinzip: Definition, Synonyme und Unterschiede einfach erklärt
Das Besteller-Prinzip ist ein rechtliches Konzept im Immobilienbereich, bei dem die Kosten für die Maklerdienstleistungen vom Auftraggeber, also dem Immobilienkäufer oder -vermieter, getragen werden. Es bedeutet, dass derjenige, der den Makler beauftragt, auch für dessen Dienstleistungen aufkommt, und soll Transparenz im Maklergeschäft fördern.
Synonyme für "Besteller-Prinzip"
Auftraggeber-Prinzip, Käufer-Prinzip, Kunden-Prinzip, Bestellungsprinzip, Order-Prinzip, Auftragsprinzip, Käuferregelung, Bestellerregel, Kundenregel, Auftraggebersystem
Besteller-Prinzip: Bedeutungsunterschiede und Abgrenzungen
- Das Besteller-Prinzip bezeichnet ein Prinzip, bei dem die Kosten für eine Dienstleistung oder Vermittlung vom Besteller getragen werden.
- Das Auftraggeber-Prinzip ist ein Synonym für das Besteller-Prinzip und beschreibt die gleiche Vorgehensweise.
- Das Käufer-Prinzip bezieht sich auf eine ähnliche Regelung, bei der die Kosten vom Käufer übernommen werden.
- Das Kunden-Prinzip legt fest, dass die Kosten von den Kunden getragen werden.
- Das Bestellungsprinzip bezieht sich auf die Regelung, dass derjenige, der eine Bestellung aufgibt, auch für die Kosten verantwortlich ist.
- Das Order-Prinzip ist ein weiterer Begriff für das Besteller-Prinzip und betont die Bestellung als Ausgangspunkt für die Kostenübernahme.
Besteller-Prinzip: Interne Fundstellen und weiterführende Links
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Pressetexte und Artikel zum Thema "Besteller-Prinzip"
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl von Pressetexten und Artikeln, in denen das Thema "Besteller-Prinzip" von Bedeutung ist.
Rechte und Pflichten von Vermietern 2015
— Rechte und Pflichten von Vermietern 2015. Anfang nächsten Jahres treten einige neue Gesetze im Mietrecht in Kraft, die grundlegende Neuerungen für Vermieter mit sich bringen. Jeweils ab Januar 2015 sollen die Mietpreisbremse bei Neuvermietungen sowie das Besteller-Prinzip Geltung erhalten, ab 08.07.2015 gilt die Aushangpflicht des Energieausweises für gewerblich genutzte Immobilien schon ab 250 Quadratmetern Nutzfläche. ... weiterlesen ...
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