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  • 11789: Auslegungsfähigkeit der DIN 18065

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Auslegungsfähigkeit der DIN 18065 12.10.2015    

Hallo,

ich versuche gerade mir ein Bild bezüglich der Baurechtlich einzuhaltenden maximalen Treppensteigung und minimalen Treppenauftritt für notwendige Treppen in Wohngebäuden zu machen. Die DINA 18065 macht ja für die Abnessungen genaue Vorgaben. Aber ich konnte bisher nirgendwo eine Antwort zu folgender (kreativen?) Auslegung finden:

In einem Wohngebäude in Hessen mit drei Wohneinheiten werden die Treppenmaße (DIN18065) für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten angesetzt da die notwendige Treppe nur von zwei Wohneinheiten (im 1.OGA) genutzt wird.

Ist es zulässig die in der DIN 18065, Tabelle 1, Ziffer 6.1.1 aufgeführten Werte so auszulegen dass für die Treppe vom Erdgeschoss zum 1. Obergeschoss die gleichen Vorgaben gelten wie für Treppen innerhalb von Wohnungen?

Vielen Dank für weiterführende Kommentare.

(HBO, DIN18065)

Name:

  • Klaus
  1. Auslegung? 12.10.2015    

    Foto von Josef Schrage

    die DINA 18065 müssen Sie schon selbst "auslegen", was immer das heißen und in welche Richtung das gehen soll.

    Ich halte nichts von einer "kreativen" Auslegeung die, egal wie, auf eine Nicht-Einhaltung hinauslaufen wird. Diese sollten Sie mal schön selbst ausdenken und auch verantworten...

    Gruß

    Name:

    • Josef Schrage
  2. Wenn 13.10.2015    

    es sich um bauaufsichtlich notwendige Treppen handelt, also um Treppen innerhalb des Rettungsweges, dann gibt es zuerst mal nur das Bauamt, das solche "Interpretationen" vornehmen kann. Haben Sie da schon mal nachgefragt, was die davon halten?

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  3. Antworten zu Auslegung und Bauamt 13.10.2015    

    Es handelt sich dabei nicht um meine Auslegung der DINA. Die Argumentation stammt vom Bauträger. Für mich wäre es intressant ob diese Inerpretation/Argumentation häufiger genutzt wird. Mir gefällt sie nicht.

    Die Anfrage bei der Bauaufsicht läuft noch. Es handelt sich um einem Bau nach § 57 HBO.

    Name:

    • Klaus
  4. Wenn 13.10.2015    

    ich das Bauamt wäre, würde ich wie folgt auslegen:

    Zweifamilienhäuser sind im Regelfall so aufgebaut, dass eine WEA im EGA und eine WE im OGA gelegen ist. Die Treppe wird also nur von einer WE genutzt und darf deshalb etwas geringere Anforderungen erfüllen.

    Bei einem 3-Parteien-Haus, wo eine WE im EG liegt und ggf. sogar einen separaten Zugang hat, findet die Zweifamilienhaus-Regel keine Anwendung, wenn die übrigen beiden WE beide im OG gelegen sind und eine gemeinsame Treppe als Zuwegung und Fluchtweg nutzen. Wenn diese Treppe im Fluchtfall von 2 Parteien gleichzeitig genutzt werden muss, sollten die gleichen Anforderungen wie bei Mehrfamilienhäusern gelten.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  5. Danke Herr Tilgner, diese Beschreibung gefällt ... 14.10.2015    

    ... mir und ist allgemein verständlich. Darf ich Ihr Beispiel bei Bedarf zitieren? Auf die Antwort der zuständigen Bauaufsicht warte ich noch.

    Name:

    • Klaus

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