Teilabnahme nach VOB erzwingen: Rechte, Pflichten & Vorgehen bei Verweigerung?
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Teilabnahme nach VOB erzwingen: Rechte, Pflichten & Vorgehen bei Verweigerung?

Hallo, eine spezielle Frage zum Thema Teilabnahme Hallo,

eine spezielle Frage zum Thema Teilabnahme nach VOBAbk.. Eine in sich abgeschlossene Teilleistung wurde mit Kleinstmängel erbracht. Laut Vertrag wurde eine fiktive Abnahme ausgeschlossen. Der Bauherr verweigert trotz schriftlicher Aufforderung mündlich die Teilabnahme ohne Gründe. Trotz gesetzter schriftlicher Nachfrist hat der Bauherr die Teilabnahme ohne Gründe mündlich verweigert. Hinweis: Gehen Sie davon aus, dass die erbrachte Teilleistung tatsächlich abnahmefähig ist. Ein ö.b.u.v. Sachverständiger, der vom Unternehmer hinzugezogen wurde, hat dies bestätigt.

Frage: 1.) Wie sollte sich der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn verhalten?

Gruß

  • Name:
  • Enzo
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe, dass Sie Probleme mit der Teilabnahme nach VOBAbk. haben. Da eine fiktive Abnahme ausgeschlossen wurde, ist die Situation etwas komplexer.

    Zunächst ist wichtig, dass die Teilleistung tatsächlich in sich abgeschlossen ist. Das bedeutet, sie muss eigenständig nutzbar sein. Kleinstmängel sind dabei grundsätzlich kein Hindernis für eine Teilabnahme, solange die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist.

    Ich empfehle Ihnen, die schriftliche Aufforderung zur Teilabnahme zu dokumentieren. Wenn der Bauherr die Abnahme weiterhin verweigert, sollten Sie einen Sachverständigen hinzuziehen. Dieser kann beurteilen, ob die Teilleistung abnahmereif ist. Das Gutachten des Sachverständigen kann als Grundlage für weitere Schritte dienen.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert und fordern Sie den Bauherrn schriftlich unter Fristsetzung zur Abnahme auf. Ziehen Sie bei anhaltender Verweigerung einen Sachverständigen hinzu.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Teilabnahme
    Die Teilabnahme ist die Abnahme eines in sich abgeschlossenen Teils eines Bauwerks oder einer Leistung. Sie erfolgt, wenn ein bestimmter Bauabschnitt fertiggestellt ist und selbstständig genutzt werden kann. Die Teilabnahme hat rechtliche Konsequenzen, wie den Übergang der Gefahr und den Beginn der Gewährleistungsfrist für den abgenommenen Teil. Verwandte Begriffe: Abnahme, Bauabnahme, Schlussabnahme.
    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Regelwerk, das die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen in Deutschland regelt. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabebestimmungen), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen). Die VOB/B regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer. Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauvertrag, BGBAbk..
    Sachverständiger
    Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis auf einem bestimmten Gebiet. Er wird hinzugezogen, um Gutachten zu erstellen und strittige Sachverhalte zu beurteilen. Im Baubereich kann ein Sachverständiger beispielsweise die Abnahmereife einer Leistung beurteilen oder Mängel feststellen. Verwandte Begriffe: Gutachter, Bausachverständiger, Gutachten.
    Abnahmeverpflichtung
    Die Abnahmeverpflichtung ist die Pflicht des Auftraggebers, das vertragsgemäß erstellte Werk abzunehmen, wenn es keine wesentlichen Mängel aufweist. Die Abnahme ist ein wichtiger Schritt, da sie unter anderem die Beweislast für Mängel umkehrt und den Beginn der Gewährleistungsfrist markiert. Verwandte Begriffe: Abnahme, Teilabnahme, Bauabnahme.
    Mängel
    Mängel sind Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit eines Werks. Sie können die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen oder den Wert mindern. Der Auftraggeber hat das Recht, die Beseitigung von Mängeln zu fordern. Verwandte Begriffe: Baumangel, Sachmangel, Gewährleistung.
    Fiktive Abnahme
    Eine fiktive Abnahme tritt ein, wenn der Auftraggeber das Werk in Benutzung nimmt, ohne die Abnahme förmlich zu erklären. Nach VOB/B kann eine Abnahme auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde die fiktive Abnahme jedoch vertraglich ausgeschlossen. Verwandte Begriffe: Abnahme, Bauabnahme, Ingebrauchnahme.
    Teilleistung
    Eine Teilleistung ist ein abgrenzbarer Teil der Gesamtleistung eines Bauprojekts. Sie kann beispielsweise ein einzelnes Gewerk oder ein Bauabschnitt sein. Die Abnahme einer Teilleistung wird als Teilabnahme bezeichnet. Verwandte Begriffe: Bauleistung, Gewerk, Bauabschnitt.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "in sich abgeschlossene Teilleistung" im Sinne der VOB?
      Eine in sich abgeschlossene Teilleistung ist ein Teil des Gesamtwerks, der bereits selbstständig genutzt oder in Betrieb genommen werden kann, ohne dass weitere wesentliche Arbeiten erforderlich sind. Beispielsweise die Fertigstellung eines Stockwerks in einem Gebäude.
    2. Welche Rolle spielt ein Sachverständiger bei der Teilabnahme?
      Ein Sachverständiger kann neutral beurteilen, ob eine Teilleistung abnahmereif ist. Sein Gutachten dient als Beweismittel, falls der Bauherr die Abnahme unberechtigt verweigert. Die Kosten für den Sachverständigen trägt in der Regel der Auftraggeber, es sei denn, die Verweigerung der Abnahme war unberechtigt.
    3. Was kann ich tun, wenn der Bauherr die Teilabnahme trotz Aufforderung und Gutachten verweigert?
      Wenn der Bauherr die Teilabnahme weiterhin verweigert, bleibt Ihnen der Klageweg. Sie können vor Gericht auf Feststellung der Abnahmereife klagen. Das Gericht wird dann gegebenenfalls einen weiteren Sachverständigen beauftragen.
    4. Welche Bedeutung hat die schriftliche Aufforderung zur Teilabnahme?
      Die schriftliche Aufforderung ist wichtig, um den Bauherrn offiziell in Verzug zu setzen. Sie dient als Nachweis, dass Sie Ihrer Pflicht zur Anzeige der Fertigstellung nachgekommen sind. Die Aufforderung sollte eine angemessene Frist zur Abnahme enthalten.
    5. Können Kleinstmängel die Teilabnahme verhindern?
      Kleinstmängel, die die Funktionstüchtigkeit der Teilleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, sind in der Regel kein Grund, die Teilabnahme zu verweigern. Der Bauherr hat jedoch das Recht, die Beseitigung der Mängel zu fordern.
    6. Was ist eine fiktive Abnahme?
      Eine fiktive Abnahme tritt ein, wenn der Auftraggeber das Werk in Benutzung nimmt, ohne die Abnahme förmlich zu erklären. Nach VOB/B kann eine Abnahme auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde die fiktive Abnahme jedoch vertraglich ausgeschlossen.
    7. Welche Rechte habe ich als Auftragnehmer, wenn der Bauherr die Teilabnahme verweigert?
      Als Auftragnehmer haben Sie das Recht, die Abnahme der Teilleistung zu fordern, wenn diese vertragsgemäß erbracht wurde. Bei unberechtigter Verweigerung können Sie gerichtlich auf Feststellung der Abnahmereife klagen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
    8. Was bedeutet Abnahmeverpflichtung?
      Die Abnahmeverpflichtung ist die Pflicht des Bauherrn, das vertragsgemäß erstellte Werk abzunehmen, wenn es keine wesentlichen Mängel aufweist. Die Abnahme ist ein wichtiger Schritt, da sie unter anderem die Beweislast für Mängel umkehrt und den Beginn der Gewährleistungsfrist markiert.

    🔗 Verwandte Themen

    • Abnahme nach VOB/B
      Die rechtlichen Grundlagen und der Ablauf der Abnahme im Baurecht.
    • Mängelrüge richtig formulieren
      Wie Sie Mängel korrekt anzeigen und Ihre Ansprüche sichern.
    • Bauzeitverlängerung: Ursachen und Ansprüche
      Was tun, wenn sich die Bauzeit verzögert?
    • Sicherungsmaßnahmen bei Baumängeln
      Wie Sie sich vor Folgeschäden schützen.
    • Die Bedeutung der Bauabnahme für die Gewährleistung
      Welche Rolle die Abnahme für Ihre Rechte spielt.
  2. Teilabnahme: Vertragliche Vereinbarung prüfen!

    Sind denn Teilabnahmen ...
    vertraglich überhaupt vereinbart oder besteht für den AGAbk. ein anderer Grund, Teilleistungen abnehmen zu müssen, statt auf die Gesamtfertigstellung warten zu können?
  3. Baurechtliche Beratung: Nur durch Anwälte!

    Foto von wiki

    Solche Fragen können nur von angehörigen ...
    Solche Fragen können nur von angehörigen rechtsberatender Berufe beantwortet werden und nicht von Bauleuten.
  4. Rechnungstellung bei Teilabnahme: Vorgehen

    Foto von

    Rechnung schreiben, wird diese Rechnung ...
    Rechnung schreiben, wird diese Rechnung nicht bezahlt wird die Arbeit eingestellt und ein Mahnverfahren eingeläutet
  5. Teilabnahme-Rechnung: Typisches Spiel am Bau

    Foto von

    Rechnung
    ... diese Teilabnahme wird wohl erforderlich sein, weil der AN eine Rechnung bezahlt haben möchte und der AGAbk. sich weigert, na ja das übliche Spielchen am Bau
  6. Fertigstellungsbescheinigung: Alternative zur Abnahme?

    Naja
    Für solch verfahrene Situationen hat die Juristerei irgendwann mal das Instrument der Fertigstellungsbescheinigung erfunden, aber kaum ein Sachverständiger traut sich da, rechtlich verbindlich allein auf Basis einer Augenscheinnahme eine mangelfrei Abnahmereife der Leistung zu bescheinigen. Eine solche Bescheinigung sollte als Ersatz für die Abnahme beider Parteien gelten. Aber die Frage ist ja, dass man dafür einen mutigen öbuvAbk. SV finden muss, der solch eine Bescheinigung ausstellt.

    Um welches Gewerk geht es denn?

  7. VOB Teilabnahme: Grundsatzurteile zur fiktiven Abnahme

    Foto von

    fiktive Abnahme
    es gibt einige Grundsatzurteile über die fiktive Abnahme, man braucht eigentlich nur "Tante Googeley" fragen
  8. Details zur Teilabnahme-Verweigerung: Rohbau-Erweiterung

    Details  -  versagte Teilabnahme
    Ein paar Details: 1.) Das Seltsame ist, meine Rechnungen werden alle bezahlt.

    2.) Es geht um den erweiterten Rohbau für zwei angrenzende Werkstatthallen. Diese werden zeitlich hintereinander gebaut. Die zweite Halle wurde erst später als Nachtrag zum Hauptauftrag beauftragt. Der Auftraggeber wollte für die Leistungen "Erweiterter Rohbau" nur einen Auftragnehmer. Ich musste Teilleistungen von Subunternehmer ausführen lassen. Ein ö.b.u.v. Sachvertändiger hat meine Leistungen (erw. Rohbau) in der ersten Halle als fertig bestätigt. Gleichzeitig hat er bestätigt, dass es sich um eine eigenständig nutzbare Teilleistung handelt und gem. VOBAbk. eine Teilabnahme möglich ist.

    Der Auftraggeber will bisher grundlos die Teilabnahme nicht durchführen. Ich möchte unbedingt die Teilabnahme (mit den bekannten Gefahrenübergang an AGAbk., Start Gewährleistungszeitraum usw.) durchführen. Laut Sachverständigem könnte ich die Teilabnahme einklagen. Das ist auf Grund der notwendigen Zeit wahrscheinlich nicht sinnvoll. Die fiktive Abnahme ist jedoch vertraglich ausgeschlossen.

    Da auch die Nachfrist zur Teilabnahme nicht zum Erfolg führte, würde ich Ihm jetzt eine Fertigstellungsmeldung für die Teilleistung "Erweiterter Rohbau erste Halle" zusenden. Wie würdet Ihr mit so einem Fall umgehen.

    Gruß Enzo

  9. Fiktive Teilabnahme: Achtung bei VOB-Ausschluss!

    Was soll die
    Übersendung der Fertigstellungsmeldung bringen? Gem. VOBAbk. würde 12 Tage nach Übersendung dann die Teilabnahme erfolgt sein.

    Das aber wäre eine fiktive Abnahme und die hast Du ja vertraglich ausgeschlossen.

    Frag einen Anwalt was getan werden kann.

    • Name:
    • M.P.
  10. Teilabnahme-Ausschluss: Gesamtleistung entscheidend!

    Die entscheidende Frage ...
    nach dem Ausschluss der Teilabnahme ist nicht beantwortet! Gerade wenn es eine Erweiterung des Auftrags, die im wesentlichen aus Massenmehrungen besteht, dann kann es gut sein, dass es sich um eine Gesamtleistung handelt, die gesamt abgenommen wird!

    Das kann nur ein Anwalt in Kenntnis aller Unterlagen beantworten! @wikis  -  lasst das Gelaber sein!

  11. VOB §12: Anspruch auf Teilabnahme bei Funktionseinheit

    Teilabnahme VOBAbk. § 12
    Auch wenn es sich bei der zweiten Halle um eine Auftragserweiterung handelt, ist die erste Halle eine in sich abgeschossene Funktionseinheit. Gemäß § 12 gibt es einen Anspruch auf Teilabnahme. Die Antwort vom RA kann ich mir schon denken ... Teilabnahme einklagen. Das würde wieder mehrere Monate dauern. Bevor ich ein Urteil habe, ist auch die zweite Halle fertig. Meines Erachtens handelt es sich auch bei der Teilabnahme um einen Annahmeverzug durch den Bauherrn. Als Unternehmer hat man hier schon wieder schlechte Karten.

    Gruß Enzo

  12. Teilabnahme: Vertraglicher Ausschluss möglich!

    Nein ...
    denn erstens kann man Teilabnahmen auch vertraglich ausschließen, zweitens kann hier niemand beurteilen, ob es sich wirklich um eine ABGESCHLOSSENE Leistung handelt. Ab zum RA
  13. Teilabnahme durchsetzen: Fachanwalt für Baurecht

    Foto von

    durch einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Baurecht) ...
    durch einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Baurecht) durch einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Baurecht) entsprechendes Schreiben zustellen
  14. Ausschluss fiktiver Abnahme: Rechtsgültigkeit prüfen!

    Tja
    möglicherweise ist der vertragliche Ausschluss der fiktiven Abnahme gar nichts rechtsgültig. Das weiß nur ein Anwalt. Insbesondere durch das jetzige Verhalten des AGAbk. dürfte der Eindruck entstehen, dass er extra die fiktive Abnahme aus dem Vertrag ausgeschlossen hat, um den AN auf diese Weise planmäßig um das Recht auf Teilabnahme prellen zu können. Vielleicht sieht das ein Richter später auch so und lässt die Fertigstellungsbescheinigung als Urkunde für di fiktive Teilabnahme doch zu.

    Dokumentieren Sie ihre fertigen Leistungen per Video oder Fotos damit nicht hinterher entstandene Schäden ihnen angehängt werden und stellen Sie die Fertigstellungsbescheinigung offiziell zu.

  15. Teilabnahme-Verweigerung: Mögliche Erpressung des AG?

    Es sieht zunächst nach einer Art von Erpressung aus
    "Ein paar Details: 1.) Das Seltsame ist, meine Rechnungen werden alle bezahlt. "

    Erst mit der Abnahme wird die Vergütung fällig!

    Man könnte also glauben der AGAbk. will den AN finanziell unter Druck setzen. Aber die Rechnungen, ich vermute mal über erbrachte Leistungen, werden monatlich bezahlt.

    Also auf der Schiene keine Probleme.

    Nun hat der AG seine Möglichkeit, weitere Leistungen nach § 1 (4) zu beauftragen, mit der weiteren Halle ausgenutzt und verweigert, weil vertraglich ausgeschlossen, die Teilabnahme.

    Aber der § 1 bezieht sich auf "Leistungen die zur Ausführung der vertragichen Leistung erforderlich werden". Eine weitere Halle ist aber nicht dazu erforderlich.

    Vielmehr liegt Satz 2 vor: "Andere Leistungen können dem AN nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. "

    Sie haben offenbar ohne Bedingungen zugestimmt und sich damit vertraglich gebunden. Hier hätte man eine Bedingung vereinbaren sollen. Jetzt ist es zu spät.

    Wenn es sich nur um wenige Monate Verzögerung handelt, Abschlagszahlungen bezahlt werden und es lediglich um Gewährleistungsfristen und die Haftung für Schäden am Bauwerk handelt, könnte man ja auch zur Tagesordnung übergehen ohne eine weitere Baustelle mit Juristen und Gutachtern zu eröffnen. Ggf. versichert man sich gegen Beschädigungen.

    Aber da sich die ausgeführte Menge um deutlich mehr als die 10 % unterscheidet, wird man in der Endabrechnung einen neuen Preis einfordern.

    Die bisherigen Zahlungen sind kein Anerkenntnis der bisher vereinbarten Preise. Wenn die Urkalkulation nach "justierbar" sein sollte, sollten die Kosten für Baustelleneinrichtung heruntergerechnet und kalkulatorische Zinsen heraufgesetzt werden. Den Antransport der Maschinen könnte man auf Null setzen, weil sie "gerade von der anderen Baustelle abgefahren" wurden und den Abtransport hochsetzen.

    Hier gäbe es also sinnvollere Arbeit als mit Gutachtern und Juristen eine fragwürdige Schlacht zu führen.

    Das ist jetzt eine völlig andere Meinung als die bisher vorgebrachte. Ob sie richtig ist?

    Man kann ja mal darüber nachdenken, ohne sie gleich zu verdammen.

    PS: Das hat sich wohl in der Zeit schon alles in Wohlgefallen aufgelöst. Leider zu spät gesehen.

    • Name:
    • Pauline Neugebauer
  16. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 11.01.2026

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    Teilabnahme nach VOBAbk.: Rechte, Pflichten & Verweigerung

    💡 Kernaussagen: Der Thread diskutiert die Durchsetzung einer Teilabnahme nach VOB, wenn der Bauherr diese verweigert. Es wird erörtert, ob ein vertraglicher Anspruch besteht, welche rechtlichen Schritte möglich sind und welche Rolle ein Sachverständiger spielen kann. Ein wichtiger Punkt ist die Klärung, ob es sich um eine abgeschlossene Teilleistung handelt und ob der Ausschluss der fiktiven Abnahme rechtsgültig ist.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Gemäß dem Beitrag Fiktive Teilabnahme: Achtung bei VOB-Ausschluss! sollte man beachten, dass eine vertraglich ausgeschlossene fiktive Abnahme die Möglichkeiten zur Durchsetzung der Teilabnahme beeinflussen kann. Es ist ratsam, dies von einem Anwalt prüfen zu lassen.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag VOB §12: Anspruch auf Teilabnahme bei Funktionseinheit verweist auf § 12 VOB, der einen Anspruch auf Teilabnahme bei einer in sich abgeschlossenen Funktionseinheit gewährt, auch wenn es sich um eine Auftragserweiterung handelt.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, die vertraglichen Vereinbarungen genau zu prüfen und bei Unsicherheiten einen Fachanwalt für Baurecht zu konsultieren (siehe Teilabnahme durchsetzen: Fachanwalt für Baurecht). Die Dokumentation der erbrachten Leistungen durch Fotos und Videos kann im Streitfall hilfreich sein, wie in Ausschluss fiktiver Abnahme: Rechtsgültigkeit prüfen! erwähnt.

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