Hallo miteinander,
ich plane gerade eine Bodenfläche der Abfüllfläche einer Tankstelle. Es handelt sich um eine Betriebstankstelle mit Dieselkraftstoff für eine Spedition.
Zur Zeit ist folgende Ausführung angedacht :
Betongroßflächenplatten z.B. Fabrikat Stelcon
Meines Wissens gibt es noch die Möglichkeit den Unterbau (vorhandene Betonplatte mit wenigen Rissen) mit Stahlblech zu belegen, und damit die Fläche zu versiegeln.
Frage 1: Kann mir jemand Infos zu der Variante Stahlblech geben?
Frage 2: Kennt jemand einen Hersteller für Großflächenplatten aus Beton im Raum NRW?
Mit freundlichen Grüßen
Versiegelung der Abfüllfläche einer Tankstelle
BAU-Forum: Tiefbau und Spezialtiefbau
Versiegelung der Abfüllfläche einer Tankstelle
-
also
davon habe ich eigentlich noch nichts gehört - im Gegenteil, die Prüffirmen (TÜV, Dekra sowie UBA's) lieben die Verlagerung der flüssigkeitsdichten Fläche in uneinsehbare Bereich überhaupt nicht. Und Sie können ja nicht eine ganze Wanne 'am Stück' für Lkw herstellen.
Warum wollen Sie das überhaupt so ausführen - die Stelcon-Platten müssen doch auch wieder verfugt werden? -
ach so,
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Die Stahlplattenlösung ...
habe ich mal bei einem Baustoffhändler gesehen - mehr weiß ich dazu aber nicht. Es ist halt nur so ein Gedanke, den ich da aufgegriffen habe, vielleicht weiß jemand mehr dazu.
Ortbeton möchte ich nicht machen, weil ich mir dann den Hof der Spedition zu lange blockiere.
Gruß -
nicht verstecken ...
die Stahlplatte soll die flüssigkeitsdichte Fläche sein.
Gruß -
Asphalt
ist vermutlich das Beste.
Es folgt ein Auszug aus der Hess. TankVwV (§ 3) die meines Wissens in anderen Bundesländern mit minimalen Abwandlungen gilt - wohl bekomms:
3.1 Abfüllplätze
Abfüllplätze erfüllen die Anforderungen nach § 3 Abs. 1, wenn sie einer der folgenden Ausführungen entsprechen, die Untersuchungen nach Nr. 3.2 durchgeführt werden und die Anforderungen nach Nr. 3.3 beachtet werden:
a) Herstellung aus Stahlbeton (Ortbeton):
(1) Der Beton muss eine Mindestgüte B 35 nach DINAbk. 1045 haben und wasserundurchlässig sein. Der Wasser-Zement-Wert muss kleiner als 0,5 sein, die Bauteildicke wenigstens 20 cm betragen und die Risse abweichend von DIN 1045 auf 0,1 mm Breite beschränkt werden. Die Bemessung hat nach der "Richtlinie für Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStB), September 1996, zu erfolgen (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10772 Berlin, Vertriebs-Nr. 65026).
(2) Der Nachweis der Dichtigkeit kann in Anlehnung an den Anhang, Nr. A 1.1, der Richtlinie nach Abs. 1 mit dem Nachweis "ungerissener Beton" geführt werden. Hierbei ist ein Prüfzyklus von 28 täglichen Beaufschlagungen von je 5 Stunden Dauer mit einer Flüssigkeitssäule von 1 cm vorzusehen.
(3) Fugenausführung und -Abdichtung sind geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand, -Aufbau und Dichtstoffqualität dem Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Anfüllanlagen von Tankstellen", Ausgabe Oktober 1992, des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. (IVD), entsprechen (Bezugsquelle: HS Verlag GmbH, Lindemannstraße 92,40237 Düsseldorf). Eine Einbau- und Instandhaltungsvorschrift des Herstellers muss vorliegen. Die Fugenverarbeitung ist vor Ort zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Sachverständigen bei der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach § 23 VAwS vorzulegen. Fugenmassen, die bisher nach der KIWA-Norm C50, "Kriterien für Fahrbahndecken-Fugenmassen" (Bezugsquelle: KIWA, Sir Winston Churchill Laan 273, Postbus Fo 2280 AB, NL Rijswijk) geprüft worden sind und ihr entsprechen, sind weiterhin als geeignet anzusehen.
(4) Dem Sachverständigen sind bei prüfpflichtigen Anlagen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung die Bescheinigungen der Eigen- und Fremdüberwachungsstelle (Eigenüberwachungsstelle, Fremdüberwachungsstelle) vorzulegen, in denen erklärt wird, dass die Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 eingehalten werden.
b) Herstellung aus Asphalt:
(1) Die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 86, Bauklasse III und IVAbk.) sind zu beachten (Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Straßenwesen, Verkehrswesen), Konrad-Adenauer-Straße 13,50996 Köln). Ein ausreichender Verformungswiderstand ist sicherzustellen. Die Tragschicht muss aus gebrochenem Material bestehen, wenigstens 10 cm dick sein und einen Hohlraumgehalt im eingebauten Zustand zwischen 8 und 10 Volumenprozent haben. Die Deckschicht kann aus Asphaltbeton oder Gussasphalt bestehen und muss wenigstens 4 cm betragen. Übersteigt bei Gussasphalt die Dicke der Deckschicht 4 cm, muss sie zweilagig eingebaut werden. Der Hohlraumgehalt der Deckschicht muss im eingebauten Zustand weniger als 3 Volumenprozent betragen. Sie wird im Regelfall, jedoch nicht aus Gründen des Gewässerschutzes, mit einer rutschhemmenden Oberfläche, z.B. auf Kunststoffbasis, versiegelt. Der elektrische Ableitwiderstand darf dabei höchstens 108 Ohm betragen. Für die Bemessung der Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind die jeweils gültigen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken" (ZTV) des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau) zu beachten (Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Straßenwesen, Verkehrswesen) e.V. [FGSV], Konrad-Adenauer-Straße 13,50996 Köln).
(2) Die Anschlüsse an Beton- und Stahlteile (Betonteile, Stahlteile) im Bereich der Abfüllplätze sind mit Hilfe von geeignetem Fugenmaterial flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. Der Nachweis der Eignung ist in Anlehnung an das unter Buchst. a Abs. 3 genannte IVD-Merkblatt zu führen.
(3) Die Dichtigkeit der Anschlüsse an Beton- und Stahlteile (Betonteile, Stahlteile) ist durch Vakuumprüfung festzustellen.
(4) Der Nachweis der Eignungsprüfung nach ZTV bit - StB 84 (zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt) der eingebauten Baustoffe ist durch Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle zu erbringen.
(5) Die Bestimmung des Hohlraumgehalts der Deck- und Tragschicht im eingebauten Zustand ist nach DIN 1996 Teil 7 durch eine nach RAP Stra (Richtlinien für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für bituminöse und mineralische Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau) anerkannte Prüfstelle durchzuführen.
(6) Dem Sachverständigen sind bei prüfpflichtigen Anlagen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung die Bescheinigungen der Eigen- und Fremdüberwachungsstelle (Eigenüberwachungsstelle, Fremdüberwachungsstelle) vorzulegen, in denen erklärt wird, dass die Anforderungen nach Abs. 1 bis 5 eingehalten werden.
c) Herstellung aus Betonsteinen oder aus Großflächenbetonplatten:
(1) Die Betonsteine oder Großflächenbetonplatten müssen werkmäßig hergestellt sein. Die Maulweite der Betonsteine kann zwischen 50 und 60 cm betragen. Die Kantenlänge der Großflächenfertigbetonplatten liegt bei 2 m. Der Beton muss eine Mindestgüte B 35 nach DIN 1045 aufweisen, wasserundurchlässig sein und eine Mindestdicke von 10 cm haben. Fugenausführung und -Abdichtung sind geeignet, wenn sie Buchst. a Abs. 3 entsprechen. Großflächenbetonplatten sind geeignet, wenn sie der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treibstoffe und Schmiermittel" (KIWA N.V. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton) oder einer gleichwertigen Prüfvorschrift entsprechen. Betonsteine sind geeignet, wenn sie der "Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT) ", Februar 1994, des Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e.V., Schlossallee 10,53179 Bonn, oder der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 entsprechen. Für die Bemessung der Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind die jeweils gültigen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken" (ZTV) des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau) zu beachten (Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Straßenwesen, Verkehrswesen) e.V. [FGSV], Konrad-Adenauer-Straße 13,50996 Köln).
(2) Dem Sachverständigen sind bei prüfpflichtigen Anlagen vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung die Bescheinigungen der Eigen- und Fremdüberwachungsstelle (Eigenüberwachungsstelle, Fremdüberwachungsstelle) vorzulegen, in denen erklärt wird, dass die Anforderungen nach Abs. 1 eingehalten werden.
d) Deckschichten auf vorhandenen Belägen in Straßenbauweise:
(1) Für Deckschichten auf vorhandenen Belägen in Straßenbauweise gibt es noch keine ausreichend abgesicherten und allgemein anerkannten Verfahren. Die Eignung ist deshalb im Einzelfall nachzuweisen. Für die Bemessung der Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind die jeweils gültigen "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken" (ZTV) des Bundesministers für Verkehr (Abteilung Straßenbau) zu beachten (Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Straßenwesen, Verkehrswesen) e.V. [FGSV], Konrad-Adenauer-Straße 13,50996 Köln).
(2) Abs. 1 gilt auch für die Tragfähigkeit des vorhandenen Belages und die Haftung der Deckschicht. Dabei sind alle betriebsmäßig zu erwartenden Belastungen z.B. durch den Verkehr unter Einschluss von Bremsvorgängen, Setzungen des Untergrunds sowie Temperaturänderungen so zu berücksichtigen, dass keine die Dichtigkeit der Deckschichten beeinträchtigenden Bewegungen stattfinden können.
(3) Auf Nr. 5.4.4.4 des Entwurfs der Muster-Verwaltungsvorschrift zur Muster-Anlagenverordnung, Stand 24. August 1993 (s. Erlasse vom 28. September und vom 2. Dezember 1993 - III A 3 - 79 g 12.01.1 - 204/93), wird besonders hingewiesen.
(4) Deckschichten aus Gussasphalt müssen mindestens 4 cm dick sein. Der Hohlraumgehalt der Deckschicht muss weniger als 3 Volumenprozent betragen. Die Deckschicht wird im Regelfall, jedoch nicht aus Gründen des Gewässerschutzes, mit einer rutschhemmenden Oberfläche, z.B. auf Kunststoffbasis, versiegelt. Der elektrische Ableitwiderstand darf dabei höchstens 108 Ohm betragen.
(5) Deckschichten aus Kunststoff müssen wenigstens 5 mm dick sein. Nr. 5.4.4.4 des Entwurfs der Muster-Verwaltungsvorschrift ist zu berücksichtigen. Der elektrische Ableitwiderstand darf dabei höchstens 108 Ohm betragen. Die Oberfläche muss rutschhemmend sein. -
Vielen Dank ...
Gruß -
Die Asphaltlösung ...
(Gussasphalt) habe ich schon einmal gemacht, aber bei der Lkw Tankstelle mit entsprechender Dieselbeaufschlagung auf die Asphaltfläche befürchte ich, dass der Asphalt nach kurzer Zeit in die Knie geht.
Gruß -
Da hätt ich keine Bedenken
sonst wär's ja nicht (mehr) zugelassen. Ansonsten gibt's ja noch die Betonsteine mit Spezialfugen; ist aber meines Wissens teurer. -
Asphalt
würde ich in diesem falle auch nicht bevorzugen. Ich habe z.B. die tanke, die in meinem Profil abgebildet ist, mit "saba"-Pflaster ausgerüstet, darunter ein sandbett auf c30/37 xc2 xf1 (damals schlicht noch b35) und eine frostschutzschicht bis -1.00 Meter. das "saba"-Pflaster war schnell verlegt, am Rand sind die von tu erwähnten Betonformteile verlegt (klasse Sache!). das Gefälle habe ich damals mit max 1,5 % ausführen lassen. da die bauarbeiter sehr gut waren, funktioniert das bis heute ohne Probleme. die notwendigen tankinseln würde ich mit Edelstahl-Kanten ausrüsten, die haben sich besser bewährt als Betonvarianten. die inseln selbst sind gefliest. die Betonsohle kann man ohne Probleme in abschnitten Betonieren. ach ja: ich würde - wenn Pflaster zur Ausführung kommt - anrhrazit nehmen. grau und rot sehen unschön aus, wenn erstmal ein paar Liter Diesel danebengegangen sind..
schöne Grüße -
nochmal
zum Metall Herr Bültemeier, ist schon klar, dass das die flüssigkeitsdichte Fläche sein soll. Die sollte aber jederzeit einsehbar und in allen Anschlüssen, Fugen etc. überprüfbar sein. Und das ist sie nicht, wenn sie UNTER einer weiteren Schicht liegt. Theoretisch - und auch praktisch - könnte unter den Stelcon-Platten durch eine Undichtigkeit DK ins Erdreich gelangen, ohne dass es bemerkt wird.Asphalt ist bei uns übrigens auch zugelassen, ich schicke Ihnen mal die Auflagen unseres Landesamtes für Umweltschutz, Fachbehörde bei der UBA, per E-Mail.
-
Stand der Dinge ...
erstmal vielen Dank, zurzeit sieht es so aus :
1. Belag mit Stelcon Platten: da hat es im letzten Jahr Änderungen gegeben, bis Mitte des Jahres waren die Platten 16 cm dick und hatten 2 Löcher für Hubschlüssel. Die neue Variante mit Zulassung aus Berlin ist 20 cm dick und hat keine Löcher für Hubschlüssel, gestaltet sich von der Versetzung her also aufwendig - nur mit starkem Vakuumgerät möglich. Mit den alten Stelcon Platten war das eine prima Sache.
2. Belag mit Gussasphalt: Habe ich schon einmal für eine kleine Betriebstanke gemacht, funktioniert dort auch prima. Vorteil: schneller und preiswerter als Ortbeton, weniger Fugen als bei Fertigteilplatten. Habe mir heute die Fläche nach ca. 5 Jahren angeschaut - alles in Ordnung. Aber bei der aktuellen Planung - Betriebstankstelle für eine Spedition und 30.000 Liter Tank ist die untere Wasserbehörde sehr skeptisch.
3. Ortbeton: in diese Richtung scheint der Zug zu fahren, werde mich mal mit einem Studienkollegen der im Betonbau aktiv ist in Verbindung setzen.
Grüße aus dem Sauerland
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