Vielleicht kann mir (bzw. einer netten älteren Dame, ...
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Vielleicht kann mir (bzw. einer netten älteren Dame, ...

Vielleicht kann mir (bzw. einer netten älteren Dame, der ich hier versuche, zu helfen) jemand in diesem Forum einen Rat zu folgendem Problem geben:
Die Dame ist Besitzerin eines Hauses mit großem Grundstück, das allerdings nur über das Grundstück eines Nachbarn erreicht werden kann. Hier ist seit fast genau 100 Jahren ein Geh- und Fahrrecht (Gehrecht, Fahrrecht) eingetragen. Der Nachbar, über dessen Grundstück das Geh- und Fahrrecht (Gehrecht, Fahrrecht) verläuft besitzt gut 10 m² am Rand des Grundstückes der Dame. Diese 10 m² haben keine Verbindung zum Grundstück des Nachbarn, er muss also immer das Grundstück der Dame bzw. eines weiteren Nachbarn nutzen, um dieses Stück zu erreichen  -  irgendeine alte Umlegung?! Keines der betroffenen Grundstücke hat einen Zaun oder eine Mauer. Bisher gab es ein SEHR gutes nachbarschaftliches Verhältnis.
Jetzt wurde das Nachbargrundstück (auf dem das Geh- und Fahrrecht (Gehrecht, Fahrrecht) eingetragen ist) nach einem Todesfall verkauft. Erste Probleme entstanden, als die neuen Besitzer der Meinung waren, nur die Bewohner des hintenliegenden Grundstückes (die Dame hat gar kein Auto und auf der engen Straße besteht keine Parkmöglichkeit) dürften über das vordere Grundstück fahren. Dies konnte einigermaßen zufriedenstellend geklärt werden.
Jetzt steht folgendes Problem an: nach seiner Aussage hat der neue Besitzer das kleine (ca. 3 x 3,5 m) Grundstück als "Autoabstellplatz" gekauft und nutzt dies entsprechend. Der Mittelklassewagen, den er darauf abstellt, steht zu ca. 1/3 über die Fläche hinaus. Die Dame hat angeboten, den fehlenden Platz auf Ihren Grundstück zu nutzen, bitte aber nicht in der Einfahrt. Trotzdem wird ständig so geparkt, dass die Zufahrt zum hinteren Grundstück nur für kleinere Fahrzeuge (z.B. Golf) bei genauem Manövrieren möglich ist  -  Aussage von mehreren Benutzern. Ein Gespräch mit den neuen Nachbarn ist nicht möglich, auf eine schriftliche Formulierung der Bitte kommt keine Reaktion.
Lt. unserer städt. Stellplatzordnung muss ein Kfz. -Abstellplatz die Mindestgröße 5 x 2,30 m haben.
An wen kann sich die Dame wenden, um zu erfahren, ob auf diesem kleinen Stück überhaupt ein PKW abgestellt werden darf (Mindestgröße nicht erreicht) oder welche rechtlichen Schritte sie einleiten muss, um eine ungehinderte Zufahrt zu ihrem Grundstück zu erreichen.
Vielen Dank für jeden Tipp.
  • Name:
  • chs
  1. Mit welcher

    Bezeichnung der Nachbar den angeblich Fahrzeugabstellplatz gekauft hat ist unerheblich. Fest steht, dass er nicht mehr als die ihm gehördene Fläche nutzen darf ohne das Wegerecht zu beeinträchtigen.
    Eine Lösung für das Problem wird wohl nur über einen Anwalt möglich sein, der Einblick ins Grundbuch (wg. Wegerecht) nimmt.
    • Name:
    • M.P.
  2. Schikane ...

    Wenn das "Parkplatz"Grundstück gar keine ausreichend breite (=> 3,0 m) an das Grundstück des Parkers hat, müsste er erstmal ein Wegerecht erhalten, um überhaupt dahin zu kommen.
    Wenn der Gute mal wieder SO parkt, einfach mal die Feuerwehr informieren.
    Die "lieben" solche Zeitgenossen, weil sie nämlich im Ernstfall gar nicht an das Haus der alten Dame heranfahren können. Denn leider dürfen die solche Nasen nicht per Stoßstange "an die Seite" räumen  -  zumindest nicht ohne hinterher noch zu bezahlen.
    An sonsten  -  Ab zum Anwalt.
  3. Auslegung

    Geh- und Fahrrecht (Gehrecht, Fahrrecht) bedeutet "gehen und fahren" aber nicht parken und schon gar nicht für den Wegerechtsgeber.
    Wenn die Größe des Rest-Grundstückes so ist, kann er nur Blumen pflanzen oder Rasen anlegen.
    Ich denke der lotet aus was akzeptiert wird um später zu sagen "das war doch schon immer so"
    Jeder Besucher der alten Dame darf den Weg benutzenm, Anspruch besteht auf die Nutzung der vollen Breite 24 Stunden und 365 Tage im Jahr.
    Die Dame soll sich beraten lassen, welche Rechte das Geh-Fahr- und hoffentlich Leitungsrecht bedeutetund was beim vererben oder bei einem Umbau zu beachten ist und was bei einer gütlichen Einigung schriftlich festzuhalten ist.
    Geht eine "Umverlegung" der 10 m²?
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus

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