Kann man einem unterschriebenen Abnahmeprotokoll am nächsten Tag widersprechen?
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Kann man einem unterschriebenen Abnahmeprotokoll am nächsten Tag widersprechen?

Wer weiß dazu etwas? : Konstruierter Fall:
Das Abnahmeprotokoll des Bauträgers wird von zwei Mitarbeitern des Bauträgers in Anwesenheit der Käufer geschrieben.
Die Bauträger-Mitarbeiter weigern sich, bestimmte Vorbehalte der Käufer in das Abnahmeprotokoll zu übernehmen. Das von den Bauträger-Mitarbeitern geschriebene Abnahmeprotokoll wird von den Käufern unterschrieben.
Am nächsten Tag sind die Käufer eines besseren belehrt und halten es deshalb für dringend notwendig, dem gestern unterschriebenen Abnahmeprotokoll zu widersprechen, um Vorbehalte, die sie am Vortag schon den Bauträger-Mitarbeitern in Schriftform in die Hand gaben, noch in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen.
Könnte durch einen Widerspruch das Abnahmeprotokoll um die Vorbehalte, die die Bauträger-Mitarbeiter sich weigerten aufzunehmen, rechtlich wirksam ergänzt bzw. verändert werden?
Wenn ja, welche formalen Voraussetzungen wären dazu erforderlich, z.B. Einschreiben des Widerspruchs mit Rückschein oder weitere Voraussetzungen?
Meine Frage hat auch als Hintergrund das gesetzlich Rücktrittsrecht von z.B. Ratenzahlungsverträgen, das soweit ich es kenne 2 Wochen lang gilt. Gibt es auch beim Bauabnahmeprotokoll so eine Zeit in der man nach Besinnung oder nach Erlangen besseren Wissens, dem unterschriebenen Abnahmeprotokoll noch widersprechen kann?
Ich hoffe nun auf viele Antworten
rirfox@gmx.net
  • Name:
  • Rirfox
  1. Als jur. Laie ...

    würd ich sagen unterschrieben ist unterschrieben.
    Allerdings sind Sie damit nicht rechtlos.
    I.d. Regel kehrt sich nur mit der Abnahme die beweislast um.
    Vorher muss der Unternehmer beweisen, dass sein Werk i.O. ist, jetzt müssen Sie den Mangel beweisen  -  z.B. verstößt gegen DINAbk. xyzvw oder Fachregel für ... sagt ...
    Dazu braucht es allerdings meist fremden Sachverstand.
  2. Abnahme ist wesentliche Vertragshandlung

    Hallo,
    die Abnahme schließt den Vertrag ab. Der Auftraggeber (Bauherr) nimmt dem Auftragnehmer (Unternehmer) das Werk als im wesentlichen vertragsgerecht hergestellt ab. Es wird also die erbrachte Leistung als dem Vertrag entsprechend geschuldete und im wesentlichen mangelfreie Leistung anerkannt.
    Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm seine vollen Rechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. [§ 640 (2) BGBAbk. bzw. § 12 Nr. 5. (3) VOBAbk./B]
    Eine Widerrufsrecht dürfte nicht bestehen, da sie sich auf die Abnahmehandlung im allgemeinen ausreichend lange vorbereiten können.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. Fortsetzung zur obigen Frage:

    Gehen wir in obigem Fall davon aus, dass die Käufer rechtlich nicht informiert waren, was ja vorkommt. Die Käufer hatten jedoch lange vor dem Abnahmetag auf wesentliche Bauunregelmäßigkeiten hingewiesen und eine Stellungnahme gefordert (Annahme der Käufer: gravierende Mängel). 14 Tage vor dem angekündigten Abnahmetag fordern die Käufer den Bauträger nochmals per Einschreiben auf einen Gutachter einzuschalten und benennen einen Gutachter aus einer Liste der Handwerkskammer namentlich.
    Sie hatten diesen vereidigten Gutachter vorher angerufen und ihn gefragt, ob sie ihn dem Bauträger als Gutachter benennen dürften.
    Der Gutachter bezeichnet sich am Telefon als unbefangen und erteilt seine Einwilligung, in einem Schreiben an den Bauträger als neutraler Gutachter benannt zu werden. Bis zum Abnahmetermin erhalten die Käufer kein Gutachten zugeschickt.
    Beim Abnahmetermin werden alle Bagatellmängel von den Leuten des Bauträgers mehr oder weniger bereitwillig aufgeschrieben.
    Die Käufer bringen eine Liste von Vorbehalten zum Abnahmetermin mit. Die Leute vom Bauträger erklären, dass es nur ein Abnahmeprotoll geben wird, nämlich ihr eigenes Formular. Sie lehnen die Aufnahme von Vorbehalten betreffend die Mängel, die aus Käufersicht gravierend sein könnten ab. Ganz am Ende der Abnahme öffnen sie eine Mappe mit einer gutachterlichen Stellungnahme, daraus zeigen sie einzelne Sätze. Diese Sätze scheinen zu belegen, dass die gravierenden Mängel beseitigt sind, jedenfalls entsteht bei den Käufern dieser Eindruck. Die Käufer realisieren auch nicht, dass es sich nicht um den vereidigten Gutachter handelt, mit dem sie telefoniert hatten. Sie geben sich damit zufrieden und unterschreiben. Die Mappe mit der gutachterlichen Stellungnahme wünschen sie zu erhalten, sie wird ihnen übergeben.
    Nach sorgfältigem Lesen zu Hause ist der Inhalt jedoch nicht so eindeutig, vielmehr nimmt dieser Gutachter eine distanzierte Stellung zu dem Baufehler ein. Ebenfalls zu Hause realisieren die Käufer, dass es sich nicht um den von ihnen benannten, sondern um einen anderen, nicht vereidigten Statiker handelt.
    Wie steht es denn in einem solchen Falle, besteht ein Recht oder eine Chance, die Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll zu widerrufen, immerhin hat der Bauträger es unterlassen, die gutachterliche Stellungnahme den Käufern vorher zur Einsicht zu zuschicken. Die Käufer hatten somit keine Zeit, sich auf die Abnahme vorzubereiten. Wie ist die Ablehnung zu bewerten, Vorbehalte in das Abnahmeprotokoll aufzuschreiben?
    • Name:
    • rirfox@gmx.net
  4. Bild des Jammers

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Sie zeigen in Ihrem fiktiven Fall ein jämmerliches Bild von Käufern. Die sind selbst unfähig, etwas Gekauftes ernsthaft zu beurteilen und abzunehmen, ziehen keinen selbst beauftragten Sachverstand hinzu, lassen eigene Feststellungen nicht ins Protokoll aufnehmen, unterschreiben aber Dokumente mit erheblichen Rechtswirkungen. Die von Ihnen beschriebenen Dinge sind für mich nur Blabla und enthalten die Kernaussage "wir sind zu dumm für ein solches Rechtsgeschäft, also gelten unsere Willensäußerungen nicht, lieber Gesetzgeber schütze uns vor unserer Dummheit". Im fiktiven Fall würde für mich gelten: unterschrieben ist unterschrieben.
  5. OT: Nein, beschränkt geschäftsfähig ...

    OT: Nein, beschränkt geschäftsfähig steht im BGBAbk.; die dürfen Ihre Unterschrift zurückziehen. Der Volksmund sagt: Sie sind bekloppt ... :-)) )
  6. "beschränkt geschäftsfähig"

    Hallo,
    ziemlich klare Worte meiner Vorschreiber. Sie treffen aber den Kern.
    Wer einen Fernseher oder ein Auto kaufen will rennt von Pontius zu Pilatus. (Ich hoffe, dass ich die Namen richtig geschrieben habe.) Beim Hausbau, für Otto-Normalbürger eine einmalige Investition, wird blauäugig auf Gott vertraut.
    Wenn hier überhaupt noch jemand helfen kann, dann ein guter Rechtsanwalt.
    Sie müssten wahrscheinlich beweisen, dass Sie bei der Abnahme vorsätzlich getäuscht wurden.
    Das Stichwort heißt "arglistig verschwiegener Mangel".
    Da Sie die Mängel aber vorher gerügt haben, können Sie kaum ernsthaft behaupten (beweisen), dass diese arglistig verschwiegen wurden. Viel Spaß, Erfolg und Glück.
    Mit freundlichen Grüßen

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