Teilungserklärung  -  DG Terrasse
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Teilungserklärung  -  DG Terrasse

Hallo,
ich habe Ende Mai eine tolle Wohnung gekauft und habe aber einige Probleme.
Zu meiner DGAbk. Terrassenwhg. Nr 21 gehört eine ca. 18 m² Terrasse. Diese Terrasse ist nur von meiner Wohnung begehbar und hat einen Fluchtweg von Wohnung 22 gegenüber (Tür hat von meiner Seite kein Türklinke). In der Teilungserklärung steht nicht separat eine Nutzung drin, aber diese Terrasse ist mit 21 gekenntzeichnet in den Teilungplänen vom Amsgericht und in den Aufteilungsplänen vom Bauamt. Die Gemeinschaft behauptet es wäre ihre. Alle anderen Wohnung haben Balkone auch nur mit Nr. gekennzeichnet auch keine Sondernutzung in der Teilungserklärung  -  Zitat" verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit der Nr. x bezeichneten Räumen (Wohnung im 4. OGAbk. mit Kellergeschoss"- das steht als Sondernutzung drin. Was sagt ihr dazu?
Nächstes Problem mein seitlicher Nachbar hat ca. 4 m² plus Fenster von meiner Wohnung Fläche in seiner Wohnung Laut Teilungserklärung und Aufteilungsplan ist die Wand falsch gesetzt worden, er hat diese Wohnung seid einem Jahr so übernommen. Dazu muss man sagen, das diese falsche Wohnung Trennwand keine Brandschutzwand ist. Lt. Plänen es eine sein müsste. Das bedeutet wenn es brennt haben wir ein Problem oder besser gesagt die Gemeinschaft. Wie schnell muss dies wieder hergerichtet werden, welchen Beschluss braucht man, wer zahlt es? Ich weiß viele Fragen auf einmal. Bin gespannt was ihr mir schreibt.
Vielen Dank.
LG Ines
Bundesland Bayern
  • Name:
  • Ines
  1. Ich sage es ja immer wieder ...

    Geh mir weg mit WEGAbk.. Nix as Ärgär

    Wenn der Balkon mit 21 gekennzeichnet ist, gehört er zu dieser Wohnung. PunktAusEnde. Nix Gemeinschaftseigentum. Das müsste dann nämlich in der Teilungsgenehmigung entsprechend gekennzeichnet sein (Nr 99, GE oder so)

    Brandschutzwand.
    Fehlt eine in den Genehmigungszeichnungen ausgewiesene (oder auch "nur" nach Baurecht notwendige) Brandwand, dürfen die entsprechenden Einheiten NICHT genutzt werden  -  rein rechtlich.
    Da Wände Allgemeineigentum sind, ist hier die WEG dran, die sich dann einen Schuldigen suchen kann.

  2. das wird eine unendliche Geschichte

    Zuerst ist zu prüfen, ob die Terrasse eine Bau- und Nutzungsgenehmigung (Baugenehmigung, Nutzungsgenehmigung) hat.
    Die Aufteilungspläne sind ein Indiz, aber kein Beweis.
    Die WEGAbk.-Gemeinschaft und das WEG-Gericht werden Ihnen nicht helfen.
    Es werden keine einstimmigen Entscheidungen zustande kommen, sondern nur einfache Beschlüsse.
    Das WEG-Gericht wird Ihnen nicht helfen, deren Entscheidungen sind meistens dubios und nicht nachvollziehbar.
    Damit erhalten Sie keine Möglichkeiten eine Entscheidung anzufechten oder durchzusetzen.
    Schauen Sie in den Kaufvertrag!
    Wurde Ihnen das Nutzungsrecht verkauft und wird das von der Gemeinschaft verweigert, hat der Verkäufer eventuell arglistig getäuscht.
    Das Verklagen des Verkäufers sehe ich als einzige Möglichkeit.
    Strafrechtlich verjährt die arglistige Täuschung nach 5 Jahren, der Verkäufer haftet 30 Jahre für seinen Vertrag.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus

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