Zentrale Müllsammelstellen neben dem eigenen Haus, Idstein/Hessen
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Zentrale Müllsammelstellen neben dem eigenen Haus, Idstein/Hessen

Hallo zusammen,
wir haben vor kurzem mit dem Bau unseres Einfamilienhaus im Rheingau-Taunus-Kreis (Idstein/Hessen) begonnen. Das Haus ist das erste Haus einer etwa 4 Meter breiten Stichstraße, in der insgesamt nur 4 Häuser stehen. Eine Wendemöglichkeit am Ende der Stichstraße besteht nicht. Insgesamt gibt es drei Stichstraßen (jede ca. 45 Meter lang), die alle vom "Hauptweg" abgehen. Unser Haus wird im Norden und Süden durch jeweils eine Stichstraße, im Osten durch das Grundstück des zweiten Hauses und im Westen durch den "Hauptweg" begrenzt.
Vor einigen Wochen erfuhren wir, dass auf diesem "Hauptweg" neben den uns bekannten und im Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Parkplätzen (etwa 4 Stellplätze) auch zentrale Müllsammelstellen vorgesehen sind. Zu diesen Sammelstellen sollen die Anwohner der Stichstraßen zu jedem Abholtermin ihre Tonnen und gelben Säcke bringen. Altglascontainer und dergleichen sind dort nicht vorgesehen. Als erstes Haus am Beginn von 2 Stichstraßen (= zwei
Müllsammelstellen!) akzeptieren wir dies nicht und haben folgende Fragen:
  • Besteht im Bebauungsplan "Anzeigepflicht" für solche Müllsammelstellen?
  • Werden solche Müllsammelstellen in objektivierenden Bewertungsmethodiken als wertmindernd erachtet?
  • Inwieweit ließe sich auf die Satzung/Verordnungen des Kreises (es ist doch die Ebene des Kreises, in dem solche Festlegungen getroffen werden, oder?) einwirken, um beispielsweise zu erreichen, dass das rückwärtige Befahren der Stichstraßen durch die Müllfahrzeuge mit Hilfe eines Einweisers bis zu beispielsweise 20 m erlaubt ist?

Können die Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens für die 30-40 m, um zum letzten Haus in der Stichstraße zu gelangen, nicht zu Fuß gehen? Von der Stadt mit einem höheren Satz bezahlt werden?
Jetzt ist der Text recht lang geworden, wollte den Fall eben recht genau beschreiben. Vielen Dank schon mal im Voraus!
Tom

  • Name:
  • Tom
  1. keine Chance auf Änderung

    Bebauungspläne werden oft erstellt, um Abweichungen von den normalen Baugesetzen festzuschreiben.
    Eine gesicherte Ver- und Entsorgung (Versorgung, Entsorgung) war Voraussetzung für das Baugebiet.
    Außerdem war die Tatsache durch den Bebauungsplan bekannt, Sie hätten dort nicht bauen müssen.
    Allen anderen Bewohnern ist das alles sehr recht und die haben kein Verständnis für Ihre Haltung.
    An einem Tag in der Woche stehen dort die Mülltonnen, das ist zumutbar, oder?
    Nicht zumutbar ist ihre Darstellung der anderen Lösungen.
    Müllentsorgung muss europaweit ausgeschrieben werden, zur Preisgestaltung gehört ein einfacher Weg zur Entsorgung.
    Ihr Beitrag zu niedrigen Preisen ist eine Bereitstellung der Tonnen am Abholtag, das gilt auch für die anderen Bewohner.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  2. Danke für die schnelle Antwort ...

    Herzlichen Dank für die schnelle Antwort!
    Zum Verständnis: Die Tatsache der zentralen Müllsammlestellen war nicht im Bebauungsplan enthalten. Besteht seitens des Erstellers des Bebauungsplans Anzeigepflicht für solche Müllsamelstellen?
    Wie ist Ihre Meinung zu einer möglichen Wertminderung unseres Hauses durch die direkt daneben liegenden Müllsammelstellen?
    Gruß
  3. Betätigungsbereich für BRAGO-Ritter

    Bevor Sie gutes Geld schlechtem hinterherwerfen sollten Sie folgende Überlegungen anstellen:
    .-- ergibt sich ein Unterlassungsanspruch, wenn ja gegen wen?
    Ich meine NEIN, denn es ist kein Bauwerk und keine falsche
    Nutzung und auch kein falscher Verwaltungsakt
    .-- Hätten Sie den Kaufpreis gemindert oder nicht gekauft?
    Erfolg können Sie nur haben, wenn Sie arglistige Täuschung
    nachweisen, dazu muss es ein verschwiegener Mangel sein.
    Die Gegenseite wird einen Schaden verneinen, öffentliches Interesse behaupten und den behaupteten Schaden nur Ihrem persönlichen Empfinden zuordnen.
    Ein möglicher Schadenersatz muss mit einem Verschulden einhergehen.
    Nach der bisherigen Schilderung ist ein Verschulden (privat oder öffentlich) nicht erkennbar.
    Das Verschulden liegt bei Ihnen: Sie hätten nicht kaufen müssen!
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  4. Zum Verständnis ...

    Unserer Meinung nach hat der Verkäufer des Grundstücks es unterlassen, uns als Käufer auf die Müllsammelstellen aufmerksam zu machen bzw. hat der Bebauungsplan-Ersteller es unterlassen, die Müllsammelstellen einzuzeichnen (siehe meine Frage zur "Anzeigepflicht"!). => Verschulden?
    Wir haben dem Verkäufer geschrieben, dass wir das Grundstück nicht gekauft hätten, hätten wir von dem Umstand der Müllsammelstellen gewusst.
    In einem ersten Verkaufsprospekt (das wir durch Zufall in die Hände bekamen als wir das Grundstück schon gekauft hatten!) des Gebiets waren die Müllsammelstellen eingezeichnet. Warum verschwanden sie danach und wurden in den offiziellen Bebauungsplan nicht eingezeichnet? => Arglistige Täuschung/Vorsatz?
  5. Bebauungspläne

    legen die bauliche Nutzung der Grundstücke eines Baugebietes fest. Mir ist kein Bebauungsplan bekannt, in dem die Plätze eingezeichnet gewesen wären, an denen zum Abholtermin die Mülltonnen abgestellt werden. Die von Ihnen gewählte Formulierung "Zentrale Müllsammelstelle" ist m.E. irreführend und überzogen.
    Es wird dort kein Müll gesammelt (das passiert auf den Grundstücken der Anlieger), sondern für kurze Zeit werden an diesen Stellen übl. Haushaltsmülltonnen bis zur Leerung abgestellt.
    Unangenehm ja, aber ob es sich im juristischen Sinne um einen so gravierenden Mangel handelt, den der Verkäufer hätte angeben müssen wage ich zu bezweifeln.
    • Name:
    • M.P.
  6. Nachtrag

    Um Missverständnissen vorzubeugen: Es gibt schon B-Pläne mit eingezeichneter Fläche für "Müllsammelstellen". z.B. wenn für eine Wohnanlage (Studentenwohnheim o.ä.) nicht in einzelnen Tonnen je Wohnung gesammelt wird, sondern wenn an einer festgelegten Müllsammelstelle größere Behälter für die gesamte Anlage aufgestellt werden. Aber das sind eben andere Flächen als die von Ihnen beschriebene.
    • Name:
    • M.P.

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