Muss Bauherr Mängel beseitigen?
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Muss Bauherr Mängel beseitigen?

Vertrag nach VOBAbk.. Abnahme erfolgt. Bauherr rügt Mängel und macht Zurückbehaltungsrecht geltend. Unternehmer bestreitet Mängel. Bauherr setzt Nachfrist zur Mängelbehebung. Diese verläuft fruchtlos, da Unternehmer Mängel immer noch bestreitet. Bauherr kündigt an, dass er nun die Mängel selbst beheben werde und in Kürze auf die Sache zurückkomme. Nach 7 Monaten keine Reaktion vom Bauherren. Unternehmer fragt beim Bauherren nach dem Stand der Dinge. Bauherr sagt, bei ihm passiere nichts mehr und er werde auch nicht zahlen. Muss der Bauherr Mängel beseitigen um somit die gegenseitigen Forderungen bezifferbar zu machen oder kann der Bauherr stillschweigen auf die Verjährung warten und den Zuückbehalt ohne eweitere Tätigkeiten vornehmen?
  • Name:
  • Horst Ratsuchend
  1. Keine Rechtsberatung

    Obwohl es sich um eine juristische Frage handelt, versuche ich dennoch den Anfang einer Antwort.
    Vor der Abnahme muss meines Wissens nach der AN beweisen (!), dass es sich nicht um einen Mangel handelt. Nicht anerkennen ist ja kein Beweis.
    Der Bauherr muss Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben. Das hat er wohl getan.
    Allerdings dann möglicherweise Beweise vernichtet:
    Schlussfolgerung: Rechtsanwalt.
    • Name:
    • Reg2003-R.K.
  2. ebenfalls keine Rechtsberatung:

    Foto von Martin G. Halbinger

    ebenfalls keine Rechtsberatung:
    • Der Auftragnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf vollständige Bezahlung.
    • Wenn Mängel bestehen hat der Bauherr grundsätzlich das Recht auf Nachbesserung (durch AN), Minderung (Betrag im gegenseitigen Einvernehmen) oder Ersatzvornahme. Dies jeweis unter Beachtung bestimmter Fristen und Formvorschriften ...
    • Ein (eigenmächtiger) dauerhafter Einbehalt ist vom BGBAbk. nicht vorgesehen und somit unzulässig. (wäre eine einseitige Vertragsänderung)
    • Ein Einbehalt ist nur zulässig, um die Mangelbeseitigung finanziell abzusichern (z.B. Druckmittel).

    Wenn keine gütliche Einigung erreicht wird, hilft nur eine Gerichtsentscheidung oder evtl. ein neutraler Schlichter (AG fordert Beseitigung des Mangels, AN vollständige Bezahlung)

  3. Bauherr rügt nach Abnahme

    Bauherr rügt nach Abnahme. Beweislast liegt bei ihm daher. Bauherr hält Geld fest und hat zur Nachbesserung aufgefordert. Nachbesserung wurde nicht gemacht, weil Unternehmer keinen Mangel anerkennt. Frist zur Nachbesserung um, sodass eigentlich vermeintliche Mängel vom Bauherren beseitigt werden können oder müssen?! Der Bauherr macht stattdessen nichts. Er lässt alles wie es ist und hält weiterhin das Geld ein. Darf er das?
    • Name:
    • Horst Ratsuchend
  4. Der Bauherr ist am Zug.

    Foto von Martin Kempf

    Nach der Abnahme ist er beweispflichtig. Er muss den Mangel beweisen, nicht behaupten. Solange dies nicht erfolgt ist, läuft auch keine Frist ab, weil der Mangel nicht nachgewiesen ist.
  5. Es sei denn ...

    Es sei denn die Mängel stehen schon im Abnahmeprotokoll. Schlussfolgerung bleibt aber: Rechtsanwalt.
    Und jetzt verlasse ich das Büro und gehe ins Wochenende.
    • Name:
    • Reg2003-R.K.
  6. Hallo Herr Kempf

    Macht der Bauherr aber nicht, er behauptet aber nur und beweist nichts. Im Abnahmeprotokoll steht nichts. Zahlungsklage wäre nun der eine Weg. Macht der Bauherr nicht auch strafbar, wenn er Geld ohne Weiteres und zwar nur gestützt auf Behauptungen einbehält? Schließlich blockiert er ja alles, was vorantreibt.
  7. Schwierige Sache

    Wenn im Abnahmeprotokoll nichts steht, hat Herr Kempf zunächst mal Recht. Schwierig wird es, wenn die Mängel offensichtlich sind (keine Rechtsauffassung, nur Erfahrung).
    Das Dumme an der Zahlungklage: Sie müssen erst mal die ganzen Kosten übernehmen. Dann wird der Bauherr die Mängel als Begründung nennen. Letztendlich läuft es auf ein selbständiges Beweisverfahren hinaus. Schon oft genug so erlebt.
    Auch wenn ich mich wiederhole: ohne Rechtsanwalt kommen Sie nicht weiter.
    Diese Art der "Kostenoptimierung" nimmt immer mehr zu. 2/3 der Gerichtsakten hier im Büro drehen sich genau darum.
    • Name:
    • Reg2003-R.K.
  8. Abnahme ist ein Rechtsakt

    Die Abnahme ist ein Rechtsakt mit Umkehrung der Beweislast.
    Mit der Abnahme erkennt ein Bauherr eine Leistung an und verpflichtet sich zur Zahlung gemäß Vertrag.
    Ein Sicherheitseinbehalt für versteckte Mängel ist möglich und meist per Bankbürgschaft ablösbar.
    Bleibt ein Einbehalt (max 5 %, max. 5 Jahre) bestehen, so muss der Bauherr den Betrag getrennt vom Betriebsvermögen halten und banküblich verzinsen.
    Behauptet der Bauherr nach der Abnahme Mängel so muss er diese beweisen.
    Zuerst muss der Bauherr die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung einräumen.
    Auch eine Minderung wäre möglich wenn die Mängelbeseitigung scheitert bzw. nicht mehr durchführbar ist.
    Weiterhin stellt sich die Frage nach der Verantwortung des Bauleiters.
    Wenn die Schilderung zutrifft, so befindet sich der Bauherr in einem Zahlungsverzug auch ohne Mahnung spätestens 4 Wochen nach Rechnungsdatum.
    Ab Verzug muss der Bauherr in diesem Fall Gericht Anwalt und Zinsen zahlen.
    Einen Anwalt werden Sie wohl brauchen.
    • Name:
    • Herr Klaus

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