Altlastenverdachtsfläche
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Altlastenverdachtsfläche

Auf welche Schwierigkeiten und Probleme kann man beim Erwerb einer Baufläche stoßen, die als Altlastenverdachtsfläche eingestuft ist? Das Grundstück befindet sich im Land Brandenburg . Bin ich als Erwerber für eine eventuell später anstehende Sanierung verantwortlich? Wer kann diese veranlassen? Gibt es eine Möglichkeit sich davon befreien zu lassen?
MfG J. Müller
  • Name:
  • J. Müller
  1. Beim Erwerb ...

    dürften Sie weniger Schwierigkeiten haben, aber mit den eventuell notwendigen Dekontaminationsmaßnahmen. Es gilt zunächst mal generell: Das Baugrundrisiko liegt beim Eigentümer, wenn Sie also ein schon offiziell so eingestuftes Grundstück kaufen, liegt der (potentielle) schwarze Peter bei Ihnen.
    Es macht also durchaus Sinn, mit dem Verkäufer über ein zu erstellendes Bodengutachten zu Verhandeln, damit eine Risikoabwägung getroffen werden kann. Veranlassen kann und muss der Eigentümer.
    Da ich weder die Kippgebühren noch die Entfernung zur nächsten Kippe in Brandenburg kenne, erübrigt sich die Frage, was kann es denn Kosten, bei Belastung z.B. Z2 ff. kann da im privaten Bereich schnell mal mind. 50 €/to netto + Gutachterkosten zusammenkommen ...
    Bauen ist (zumindest in Bayern) schon soweit möglich, dass lediglich das kontaminierte Material oberflächennah (50 cm) und im Bereich der Baugrube entfernt wird  -  den "Roteintrag" sind sie damit jedoch nicht los, was bei der Werteinschätzung und ggf. Wiederverkauf äußeerts hinderlich sein kann ...
    Gruß
  2. alles oder nichts

    kann Ihnen blühen. Sie sind als Eigentümer, der sich nicht auf Unwissenheit beim Erwerb berufen kann (Altlastenverdachtsfläche) zusammen mit dem Verursacher der evtl. Altlast sowie ggf. vorherigen Eigentümern u.U. sanierungspflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob Sie bauen oder nicht. Die Behörde kann mehr oder weniger nach Ermessen einen (liquiden) Sanierungspflichtigen heranziehen. Der hat dann theoretisch gegenüber den anderen einen Ausgleichsanspruch, den er aber praktisch durchsetzen muss.
    Im übelsten Fall wären Sie also pleite.
    Andererseits sind solche Grundstücke oft billig und nicht sanierungsbedürftig verunreinigt. Im besten Fall hätten Sie also ein gutes Geschäft gemacht. Ohne vernünftige Untersuchung ist allerdings das Risiko doch etwas groß.
    Befreit von einer Sanierungspflicht sind Sie erst dann einigermaßen, wenn ein Verursacher rechtskräftig zur Sanierung herangezogen wird und liquide ist. Ggf. hat der dann aber auch noch einen Ausgleichsanspruch Ihnen gegenüber.
    Was Kollege Mantel schreibt ist nur eingeschränkt richtig: eine Baugenehmigung bekommen Sie nur wenn klar ist, dass die Baumaßnahme oder das Gebäude eine spätere Sanierung nicht behindert oder vereitelt; also nach detaillierter Untersuchung.
  3. @H. Ackermann

    sie haben recht, ich bin jedoch von der Selbstverständlichkeit einer Untersuchung ausgegangen ...
    Gruß
  4. @A. Mantel  -  selbstverständlich

    sind solche Untersuchungen leider nicht selbstverständlich. Auch wenn es sich von selbst versteht, dass sie selbstverständlich sein sollten ;-).
    @Fragesteller: theoretisch wäre zu Freistellung auch ein Vertrag mit dem Verkäufer denkbar, dem die Behörde beitritt. Ich vermute aber mal, dass das weder im Sinne des Verkäufers noch der Behörde wäre.
    Aber die ganzen juristischen Spekulationen und dann notwendigen Beratungen sind erst sinnvoll, wenn man weiß, worüber man redet. Und die (vollständige) Untersuchung kann zeitlich wie finanziell aufwendig werden.
  5. Nach Bundesbodenschutzgesetz

    ist der jeweilige Eigentümer auf Anforderung der zuständigen Behörde zur Altlastenbeseitigung auf eigene Kosten verantwortlich. Der Verkäufer ist, nach Mitteilung des Altlastenverdachtes raus. Es ist übrigens auch möglich, eine Sanierungsfreistellung zu beantragen oder, wenn solche schon vorliegt, die Übertragung zu beantragen. Beides sollte vor dem Erwerb geschehen.
    Einfach mal informativ im Gesetz lesen und zur Freistellung bei der Behörde anfragen, die das Kataster führt.
  6. @B. Jähn

    § 4, Abs. sagt doch gerade, dass auch der frühere Eigentümer sanierungspflichtig sein kann und der Verursacher sowieso. Außerdem gilt ja nicht nur das BBodSchG, sondern auch Wasserrecht.
    Und die Behörde wird nie und nimmer eine Freistellung gewähren, wenn noch nicht einmal bekannt ist, ob und wie das Grundstück verunreinigt ist.
  7. @M. Ackermann

    Und wenn er sich auf Absatz (6) zurückzieht ist er raus, der frühere Eigentümer, bleibt der Verursacher, der ist z.B. insolvent, also wen greift sich die Behörde ...?! U.U. hat auch der frühere Eigentümer eine Freistellung. Diese sind aber nicht übertragbar, also selber um eine bemühen. Wenn es eine Einstufung als Altlastenfläche gibt, sollte man alle Unterlagen und ggf. erfolgten Voruntersuchungen zusammentragen. Bei einer Fläche die eingetragen ist, besteht der Vorteil, das man ggf. eine Risikoeinschätzung des zuständigen Amtes bekommt, insbesondere auch über die Art der Belastung und geforderte oder gewünschte Maßnahmen.
  8. Freistellungen

    sind eine theoretische Sache, die es in der Praxis kaum jemals gibt. Pflicht der Behörde ist ja primär die Abwendung von Schaden von der Allgemeinheit, d.h. für die Erkundung und ggf. Sanierung zu sorgen und nicht die Freistellung von Eigentümern. Gerade aus dem Grund eröffnet das BBodSchG erstmals die Möglichkeit des Zugriffs auch auf ehemalige Eigentümer. Und die wird auch genutzt. Allerdings wird die Behörde trotz allem zunächst entweder den Verursacher oder den jetzigen Eigentümer heranziehen. Erstens weil es einfacher ist und zweitens, um vom Gericht nicht mit dem Vorwurf der Willkür abgebügelt zu werden.
  9. Nochmal

    Altlastenverdachtsfläche im Land Brandenburg!
    Also unterstellt Verursacher DDR  -  nicht mehr heranzuziehen!
    Eigentümer = Verkäufer z.B. Bund  -  ist beim Erwerb/Eigentumsübertragung na klar von Lastenfreiheit ausgegangen und/oder bekommt regelmäßig eine Freistellung (kommt immer auf die Art und den Umfang der Altlast an, habe schon Befreiungen gesehen), die aber nicht übertragbar sind. Bei wem bleibt es hängen  -  nur beim Käufer!
  10. Bei der letzten Aussage

    sind wir uns einig. Ich würde nur keine Hoffnung auf Freistellung wecken. Bei einer AVF ist der Umfang der evtl. Verunreinigung ja eben nicht bekannt. Und die Untersuchung auf eigene Kosten gibt auch bei gescheiter Durchführung und entsprechenden Kosten keine 100 %-ige Sicherheit. Deshalb für Privatleute  -  Finger weg.
    Aber der Fragesteller ist ja eh längst verschwunden ;-)
  11. Altlastenverdachtsfläche

    Der Fragesteller ist sehr wohl noch anwesend und bedankt sich hiermit für sehr ausführlichen Antworten. Sie haben mir sehr viel weiter geholfen.
    Einen schönen Sonntag noch!
  12. Entschuldigung

    und Danke gleichfalls!
  13. @M. Ackermann Oh Ihr seit ja Profis, war gerade auf der Homepage

    also auch noch nen schönen Sonntag!

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