Kran über Haus heben?
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Kran über Haus heben?
Vielen Dank!
-
darf er nicht
Der Kran darf nicht über Ihr Grundstück gehoben werden oder schwenken.
Kernsatz: der Aufenthalt im Schwenkbereich ist verboten.
Die Nutzung des Grundstückes wäre eingeschränkt.
Das Darüber heben ist kein Problem, denn der Unternehmer haftet.
Ob das Gegengewicht über Ihrem Grundstück schweben darf ist eine Frage an einen Fachanwalt.
Ich denke, gegen eine Entschädigung wären Einschränkungen hinnehmbar. -
Der Kran darf nicht über Ihr Grundstück gehoben werden ...
Das Darüber heben ist kein Problem ...
was denn nun?
meine laienkenntnis: er darf nicht. oder doch? -
Darf er nicht?
Sehr geehrter Herr Klaus!
Sie sagen drüberheben sei kein Problem, da der Unternehmer haftet? Aber wir haben Sie richtig verstanden, dass er ohne unsere Einwilligung nicht drüberheben darf, oder?
Über das Problem mit dem Schwenkbereich des Gegengewichtes haben wir noch gar nicht nachgedacht. Das würde uns ja ständig über der Terrasse schwenken - na prima. Uns ist ein bisschen Bange, denn der Unternehmer, der dort arbeitet, legt seit einer Woche ein völliges Chaos an den Tag, nicht eben vertrauenwürdig. Und wenn die gleichen Mitarbeiter den Kran dann per Fernbedienung führen, oh je.
Vielen Dank! -
sehe keine Probleme
Hallo,
warum sollte der Kran nicht darüber hinwegschwenken dürfen? Vom Kran selbst geht i.d.R. keine Gefahr aus. (Natürlich sind auch schon welche umgekippt, es sind aber auch schon Flugzeuge abgestürzt.)
Lasten sollten natürlich nicht über fremde Grundstücke geschwenkt werden.
Auch der Drehbereich des Kranes (vermute Untendreher) muss auf dem Baugrundstück liegen. Dieser ist ein Gefahrenbereich, welcher sowieso abgesperrt werden muss.
Die Demontage des Krans kann so erfolgen, wie die Aufstellung. Es muss nur ein größerer Mobilkran bestellt werden. Aber warum sollte die Demontage im Interesse einer guten Nachbarschaft nicht auch über Ihr Grundstück erfolgen? Es handelt sich um max. einen halben Tag, wo "Gefahr" droht.
Sollten Sie während des Betriebs des Kranes Bedenken haben, hilft ein offenes Gespräch meistens weiter. Andernfalls sind die Gewerbeaufsicht oder das Ordnungsamt schnell informiert. Im Zweifel nur mal provokativ mit der Videokamera aufkreuzen, nachdem das Gespräch mit den Bauleuten nichts gebracht hat.
Mit freundlichen Grüßen -
Hallo Herr Stöckel wir haben wie gesagt Bedenken ...
Hallo Herr Stöckel,
wir haben wie gesagt Bedenken, da so ein Teil letztes Jahr im Nachbarort bei der Demontage auf ein Haus gestürzt ist und dieses dann unbewohnbar war. Klar ist das unwahrscheinlich, aber was nutzt die Wahrscheinlichkeitsrechnung, wenn man selbst betroffen ist. Und die gute Nachbarschaft hätte der Nachbar wohl eher gewahrt, hätte er uns informiert. Hat er aber nicht getan, wir haben nur durch Zufall vom Baggerfahrer davon gehört, der die Aufstellfläche geradezog. Den Kran selber werden wir hinnehmen müssen, klar, aber es wäre uns definitiv lieber, er hebt das Teil über sein Grundstück und nicht über unser Haus, denn das wäre automatisch der Fall, wenn der Zugansweg über unser Grundstück gewählt wird.
Vielen Dank für den Tipp, wir rufen morgen das Ordnungsamt an, um zu erfragen, ob wir das dulden müssen.
Den Bauherren haben wir übrigens auch angerufen, der will angeblich nicht wissen, von wo der Kran rübergehoben werden soll ...
Vielen Dank! -
"klare" Aussage (!)
Kran darf zwecks Windfreistellung über Grundstück bzw. Haus drehen "Punkt"
Lasten dürfen "nicht" über fremde Grundstücke transportiert werden = personenschutz "Punkt"
Kran bzw. Teile des Kranes (Kranabstützung) dürfen "nicht" auf fremden Grundstücken aufgestellt werden "Punkt" ... mit Ausnahme wenn sowas vorher mit dem Grundstücksbesitzer vereinbart wurde ... dies gilt auch für öffentliche Grundflächen "Punkt"
MfG -
Ergänzung zu Hr. Thalhammer
Das heißt also auch: Am Ende wenn der Neubau steht, darf der Kran übers nachbarliche Grundstück rausgehoben werden (Windfreiheit vorausgesetzt). -
warum das denn?
keine hakenlast über fremden Grund! -
Verwirrung?!
Danke für die Beiträge. Wir haben begriffen:- Kran darf natürlich aufgestellt werden, darf auch ohne Last übers Haus schwenken
- es darf z.B. nichts nachts die Kreißsäge an den Kran gehängt werden, weil das eine Lastenbeförderung im weitesten Sinne wäre und Personenschutz gewährleistet werden muss, richtig?
Aber: wenn doch keine Lasten über unser Haus befördert werden dürfen, wieso denn ein ganzer Kran?
Viele Grüße -
Richtig ...
Herr Thalhammer und Herr Tilgner haben recht.
Einen Schwenk von Lasten ist i.d.R. nur über "besonders gefährdete Bereiche" z.B. befahrene Bahngleise eingeschränkt bzw. verboten.
Gruß -
Dazu gibt es, wie zu allem, auch Urteile!
Eines besagt dieses:
Das Eindringen des Schwenkarmes eines Baukrans in den Luftraum des Nachbargrundstücks beeinträchtigt den betroffenen Nachbarn in seinen Besitzrechten und begründet einen Unterlassungsanspruch. Weitere Infos im Link.
MfG -
Wo können wir nachlesen,
dass Lasten nicht über das Nachbargrundstück befördert werden dürfen, also wo ist das geregelt? Unter welcher Vorschrift/Gesetz müssen wir suchen?
Übrigens ist mein Mann eben vom Bauunternehmer angerufen worden, der versichert hat, jetzt werde der Baukran auch versichert. Prima, das ist ja beruhigend, vorher wollte man sich die Kosten wohl sparen.
Vielen Dank und viele Grüße! -
Nochmal Zitat aus dem Link ...
Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig mit dem Grundstückseigentümer oder -pächter schriftlich eine Nutzungsvereinbarung zu treffen, die von beiden Seiten unterzeichnet werden muss.
Der Bauherr kann jedoch den Nachbarn auf Duldung der Nutzung seines Grundstücks zwecks Errichtung, Veränderung oder Abriss einer baulichen Anlage verklagen, wenn dieser nach der erforderlichen vorherigen Anzeige des Bauherrn der Nutzung widerspricht (sog. Hammerschlags- und Leiterrecht (Hammerschlagsrecht, Leiterrecht)).
Da steht: Errichtung, Veränderung oder Abriss einer baulichen Anlage.
Ein Gesetz, dass die Nutzung von vornerein verbietet, gibt es meiner Erkenntnis nicht. Es basiert also auf einer Nutzungsvereinbarung. Siehe auch: Hammerschlags- und Leiterrecht (Hammerschlagsrecht, Leiterrecht).
Laienmeinung! -
Vielen Dank,
Herr Kampa!
Gruß, Krefeld -
Rechtsgrundlagen:
Zu Ihrer letzten Frage:
Das grundsätzliche Verbot ergibt sich aus § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGBAbk.) in Verbindung mit § 905 dieses Gesetzes. § 905 BGB regelt, wann Einwirkungen auf das Grundstück untersagt werden dürfen, denn der Raum unter und über dem Grundstück gehört zum Eigentum. (Das Überfliegen mit Flugzeugen kann z.B. wegen § 905 BGB meist nicht verboten werden.) Für den überschwenkenden Baukran gilt vorbehaltlich erlaubender Regelungen, dass der Eigentümer nach § 1004 BGB einen sog. Unterlassungsanspruch hat. Allerdings wurde bereits auf das sog. Leiter- und Hammerschlagsrecht (Leiterrecht, Hammerschlagsrecht) hingewiesen: Schauen Sie einmal (Google) in dem für Ihr Bundesland geltenden Nachbarrechtsgesetz, wo dieses normalerweise geregelt ist. Im hiesigen Berliner Nachbarrechtsgesetz heißt es z.B. :
"Das Recht zur Benutzung umfasst die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen. " (Mit Grundstück ist das betroffene Grundstück gmeint.)
... hierfür ist ggf. eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. -
jetzt
muss ich mich doch auch noch einmischen:
Ich denke nicht, dass das Schwenken ohne Last (ohne Last!) über fremden Grundstücken in irgendwelche Beschränkungen fällt! Es kann nicht sein, dass das vorher vom Nachbarn genehmigt werden muss, denn dann könnte jeder ein Bauvorhaben stoppen!Das Schwenken MIT Last am Haken ist nicht erlaubt!
Wenn der Ausleger länger ist und über das fremde Grundstück ragt, muss eine Begrenzung für die Tragvorrichtung eingebaut werden.
Insofern ist das Urteil von Herrn Kampa missverständlich.
-
Lieber TU
Sie schrieben: Ich denke nicht, dass das Schwenken ohne Last (ohne Last!) über fremden Grundstücken in irgendwelche Beschränkungen fällt!
... darf ich mich dann am Sonnabend an Ihren Gartenzaun auf den Bürgersteig setzen und mit meiner Forellenangel so - sagen wir einmal 10 m - über Ihren englischen Rasen schwenken, dass der Haken den Grund nicht berührt? Das würden Sie mir dann ja eigentlich nicht verbieten. Allerdings dürfen Sie mir das natürlich - u.U. sogar mit Gewalt - verbieten, denn der Gesetzgeber ist hierzu eindeutig. Alleine das sog. Leiter- und Hammerschlagsrecht (Leiterrecht, Hammerschlagsrecht) relativiert das Grundrecht auf Eigentum und die daraus resultierenden Rechte. Nicht umsonst habe ich auf die Problematik des Luftverkehrs hingewiesen. Die Gerichte mussten auch hierzu entscheiden, dass "irgendwo" im Himmel das Recht des Eigentümers endet - er also nicht verbieten darf, dass andere über sein Grundstück in den Urlaub fliegen. Ebenso eindeutig ist die Rechtslage beim Baukran - ob mit oder ohne Last. -
@ an alle ...
@ an alle meiner Meinung geht die Diskussion jetzt in die falsche Richtung - wiedermal in die in Deutschland allzu beliebte juristerei.
wieso in aller Welt ist es so schlimm, wenn der Nachbar sein Häuschen baut und dazu ein Kran aufstellt, der hin und wieder mal übers nachbarliche Grundstück schwenkt?
irgendwann ist jeder mal in der Situation, wo er "Hilfe" oder "Duldung" von Unannehmlichkeiten von/für die Nachbarschaft braucht.
geht es zum Polier mit einem Kasten Bier und erklärt ihm, dass ihr ein bisschen Angst vom Kran habt, ich garantier euch, dass er auf euch aufpasst und euch nicht zu sehr stört - aber redet zuerst mit den Leuten bevor die Unterlassungsklage formuliert wird.
die einzigen verlierer sind diejenigen, die den neuen Nachbar von Anfang an steine in den weg legen
Gruß -
Danke für die Beiträge!
Wir sollten den Beitrag wohl hiermit beenden. Unser Ziel war es nicht, des Nachbarn Bauvorhaben zu sabotieren, aber wir möchten dabei selbst nicht zu Schaden kommen. Und wer selbst betroffen ist, kann nicht so leicht einsehen, weshalb ein ausgewachsener Baukran über unser Haus hin und her gehoben werden soll, wenn es mit etwas größerem Aufwand auch über das Grundstück des Bauherren geht. Und da dieser es nicht für nötig hält, irgendwen zu informieren, ist das Vertrauen gering. Die Nachbarn auf der anderen Seite sind morgens aufgewacht, weil ein Bagger an ihren Fundamenten kratzte - dort wurde für die Unterfangung ausgebaggert, aber den Bewohnern wurde nicht Bescheid gegeben. Im Zuge dieser Unterfangung haben die sichtlich ungeübten Kleinbaggerfahrer bereits einen Zaun, einen Schuppen und eine Tujahecke in die Grube gebaggert - natürlich vom Grundstück des unbeteiligten Nachbarn, versteht sich. Und wenn ich mir vorstelle, dass die gleichen Herren ihr Glück mit einem ausgewachsenen Kran versuchen, wird mir Angst und Bange. Natürlich ist ein Kran für ein größeres Gebäude von Nöten, doch ist es nie gewiss, ob deren Nutzer dazu die Kompetenz besitzen.
Wir bedanken uns für die konstruktiven Beiträge, und denen, die uns für kleinschissige Pisser halten, wünsche ich eine gepflegte Großbaustelle voller angelernter Kerle, dort können Sie dann Ihren Großmut und Ihre guten Nerven unter Beweis stellen.
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