Fliesenverlegearbeiten fehlerhaft: Ursachen, Erkennung & Rechte bei Mängeln?
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Fliesenverlegearbeiten fehlerhaft: Ursachen, Erkennung & Rechte bei Mängeln?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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Eine fehlerhafte Fliesenverlegung kann verschiedene Ursachen haben. Ich empfehle, folgende Aspekte zu prüfen:
- Untergrundvorbereitung: War der Untergrund eben, sauber und tragfähig?
- Materialauswahl: Wurden die richtigen Fliesen und der passende Kleber für den jeweiligen Einsatzbereich verwendet?
- Verarbeitung: Wurde der Kleber fachgerecht aufgetragen und die Fliesen mit dem richtigen Fugenabstand verlegt?
- Trocknungszeiten: Wurden die Trocknungszeiten des Klebers und der Fugenmasse eingehalten?
Typische Mängel sind:
- Hohl liegende Fliesen
- Unebene Flächen
- Falsche Fugenbreite
- Beschädigte Fliesen
- Risse in den Fugen
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie die Mängel mit Fotos und informieren Sie umgehend den Fliesenleger schriftlich. Setzen Sie eine Frist zur Nachbesserung. Bei Uneinigkeit sollten Sie einen Sachverständigen hinzuziehen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Gewährleistung
- Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Handwerkers, Mängel an seiner Leistung zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre für Bauleistungen.
Verwandte Begriffe: Mängelanspruch, Nacherfüllung, Schadenersatz. - Mängelanzeige
- Die Mängelanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Auftraggebers an den Handwerker, dass Mängel an der Leistung festgestellt wurden. Die Mängelanzeige sollte detailliert und mit Fotos dokumentiert sein.
Verwandte Begriffe: Mängelrüge, Beanstandung, Reklamation. - Sachverständiger
- Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis, die in der Lage ist, Mängel an Bauleistungen fachkundig zu beurteilen und ein Gutachten zu erstellen.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Bausachverständiger, Experte. - Abnahme
- Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Fertigstellung. - Nacherfüllung
- Die Nacherfüllung ist das Recht des Auftraggebers, vom Handwerker die Beseitigung von Mängeln an seiner Leistung zu verlangen.
Verwandte Begriffe: Nachbesserung, Mängelbeseitigung, Reparatur. - Schadenersatz
- Schadenersatz ist der finanzielle Ausgleich für Schäden, die durch eine mangelhafte Leistung entstanden sind.
Verwandte Begriffe: Entschädigung, Ausgleichszahlung, Kompensation. - Fugenbild
- Das Fugenbild beschreibt das Erscheinungsbild der Fugen zwischen den Fliesen. Ein sauberes und gleichmäßiges Fugenbild ist ein Qualitätsmerkmal einer fachgerechten Fliesenverlegung.
Verwandte Begriffe: Fugenbreite, Fugenfarbe, Verfugung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was sind typische Anzeichen für eine fehlerhafte Fliesenverlegung?
Typische Anzeichen sind hohl liegende Fliesen, unebene Flächen, unterschiedliche Fugenbreiten, beschädigte Fliesen oder Risse in den Fugen. Auch ein unsauberes Fugenbild oder Kleberreste auf den Fliesen können auf mangelhafte Arbeit hindeuten. - Welche Rechte habe ich bei einer fehlerhaften Fliesenverlegung?
Sie haben das Recht auf Nacherfüllung, d.h. der Fliesenleger muss die Mängel beseitigen. Gelingt dies nicht, können Sie den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern. - Wie dokumentiere ich Mängel richtig?
Fertigen Sie Fotos von den Mängeln an, notieren Sie Datum und Uhrzeit der Feststellung und beschreiben Sie die Mängel detailliert. Bewahren Sie alle Rechnungen, Verträge und Schriftverkehr auf. - Wann verjähren Mängelansprüche bei Fliesenarbeiten?
Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme der Leistung. - Brauche ich einen Sachverständigen?
Ein Sachverständiger ist ratsam, wenn die Mängel schwerwiegend sind oder der Fliesenleger die Mängel bestreitet. Der Sachverständige kann die Mängel fachkundig beurteilen und ein Gutachten erstellen. - Was kostet ein Gutachten?
Die Kosten für ein Gutachten hängen vom Umfang der Begutachtung ab. Sie sollten sich vorab ein Angebot einholen. - Kann ich die Kosten für das Gutachten vom Fliesenleger zurückfordern?
Wenn das Gutachten Mängel bestätigt, die der Fliesenleger zu verantworten hat, können Sie die Kosten für das Gutachten als Schadenersatz geltend machen. - Was ist eine Abnahme?
Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
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Fliesenleger Haftung: Wer trägt die Schuld bei mangelhafter Verlegung?
Der Fliesenleger haftet natürlich nicht
Hatten einen Fliesenleger der uns die Küche verlegt hat, nun lösen sich die Fliesen vereinzelt.
Man muss dazu sagen, dass wir den Boden vorab durch andere Arbeiter mit OSBAbk. Platten haben auslegen lassen, diese sind angeschraubt. Der Fliesenleger hat uns eigentlich auch auf den Murks (?) aufmerksam gemacht. Das Material wie Fliesenkleber und Grundierung haben wir beigestellt. Wer haftet denn nun? Der Fliesenleger sagt dass wir keine Gewährleistung haben. Stimmt das?
Danke für eure Hilfe. wenn er Sie vorher noch auf Pfusch von Vorgewerken aufmerksam gemacht hat.
Wenn Sie dann sagen - leg die Platten hin - dann haben Sie das im Wissen um falschen Untergrund getan und haften selber für diese Ihre bewusste Entscheidung! wer müsste denn haften, wenn er uns nicht aufmerksam gemacht hätte?
Wie verhält sich das mit dem Beistellen des Materials von uns?
Gibt es hier unterschiedliche Gewährleistungspflichten? Wenn ein Materialfehler vorliegt (d.h. das verbaute Material entspricht nicht dem Produktbeschrieb bzw. hat bestimmte Eigenschaften, die der Hersteller zusichert, nicht), dann haftet der Hersteller. Nur, das muss man beweisen.
Buchen Sie es als Lehrgeld ab. und kann er es auch Gerichtlich beweisen?
Kam es "nur" zur Aussage - das ist aber _Murks mit dem Untergrund der bewegt sich ja ...?
Oder wurden sie über die Folgen des schlechten Untergrundes hingewiesen? Den erst dann kommt er seiner Sorgfaltspflicht nach!?
Material Stellung - was wurde gestellt (Marke Typ) auch hier, wenn es ungeeignet für diese Arbeit wahr, müsste der "Fachmann" es vor der Verwendung überprüfen! Sie über die evtl. Folgen hinweises, wenn sie es dennoch einsetzen, erst dann können sie die Tragweite ihrer Entscheidung voll begreifen! Und das alles Schriftlich (Gericht)
Folgen: Mit den bisherigen Infos nicht zu beurteilen, aber aus meiner Erfahrung heraus, sieht es schlecht für den Handwerker aus! (Ich hoffe es aber nicht für ihn) Bedeutet: Der Fliesenleger muss sein Werk zurückbauen, so das der Spannplattenheini (was wurde da eeigentlich eingebaut) sein Werk Ordentlich erstellen kann!
Das Gerichtlich gegen jemand durchsetzen, der in einer - hoffentlich nicht - Internetversteigerung den Auiftrag bekommen hat! Erfolg meist mangels Geld und drohender Insolvenz zweifelhaft ...!
Weiteres wie wurde der Vertrag geschlossen - Mündlich Schriftlich? BGBAbk. oder VOBAbk.🔴 usw ...
Bei Rückfragen Thorsten 0171 8125797 Bin deprimiert, wenn der mündliche Hinweis des Handwerkers auf mangelhafte Vorleistungen und ungeeigneten Fliesenkleber hier nicht mehr reicht. Mal ehrlich, wo entspricht es im Kleinhandwerk allgemeiner Üblichkeit, dass alles schriftlich gemacht wird?
Den Architektenlosen Billig-Bauherren, die bereits preisgünstig Fliesen und Mörtel irgendwo eingekauft haben mag ich hier nur ungern den Rücken stärken. Warum soll der Flieseur / Fliesenleger dafür haften, wenn ihm alle Planungsleistung durch den Auftraggeber schon vorweg genommen worden ist.
Nur weil er seine Bedenken nicht schriftlich formuliert hat, soll er nun haftbar gemacht werden, weil er es nicht mehr beweisen kann? Rechtlich durchsetzbar wäre es vielleicht - unmoralisch auf jeden Fall. schuldet er den Erfolg seines Gewerkes!
2. Solange er es vor Gericht Vertretten kann, das er "Bedenken" Angemeldet hat, reicht ja auch die mündliche Variante - Bloß welcher Zeuge kann sich schon nach 7 Jahren (Gerichtsdauer) daran haarklein erinnern?
3. Er ist der Fachmann, und hat in seinen Bereich die Fachleitung (nicht Wörtlich zu nehmen) so muss er die Baustoffe und Untergrund auf Eignung überprüfen! Währe ja auch doof, wenn man überall drauflegen kann, und dann mit der Ausrede ankommmen kann, den Untergrund habe ich aber nicht vorbereitet, was juckt mich das dann ob er tauglich ist!
4. Ein Angebot sollte schriftlich ja auch vorhanden sein, also die Rückseite nehmen, und draufschreiben was Sache ist, und vom Bauherren - nicht Architekt (der hat oft nicht die bezogsgewalt darüber, und möchte nur seine eigenen Fehler verdecken) Unterzeichnen lassen.
5. Wenn der Bauherr über die Folgen, wie Risse (Verletzungsgefahr) Lösen von Fliesen Verfärbungen - halt je nach Fall hingewiesen worden ist, das der Bauherr die ganze tragweite seiner Entscheidung nachvollziehen kann!
6. Keine Lust mehr - Fragesteller schreibt ja eh nicht mehr ... - wobei bei 8 Stunden Arbeit - der Aufwand von 15 min drin sein sollte - blöd nur, wenn der Bauherr nicht zu erreichen ist ...! Bloß schlag mal was vor, wie man das im BGB ändern kann?
Mein Vorschlag: Einverständnis unterzeichenen lassen, das Gesprochene Wort für spätere Rechtsstreitigkeiten aufzeichen zu dürfen (man ja kann ja schreiben Beweislage) und dann alles auf Diktirgerät aufnehmen, das man den Kunden drauf hingewiesen hat, und er sagte - mach schon das hält ...! Oder was gibt es noch für Vorschläge? Fast bei jedem Baustellentermin habe ich meinen MP3-Helfer am Hals baumeln und diktiere dort für alle ersichtlich hinein.
Oft läuft er dabei einfach durch, bis zum Ende des Termins. Kritik gab es dafür bisher weder von Bauherren noch von Firmen oder Anwälten. Obs dann letztlich als Beweis zugelassen wird, wer weiß. Andererseits hilft es mir, dass meine "Erinnerung" an das gesprochene Wort auch nach Jahren nicht verblasst. darf nicht verwendet werden! Deshalb vorher um erlaubnis Fragen!
Was Eigentlich erstaunlich ist! Technisch aufgezeichnet darf es nicht werden! Von einem Zeugen vorgetragen schon! Wobei die Beweislast viel schlechter ist! Von einem beauftragten Detektiv, darf gegebenenfalls das Wort wieder aufgezeichnet und Verwendet werden, auch das Telefonische! Wobei das Öffentlich gesprochene wieder aufgezeichnet werden darf! - Also ein Schild vor jeder Bautür machen = öffentlicher Raum - mit aufgezeichneten Wort?
Oder Kennt jemand anderslautende BGH Urteile? Der Fliesenleger haftet natürlich nicht, er hat Sie ja auf die Mängel und den Murks des Unterbaus, auf dem er die Fliesen verlegen soll hingewiesen und mithin seine Bedenken mitgeteilt.
Der Mann hat doch somit korrekt gehandelt.
Wenn Sie also ehrlich sind und zugeben, was Sie hier auch schon geschrieben haben, nämlich, dass der Fliesenleger auf die Umstände hingewiesen hat, haftet der Fliesenleger nicht.
Anders ist es sicher wenn Sie nicht ehrlich sind.
Mit freundlichen Grüßen
ReiMa-Baudienstleistungen
___________________________________
PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können. -
Unklar
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es gilt das
es gilt das -
Fliesenarbeiten: Aufklärungspflicht des Fliesenlegers bei Murks?
Ein guter Beitrag von Herrn ...
ist noch immer was genau der Fliesenheini gesagt hat?
Wurde der AGAbk. auch über die Folgen des "Murks" aufmerksamm gemacht? So das die Tragweite der Entscheidung - (Geh halt drauf ...) dem AG klar wird?
Auch ja, hat der AG überhaupt sein OK gegeben, drotz Mangelhafter Vorbereitung die Arbeit der Fliesenverlegung vortzuführen? Und eine Gewährleistungsablehnung akzeptiert? Lesen konnte ich darüber noch nix!
Aber anscheinend, wurde der Kunde eh schon von Herumspringenden Fliesen tödlich getroffen, den er schreibt ja nicht mehr! Danke für die Beiträge, aber irgendwie bin ich immer noch nicht schlauer ...
heißt auf Deutsch, egal für mich oder für den Fliesenleger scheint alles Auslegungssache zu sein. Kann er sich denn auf einen Paragraphen rausreden?
Kann ich mich auf einen Paragraphen berufen?
Wann greift das BGBAbk. und wann die VOBAbk., wie geschrieben wurde. Sorry aber für mich ist das eben alles "Latein"? ... richtig ist das mich der Fliesenleger auf den Murks aufmerksam gemacht hat, wir aber zeitlich so unter Druck standen, die Küche musste wieder aufgebaut werden, das wir gesagt haben er darf drauf legen. Allerdings muss ich dazu sagen, hätten wir nicht gedacht oder geglaubt - das es so schlimm ist/wird.
Was ist mit Nachbesserung? Kann ich das verlangen? Es existiert ja nichts schriftliches über den Hinweis das der Untergrund nicht fachgerecht verlegt worden ist.
Der Fliesenleger hat bereits 2 mal nachgebessert, er sagt aus Kulanz. Weigert sich aber jetzt, mit dem Hinweis auf den fehlerhaften Untergrund, nochmals nachzubessern.
Normalerweise dürfte ich doch jetzt, nach 2 maligem erfolglosen Nachbessern, das komplette Gewerk neu machen lassen, auf seine Kosten, oder?
Bin eben der Meinung, der Fliesenleger hätte uns die Fliesen Aufgrund des Murks gar nicht verlegen dürfen, oder? was nach BGB oder nach VOB vereinbart worden ist.
SIE waren doch in Eile!?
Leider hat er sich auf Ihren Druck, Ihre Aufforderung, wenn kein Geld im Spiel wäre, könnte man dazu auch sagen Ihre Bitte, eingelassen und hat trotzdem verlegt.
Vermutlich hat er wie Sie auch gehofft, dass es eventuell auch gut gehen könnte.
Aber egal ob für oder auch ohne Geld, für Fehler/ Mängel haftet man in der Regel doch nur, wenn man auch daran Schuld ist.
Dass seine Leistung nicht dauerhaft war und Ihre Fliesen hoch gegangen sind, ist in meinen Augen nicht sein Verschulden.
(rechtlich meine Laienmeinung und ich gehe davon aus, dass er keine weiteren "Sowiesofehler" gemacht hat)
2x hat er schon aus Kulanz nachgebessert. Mehr kann man wohl von Ihm nicht verlangen. Das Nachbessern war vielleicht sein einziger "Fehler".
Er hätte evtl. damit noch warten "müssen", wenn er eigene Fehler ausschließt.
Wenn die eigentliche Ursache, der federnde Untergrund nicht stabilisiert wird, möglicherweise ist ein Austauschen der Platten erforderlich,
werden Sie wohl auch keinen anderen Fliesenleger finden, der da nochmal drauf fliest.
Ist das denn die Ursache? Was liegen da für Platten?
Grüße . Ein guter Beitrag von Herrn
Ein guter Beitrag von Herrn Filusch.
Die "erste" Frage ist lediglich, hat der Fliesenleger Bedenken angemeldet oder nicht?!
So wie der Fragesteller sagt bzw. schreibt, hat der Fliesenleger diese Bedenken angemeldet!
Dabei ist nicht die Antwort auf die Frage relevant, ob der Fliesenleger dies schriftlich getan oder gemacht hat oder nicht, weil der Fragesteller zugibt, dass der Fliesenleger seine Bedenken angemeldet hat.
Klar, wenn der Fragesteller nun behauoten würde, dass über dieses Thema niemals gesprochen worden wäre, dann hätte der Fliesenleger sicherlich schlechte Karten. "Ein Bösewicht ist, wer schlimmeres vermutet oder gar behauptet ... "
Bitte fair bleiben. Angezeigt hat er also dann.
Also kann die "erste Frage" schon einmal mit "ja" beantwortet werden!
Die "zweite" Frage ist dann lediglich nur noch, ob der Fliesenleger diese Bedenken denn dann auch korrekt angezeigt hat und zwar so, dass der Fragesteller über die schlussendlichen Konsequenzen aufgeklärt worden ist und was dem Fragesteller und mithin auch dem Auftraggeber der Bauleistung hieraus für Folgen erwarten ("die alten kaputten Fliesen raus reißen und entsorgen", "neue kaufen", "Fliesen neu verlegen", Finanzielle Einbußen", etc.), wenn er die Bedenkenanmeldung des Fliesenleger ignoriert und anordnet die Fliesen trotzdem auf den schlechten Untergrund zu verlegen.
Dies kann natürlich nur der Fragesteller selbst beantworten, ob der Fliesenleger diese Bedenken also dann mithin korrekt angezeigt hat.
Der Fliesenleger muss im Übrigen nicht anzeigen, dass er keine Gewährleistung - für die trotz ausgesprochener Bedenken zu verlegenden Fliesen- übernimmt. Er muss nur seine Bedenken anmelden und darauf hinweisen, was es für Folgen hat, wenn diese Bedenken ignoriert werden und dies natürlich allumfänglich.
Ein sorgfältig arbeitender Auftragnehmer wird natürlich, der Ordnung halber dem Auftraggeber auch, in der oder mit der Bedenkenanmeldung mitteilen, dass er für den Fall dass er die Arbeiten dennoch ausführen soll keinerlei Mängelhaftung/Gewährleistung übernimmt.
Der Auftraggeber ist aber trotzdem immer der Kapitän. Wenn er trotz "ordnungsgemäß" ausgesprochener Bedenken anordnet die Fliesen zu verlegen, ist der Auftraggeber selbst Schuld und haftet natürlich sodann auch selbst für den Ihm entstandenen Schaden.
Auch und sowieso klar, dass geklärt sein muss, ob es denn dann auch schlussendlich an dem schlechten Unterbau liegt, dass der Schaden eingetreten ist.
Genau so gut könnte der Fliesenleger auch die Fliesen mit (wir übertreiben mal kurz) Uhu angeklebt haben und deswegen - wegen der Verwendung des falschen Klebers- lösen sich die Fliesen.
ach so, dass der Fliesenleger Bedenken anmelden muss, wenn (vereinfacht) "etwas nicht stimmt", dass steht in der DINAbk. 18352, "Fliesen- und Plattenarbeiten (Fliesenarbeiten, Plattenarbeiten)", Abschnitt 3.1.1
Mit freundlichen Grüßen
ReiMa-Baudienstleistungen
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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können. -
Zusammenfassung: Fehlerhafte Fliesenverlegung – Ursachen & Rechte
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📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
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Fehlerhafte Fliesenverlegung: Ursachen, Rechte & Haftung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Haftung bei mangelhafter Fliesenverlegung, insbesondere wenn der Untergrund (z.B. OSBAbk.-Platten) nicht fachgerecht vorbereitet wurde. Es wird erörtert, inwieweit der Fliesenleger auf Mängel hinweisen und eine Gewährleistungsablehnung vereinbaren muss. Die korrekte Materialauswahl (Fliesenkleber, Grundierung) und die Dokumentation der Mängelanzeige sind entscheidend für die Durchsetzung von Rechten.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Fliesenarbeiten: Aufklärungspflicht des Fliesenlegers bei Murks? muss der Fliesenleger den Auftraggeber (AGAbk.) über die Folgen mangelhafter Vorbereitung aufklären und dessen Einverständnis zur Fortführung der Arbeiten trotz Mängel einholen, um Haftungsansprüche zu vermeiden.
✅ Zusatzinfo: Die Beiträge thematisieren die Bedeutung von klaren Absprachen und schriftlicher Dokumentation im Bauwesen. Mündliche Zusagen sind schwer nachweisbar, daher sollten Vereinbarungen immer schriftlich fixiert werden, wie im Beitrag Baurecht: Verbindlichkeit mündlicher Absprachen bei Fliesenarbeiten betont wird.
🔴 Risiko: Werden Baumängel wie ein ungeeigneter Untergrund ignoriert, kann dies zu Ablösungen und Schäden an den Fliesen führen. Der Beitrag Fliesenleger Haftung: Wer trägt die Schuld bei mangelhafter Verlegung? verdeutlicht, dass die Haftungsfrage komplex ist und von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
👉 Handlungsempfehlung: Bei Problemen mit Fliesenverlegung sollte man umgehend einen Gutachter einschalten, um die Ursachen der Mängel festzustellen und die Verantwortlichkeiten zu klären. Eine detaillierte Mängelanzeige ist unerlässlich, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Siehe auch Zusammenfassung: Fehlerhafte Fliesenverlegung – Ursachen & Rechte.
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