Subunternehmer-Haftung bei GU-Insolvenz: Wer zahlt für Wasserschaden im Keller?
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Subunternehmer-Haftung bei GU-Insolvenz: Wer zahlt für Wasserschaden im Keller?
nun ist uns das passiert, was wir sonst nur aus VOX oder RTL kennen. Trotz (unserer Meinung nach sorgfältiger) Prüfung ist unser Generalunternehmer pleite gegangen. So weit, so schlecht. Zu allem Überfluss haben wir jetzt noch Wasser im Keller - eigentlich eine "WU Wanne". Die Firma Readymix - die ja eigentlich 10 Jahre Garantie auf diesen Keller geben sollte - eröffnete uns heute, das Aufgrund der Insolvenz keine Garantie übernommen wird, da sie angeblich kein Geld erhalten habe. Das sei mal so dahingestellt, Fakt ist jedoch, dass der Subunternehmer die Firma Readymix beauftragt hat - und der Sub ist alles andere als Pleite. De facto hat er im Auftrag des Generalunternehmer noch ein paar Gewerke oben drauf gesetzt, bevor das Geld ausging. Selbst wenn also Readymix kein Geld erhalten haben sollte (für eine Leistung, die Januar in Rechnung gestellt wurde), so sollten sich die Kollegen meiner Meinung nach an den Sub wenden. Oder ist dem nicht so? Zur Zeit erzählen uns alle am Bau beteiligten Firmen nämlich, dass sie niemals nie Geld gesehen hätten, was so wohl nicht stimmt, aber anscheinend gut für das Ablehnen von Garantieansprüchen ist. Oder sehe ich was falsch?
Das das ganze in NRW stattfindet, sollte ja eigentlich keinen Unterschied machen - sicher ist aber sicher🙂
Viele Grüße,
Frank
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Sicherheitshinweise
🔴 Gefahr: Wasserschäden im Keller können zu Schimmelbildung und Schädigung der Bausubstanz führen. Umgehende Maßnahmen zur Trocknung und Schadensbegrenzung sind erforderlich.
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Die Insolvenz des Generalunternehmers (GUAbk.) ist eine schwierige Situation. 🔴 Gefahr: Ein Wasserschaden im Keller deutet auf mangelhafte Bauausführung hin, für die grundsätzlich der GU verantwortlich ist.
Da der GU insolvent ist, stellt sich die Frage, ob der Subunternehmer (Sub) direkt haftbar gemacht werden kann. Grundsätzlich besteht zwischen dem Bauherrn und dem Sub kein direkter Vertragsanspruch. Allerdings gibt es Ausnahmen:
- Direktanspruch: Wenn der Sub dem Bauherrn eine separate Garantie gegeben hat.
- Deliktische Haftung: Wenn der Sub grob fahrlässig oder vorsätzlich den Schaden verursacht hat. Dies ist schwer nachzuweisen.
- Bauhandwerkersicherung: Prüfen Sie, ob eine solche besteht. Sie sichert die Werklohnforderung des Sub ab.
Ich empfehle, die Verträge mit dem GU und eventuelle Garantieerklärungen des Sub genau zu prüfen. 🔴 Gefahr: Ungeklärte Wasserschäden können die Bausubstanz gefährden.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Dokumentieren Sie den Wasserschaden detailliert (Fotos, Gutachten).
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Generalunternehmer (GU)
- Ein Generalunternehmer übernimmt die Gesamtverantwortung für die Ausführung eines Bauprojekts. Er koordiniert die verschiedenen Gewerke und ist Ansprechpartner für den Bauherrn.
Verwandte Begriffe: Bauherr, Subunternehmer, Bauvertrag - Subunternehmer (Sub)
- Ein Subunternehmer wird vom Generalunternehmer beauftragt, einzelne Gewerke auszuführen. Er ist dem Generalunternehmer unterstellt und hat in der Regel keinen direkten Vertrag mit dem Bauherrn.
Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Gewerk, Nachunternehmer - Bauhandwerkersicherung
- Eine Sicherheit, die ein Bauherr einem Bauunternehmer stellen muss, um dessen Werklohnforderung abzusichern. Sie dient dazu, das Risiko des Unternehmers zu minimieren, im Falle eines Zahlungsausfalls leer auszugehen.
Verwandte Begriffe: Werklohn, Sicherheit, Bürgschaft - Deliktische Haftung
- Die Haftung für einen Schaden, der durch eine unerlaubte Handlung (Delikt) verursacht wurde. Im Baurecht kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn ein Subunternehmer durch unsachgemäße Ausführung einen Schaden verursacht.
Verwandte Begriffe: Schadensersatz, Fahrlässigkeit, Vorsatz - Insolvenz
- Ein Zustand, in dem ein Unternehmen oder eine Person nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Im Baurecht kann die Insolvenz eines Generalunternehmers erhebliche Auswirkungen auf die Ansprüche des Bauherrn haben.
Verwandte Begriffe: Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Insolvenzverwalter - WU-Wanne
- Eine wasserundurchlässige Konstruktion im Kellerbau, die verhindern soll, dass Wasser in den Keller eindringt. Sie besteht aus wasserundurchlässigem Beton und speziellen Abdichtungen.
Verwandte Begriffe: Kellerabdichtung, Wasserdruck, Dränage - Gewährleistung
- Die gesetzliche Verpflichtung eines Unternehmers, für Mängel an seinem Werk einzustehen. Im Baurecht beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel fünf Jahre.
Verwandte Begriffe: Mangel, Nachbesserung, Schadensersatz
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was ist eine Bauhandwerkersicherung?
Antwort: Die Bauhandwerkersicherung ist eine Sicherheit, die ein Bauherr einem Bauunternehmer (oder Subunternehmer) stellen muss, um dessen Werklohnforderung abzusichern. Sie dient dazu, das Risiko des Unternehmers zu minimieren, im Falle einer Insolvenz des Bauherrn oder eines anderen Zahlungsausfalls leer auszugehen. - Frage: Kann ich den Subunternehmer direkt verklagen?
Antwort: Grundsätzlich besteht kein direkter Vertragsanspruch zwischen Bauherr und Subunternehmer. Eine direkte Klage ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei einer separaten Garantieerklärung oder bei grob fahrlässiger Schadensverursachung. - Frage: Was bedeutet deliktische Haftung?
Antwort: Deliktische Haftung bedeutet, dass jemand für einen Schaden haftet, den er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung (Delikt) zugefügt hat. Im Baurecht kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn ein Subunternehmer durch unsachgemäße Ausführung einen Schaden verursacht. - Frage: Welche Rolle spielt die Insolvenz des Generalunternehmers?
Antwort: Die Insolvenz des Generalunternehmers erschwert die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich. Der Bauherr muss seine Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden und erhält in der Regel nur eine geringe Quote seiner Forderung. - Frage: Was ist eine WU-Wanne?
Antwort: Eine WU-Wanne (Wasserundurchlässige Wanne) ist eine spezielle Konstruktion im Kellerbau, die verhindern soll, dass Wasser in den Keller eindringt. Sie besteht aus wasserundurchlässigem Beton und speziellen Abdichtungen. - Frage: Wie dokumentiere ich den Wasserschaden richtig?
Antwort: Dokumentieren Sie den Wasserschaden detailliert mit Fotos und Videos. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Umfang des Schadens. Beauftragen Sie gegebenenfalls einen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens. - Frage: Was kann ich tun, um weitere Schäden zu verhindern?
Antwort: Sorgen Sie umgehend für eine professionelle Trocknung des Kellers, um Schimmelbildung und weitere Schäden zu vermeiden. Entfernen Sie beschädigte Gegenstände und entsorgen Sie diese fachgerecht. - Frage: Welche Versicherung zahlt bei einem Wasserschaden im Keller?
Antwort: Ob eine Versicherung zahlt, hängt von der Ursache des Wasserschadens und den Versicherungsbedingungen ab. In der Regel kommt die Gebäudeversicherung für Schäden durch Leitungswasser auf. Bei Schäden durch Hochwasser oder Starkregen ist eine Elementarschadenversicherung erforderlich.
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Ursachenforschung und Maßnahmen zur Beseitigung von Wasserschäden im Keller. - Bauvertrag: Was Bauherren beachten sollten
Wichtige Klauseln und Aspekte, die in einem Bauvertrag berücksichtigt werden sollten. - Die Bauhandwerkersicherung: Schutz vor Zahlungsausfällen
Funktionsweise und Bedeutung der Bauhandwerkersicherung für Bauunternehmer und Subunternehmer.
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Mängelansprüche bei GU-Insolvenz: Vertragspartner entscheidend!
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GU-Insolvenz: Ansprüche gegen Kellerbauer nach Abtretung möglich?
Geißt das ...
Geißt das das, sobald der Generalunternehmer seine Ansprüche abgibt, wir dann aber an die Kellerbauer mit unseren Ansprüchen gehen können? Oder ist das eine klassische loose-loose-Situation.
Danke übrigens für die schnelle Antwort🙂
Frank -
GU-Insolvenz: Aufrechnung durch Kellerbauer – Was ist erlaubt?
richtig
An den Kellerbauer kommen Sie dann ran, nicht aber an dessen Sub Readymix. Ansprüche gegen den Subsub hat auch der Generalunternehmer nicht, kann sie also nicht abtreten. Der Kellerbauer kann gegen Ihre Mängelansprüche aufrechnen, wenn er noch offene Forderungen gegen den Generalunternehmer hat. -
Insolvenzrisiko: Loose-Loose-Situation für Bauherr und Subunternehmer?
Insolvenz
Vermutlich ist es, im Falle der Insolvenz Ihres Generalunternehmer, doch die vermutete klassische loose to loose Situation.
Der Kellerbauersub dürfte vom Generalunternehmer kaum vollständig befriedigt sein. Zumindest ist vermutlich, zumindest der übliche Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10 % der bisherigen Abschlagszahlungen futsch.
Letzte Abschlagszahlung vermutlich auch nicht mehr gezahlt.
Letztlich bleibt nur sich an den Insolvenzverwalter zuwenden, der kommt so wieso, wenn der Generalunternehmer gegen Sie noch offene Forderungen hat.
Mängel, wenn sie dann berechtigt sind, können Sie dann gegen diese aufrechnen. -
GU-Insolvenz: Keine Zahlungen an GU/Insolvenzverwalter leisten!
keinerlei Zahlungen mehr an den Generalunternehmer oder IVAbk.!
denn was Sie dorthin geben ist garantiert weg. Dabei spielt es keine Rolle ob die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht sind oder nicht.
Da Sie ja einen Anspruch auf die Gesamtleistung hatten, dürfen Sie sämtliche noch nicht ausbezahlten Gelder nutzen, um Ihr Haus zünde zu bauen (kleiner Schadenersatz nach VOBAbk.). Sollten also dem Kellerbauer z.B. noch 10 % fehlen und er ist dann bereit in die Gewährleistung einzutreten, könnte das ein Weg sein um die Nachbesserung zu erlangen.
Der IV wird nur dann etwas an Ihrem Haus machen, wenn es weitestgehend fertig ist und ihm mit wenig Arbeit schnell Geld in die Kasse bringt.
Falls Ihr Zeitdruck haben solltet, die Pleite gestattet nach VOB eine sofortige Kündigung, welche Euch grundsätzlich auch keinerlei Nachteile bereitet.
Wir haben selber das ganze Insolvenzprogramm in gleicher Form durch. Unser Generalunternehmer ging kurz vor Fertigstellung des Daches pleite.
Falls Ihr weitere Fragen dazu habt, könnt Ihr mich auch gerne direkt anmailen. -
Haftungsabtretung bei GU-Insolvenz: Vorgehen gegen Subunternehmer
Jetzt mal zum eigentlichen Haftungsfall
Sie hatten einen Vertrag mit dem Generalunternehmer. Dessen Nachunternehmer können Sie nur in Haftung nehmen, wenn der Generalunternehmer Ihnen eine Haftungsabtretung unterschreibt. Ob das jetzt nachträglich bei eröffnetem Insolvenztverfahren noch klappt ist fraglich. Offene Zahlungen vom einen an den anderen haben mit der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen m.E. gar nichts zu tun. Die Aufrechnerei noch offener Forderungen steht auf einem ganz anderen Blatt. Wenn Sie es also noch schaffen eine Haftungsabtretung vom Generalunternehmer zu bekommen, so legen Sie eine Kopie dieser bei und schreiben Sie an den Subunternehmer (Kellerbauer) eine Mängelanzeige mit Hinweis auf die Haftungsabtretung. Der Kellerbauer kann dann sein Problem vielleicht an Readymix weitergeben. -
Gewährleistungsansprüche: Aufrechnung offener Zahlungen bei Insolvenz
offene Zahlungen spielen schon eine Rolle
Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen und offene Zahlungen haben schon etwas miteinander zu tun. Werden erstere abgetreten, kann der in Anspruch Genommene (Sub) gegen seinen neuen "Gläubiger" (Bauherr) mit Forderungen aufrechnen, die er gegen seinen Vertragspartner (Generalunternehmer) hat. Das hat Logik. Umgekehrt kann man auch als Bauherr aufrechnen, wenn Mängel vorliegen, die Firma insolvent ist, und die ausstehende Schlusszahlung in voller Höhe an eine Bank abgetreten ist. Die Bank muss sich hier alle Gegenansprüche des Bauherrn gegen die Firma, also auch die Mängelansprüche, entgegenhalten lassen. -
Erfahrungsaustausch: Aufrechnung von Forderungen der Subunternehmer
@ Herr Stubenrauch
Haben Sie Erfahrungen, wie gut sowas funktioiniert? Aufrechnung offener Forderungen der Sub-Unternehmer? Mit der Maßgabe der Vermeidung von Doppelbezahlung sollte bei Abschlagszahlungen auf Global-Pauschalpreis-Verträge mit dem Schlüsselfertighausbauer (Generalunternehmer) doch Bauherrenseitig nachweisbar sein, dass die Arbeit des SU bereits an den Generalunternehmer in Form der letzten oder vorletzten Teilrechnung vergütet wurde. Dass dann der Generalunternehmer insolvent ist dürfte doch dem Bauherrn kein Problem bereiten. Der SU muss seine Forderungen dann an den IVAbk. des Generalunternehmer richten abewr seinerseits die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn erfüllen. Oder liege ich da völlig falsch? -
Werklohn vs. Mängelansprüche: Leistungsverweigerungsrecht bei Insolvenz
keine Erfahrung
ich beziehe mich nur auf Angelesenes und auf Rechtsempfinden. Klar ist gemäß Rechtsprechung, dass der NU ein Leistungsverweigerungsrecht hat, wenn Werklohn aussteht. Ob Aufrechnung der richtige Terminus ist weiß ich nicht.
Klar ist für mich, dass man ein Vertragsverhältnis nicht dergestalt verhackstücken kann, dass man seine Ansprüche gegen den Vertragspartner komplett an einen Dritten abtritt (z.B. Mängelansprüche, Ansprüche auf Restleistung, Fertigstellung, was auch immer), den Vertragspartner aber wegen der Gegenansprüche (Werklohn) komplett an den eigenen Insolvenzverwalter verweist. Der Vertragspartner kann dem Abtretungsempfänger seine Ansprüche entgegenhalten. Auch hier kann man über die Begriffe Leistungsverweigerungsrecht oder Aufrechnung diskutieren. -
Empfehlung: Anwaltliche Hilfe bei GU-Insolvenz unerlässlich!
So wie ich das sehe,
brauchen Sie hier erfahrene Hilfe von einem geeigneten Anwalt, damit sie Ihrem (Ihren) Vertragspartnern ebenbürtig gegenüberstehen können. -
Baurecht-Experte: Werklohnforderungen und Gewährleistung trennen!
schließe mich Herrn Schmidbauer an
drucken Sie mal diesen Thread aus und gehen Sie zu einem BAURECHTS-Anwalt. @Herrn Stubenrauch: Die von mir beschrieben Trennung zwischen Werklohnforderungen des NU an den BH und den Gewährleistungsansprüchen des BH an den NU hat mir ein befreundeter Anwalt erläutert. Auf diesem Wege können Sie natürlich nur Gewährleistungsansprüche bei fertiggestellten Leistungen durchdrücken, nicht aber anschließend auch noch zur Fertigstellung einer bisher unfertigen Leistung auffordern. Da beruft sich jeder gesunde NU natürlich auf sein Leistungsverweigerungsrecht. -
Sicherheit nach §648a BGB: Mängelbeseitigung bei GU-Insolvenz
fehlende Sicherheit
Der Nachunternehmer, der fertig ist, aber seinen Werklohn noch nicht hat, verlangt ganz einfach Sicherheit nach § 648a. Erhält er die nicht (der insolvente Generalunternehmer stellt sie nicht mehr), hat er das Recht, die Mängelbeseitigung zu verweigern (BGH, Urteil vom 22.01.2004 - VII ZR 267/02). Dann kommt der Bauherr nicht in den Genuss einer Mängelbeseitigung. Es gibt nämlich keinen Anspruch des Generalunternehmer, also nichts was abgetreten werden kann.
Das war jetzt eine Krücke. Bestimmt wurde auch zum genauen Sachverhalt sinngemäß gleich geurteilt. Wäre das anders, könnte ich die übelsten Missbrauchs-Szenarien erfinden. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 14.01.2026
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Subunternehmer-Haftung bei GUAbk.-Insolvenz: Wasserschaden im Keller – Wer zahlt?
💡 Kernaussagen: Bei Insolvenz des Generalunternehmers (GU) haben Bauherren Mängelansprüche primär gegen diesen. Eine Haftung des Subunternehmers (Sub) besteht nur bei Abtretung der Ansprüche durch den GU. Offene Zahlungen können die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen beeinflussen, da der Sub mit eigenen Forderungen aufrechnen kann. Es ist ratsam, keine weiteren Zahlungen an den insolventen GU oder den Insolvenzverwalter zu leisten. Die Einschaltung eines Baurechtsanwalts wird dringend empfohlen.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag Mängelansprüche bei GU-Insolvenz: Vertragspartner entscheidend! erläutert, bestehen Mängelansprüche nur gegenüber dem Vertragspartner, also dem insolventen Generalunternehmer, es sei denn, dieser tritt seine Ansprüche gegen den Subunternehmer ab.
✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Gewährleistungsansprüche: Aufrechnung offener Zahlungen bei Insolvenz verdeutlicht, dass Gewährleistungsansprüche und offene Zahlungen insofern zusammenhängen, als der in Anspruch genommene Subunternehmer mit seinen Forderungen gegenüber dem GU aufrechnen kann.
🔴 Risiko: Ohne Abtretung der Ansprüche durch den Generalunternehmer besteht das Risiko, dass der Bauherr seine Ansprüche gegenüber dem Subunternehmer nicht durchsetzen kann, insbesondere wenn der Subunternehmer noch offene Forderungen gegenüber dem Generalunternehmer hat. Dies wird im Beitrag Insolvenzrisiko: Loose-Loose-Situation für Bauherr und Subunternehmer? thematisiert.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten umgehend einen Baurechtsanwalt konsultieren, um ihre rechtliche Situation zu prüfen und die bestmögliche Strategie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu entwickeln. Der Beitrag Empfehlung: Anwaltliche Hilfe bei GU-Insolvenz unerlässlich! unterstreicht die Notwendigkeit professioneller Unterstützung.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Interne Fundstellen
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