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Hallo habe mal wieder eins zwei Fragen Wir ...
BAU-Forum: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden

Hallo habe mal wieder eins zwei Fragen Wir ...

Hallo,
habe mal wieder eins zwei Fragen ...
Wir haben eine Bauleitererklärung von einem Architekten, der im Auftrag des Bauunternehmers die Unterlagen für den Bauantrag erstellt hat. Statik wurde noch mal von einem Prüfstatiker geprüft. Mit dem Bauunternehmer und dem Statiker haben wir einen Vertrag. Für uns war der Bauunternehmer die gesamte Zeit der Bauleiter.
(Ja, Ja ... Bock zum Gärtner gemacht .. wissen wir jetzt auch).
Ein Telefonat mit dem Architekten ergab, dass der Bauunternehmer keine Bauleitererklärung abgeben darf und sie das öfter so machen.
Das Problem ist jetzt nur, dass unser schönes Haus schwere Baufehler hat  -  laut SV müsste man es wieder in den Rohbauzustand versetzen um es dicht zu bekommen  -  die Statik nicht stimmt  -  und EnEVAbk. wohl ein Fremdwort ist.
Der Architekt war nie auf der Baustelle  -  haben ja keinen Vertrag mit Ihm  -  hält also den Kopf für etwas hin was er nicht kennt. Könnten wir den Architekten haftbar machen, wenn der Bauunternehmer seine Firma zumacht?
Termin beim Anwalt ist erst in 2 Wochen  -  wollte vorab Eure Meinung hören / lesen.
Grüße Marion
  • Name:
  • Marion
  1. Ich hoffe ...

    Werte Fragestellerin
    für den Kollegen, dass er eine gute Haftpflichtversicherung hat.
    Ich würde sagenm (persönl. Meinung eines Nichtjur.), wenn er eine solche Erklärung abgibt, haftet er für die Folgen.
    Ist wie mit dem Meisterbrief, der in einigen Firmen rumhängt, obwohl die Person nie da ist. Wenn's rumst, hängt der Meister mit an der Laterne.
  2. Haftung gegenüber wem ist die Frage

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Der Bauleiter nach Landesbauordnung ist nur gegenüber der Behörde in der Verantwortung, z.B. Hessen: "Die mit der Bauleitung beauftragte Person hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht ... entsprechend ausgeführt wird und die hierfür erforderlichen Weisungen zu erteilen". Das hat keinerlei Werkvertragscharakter und zivilrechtlich schuldet der Bauleiter dem Bauherrn aus dieser Erklärung nichts. Er kann sich m.E. sogar jetzt noch aus der Affäre ziehen wenn er der Firma einen Brief schreibt und das Abstellen aller Dinge anweist, die bauordnungsrechtlich (und nur darauf kommt es an) nicht in Ordnung sind. Mehr als das Erteilen von Weisungen ist nicht geschuldet, das mangelfreie Werk selbst schon gar nicht.
  3. kann ich nur bestätigen

    Hallo,
    ich kann die Meinung von Herr Stubenrauch nur unterstützen. Es gibt einen Bauleiter nach LBOAbk. und eben einen Anderen nach HOAIAbk.. Die beiden haben aber nichts miteinander zu tun. Der LBO'ler hat nur darauf zu achten, dass alle Sicherheitsvorschriften etc. und die "Baubestimmungen" eingehalten werden. Wenn kein BL nach HOAI bestellt war : (((
    Gruß aus Baden
  4. Sorry ...

    Ich vergesse ab und zu, dass einige LBOAbk.'s den Bauleiter offiziell und mit Unterschrift beim BOA nachgewiesen haben wollen. :-(
    Wenn's um die LBO-Bauleiter-Funktion geht, ist die Haftung auf Verstöße gegen das Baurecht beschränkt, klar.
    Wobei man vielleicht mit jur. Klimmzügen ein bissel was bewegen kann. Aber eben nur vielleicht ein bissel.
  5. Das ist nicht fair ...

    BU und Architekt arbeiten "zusammen".
    Der Architekt legt eine funktionierende Bauplanung vor, der Bauunternehmer verbaut was er will und der Architekt unterschreibt der Behörde und damit ja auch im weitesten Sinne uns, dass alles richtig ist?
    • Das ist für mich Betrug :-(

    Grüße Marion

  6. Moment!

    Hallo Marion,
    dann sieht das wieder anders aus. Wenn eine funktionierende Planung vorliegt und nachweislich andere Baustoffe oder eine andere Bauausführung gewählt wurde, ohne vorherige Absprache mit dem Bauherr/Architekten, dann ist das Gewerk nicht richtig erstellt und Sie haben ein Anrecht auf richtige Ausführung bzw. Nachbesserung durch den Bauausführenden.
    Oder wie sehen Sie das Herr Dühlmeyer?
    Gruß aus Baden
  7. Nu wird's spannend

    Werte Fragestellerin

    1) War die Planung+Baubeschreibung des Architekt Vertragsbestandteil?

    2) Was verstehen Sie unter schweren Baufehlern?

    3) Sehe ich das richtig, das der Bauträger Pleite ist oder Sie fürchten, das er dies bei Mangelanmeldung ganz schnell nachholt?
    Klar haben Sie Anspruch auf ein mängelfreies Werk. Aber Ihr Vertragspartner ist der Bauträger, nicht der Architekt.
    Und wenn der Bauträger die Grätsche macht, müssten Sie nachweisen, das der Architekt seine Pflichten als LBOAbk.-Bauleiter verletzt hat. Und da gelten nur Mängel, die die LBO betreffen, also z.B. nicht eingehaltene Statik.
    Fair ist das nicht, aber Betrug nur moralisch, nicht juristisch, wahrscheinlich jedenfalls.

  8. Hoffnung ...?

    Hallo,
    Zu 1) ohne Statik keine Baugenehmigung also ja
    Zu 2) Laut SV müsste man zurückbauen um alles dicht zu bekommen  -  es gibt keine dauerhaften luftdichten Anschlüsse an Wänden, Dach, Fenster, Schornstein ...
    nach Glaser haben wir in einer Wand eine Tauwassermasse von 4303g/m² zu erwarten!
    Laut Statik  -  Windrispenbänder (Frage hatte ich schon gestellt  -  und wie zu erwarten bezieht man sich auf die Bretter)
    umlaufende Ringanker auch über tragende Innenwände mit biegesteifer Eckausbildung  -  alles nicht da
    Prüfstatiker verweist an Aufsteller und dieser an den Prüfstatiker  -  keiner gibt uns schriftlich, dass das so in Ordnung ist.
    Zu 3) wir befürchten, das er pleite macht (2 Firmen insolvent in den letzten 10 Monaten )
    Grüße Marion
  9. Bindewirkung gegenüber Dritten

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Ganz so einfach ist da mit aus der Verantwortung stehlen nicht. Wenn jemand wissentlich falsch bescheinigt, dass alles in Ordnung ist, ist er nicht nur gegenüber dem genüber in der Haftung, dem er bescheinigt, dass alles in Ordnung ist, sondern auch gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse haben, dass Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Sinngemäß in dem Juristendeutsch  -  obwohl es nur meine Meinung ist, gebildet auf einigen Beispielen.

    Der Bauunternehmer und der Architekt dürften durch diese Erklärung Gesamtschuldner für ein mängelfreies Werk sein. An welchen von den Gesamtschuldnern sich man hält, ist Sache des Geschädigten. Falls der Architekt haften muss (der eigentliche Schadensverursacher ist ja der BU), kann er sich seinerseits an den Bauunternehmer halten. Wenn der inzwischen Insolvenz angemeldet hat und der auch keine Versicherung hat, ist der Architekt und seine Versicherung in der Haftung. Wenn der Architekt keine Versicherung hat, dann dürfte auch der Architekt insolvent sein.

  10. erst mal hinterfragen

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Hat der Architekt was bescheinigt? Erst dann kann man über eine eventuelle drittschützende Wirkung nachdenken.
  11. Zitat

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    "Wir haben eine Bauleitererklärung von einem Architekten, der im Auftrag des Bauunternehmers die Unterlagen für den Bauantrag erstellt hat. "

    Ich verstehe das so, dass die Erklärung nach Fertigstellung abgegeben wurde.

    Und die Bauleitererklärung dürfte eine Bescheinigung sein.

  12. abgestuft

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    nochmal Hessen, zum Bauantrag erklärt der Bauleiter:
    "Hiermit bestätige ich, dass ich die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen als Bauleiter/in aus § 51 HBO für die Dauer der Ausführung obigen Vorhabens übernehme. "
    Also noch nichts passiert. Erst auf der Anzeige der Fertigstellung erklärt der Bauleiter mit Unterschrift:
    "Als Bauleiter/in erkläre ich, dass ich entsprechend § 51 Abs. 1 HBO das Vorhaben nach den technischen Baubestimmungen (§ 3 Abs. 3 HBO), den genehmigten oder eingereichten Bauvorlagen und den Berechnungen und Ausführungsplänen ausgeführt habe. "
    Was hat er denn nun unterschrieben?
  13. Die Angabe des BL..

    ist meines Wissens Voraussetzung zum Baubeginn, also vorweg abgegeben und nicht die Bescheinigung, dass alles kontrolliert wurde.
    Wenn gegen die Statik verstoßen wurde, ist dies ein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht, da die Standsicherheit zu gewährleisten ist. Hier würde die Bauleitererklärung also greifen, ergo auch die Haftung des Architekt.
    Bei der Winddichtigkeit ist das ein Zwitter (max.). Da die Winddichtung Bestandteil des Wärmeschutzes ist, könnte hier evtl. ein Verstoß gegen Baurecht konstruiert werden. Ich sage das ganz bewusst so vage, weil dies  -  wenn überhaupt  -  nicht einfach wird.
  14. Bundesland Hessen

    Er hat den 2 Absatz unterschrieben -
    "Als Bauleiter/in erkläre ich, dass ich entsprechend § 51 Abs. 1 HBO das Vorhaben nach den technischen Baubestimmungen (§ 3 Abs. 3 HBO), den genehmigten oder eingereichten Bauvorlagen und den Berechnungen und Ausführungsplänen ausgeführt habe. "
    • Name:
    • Marion
  15. Nachtrag  -  formlos

    " ... dass das Bauvorhaben entsprechend den genehmigten Plänen und in statisch  -  konstruktiver Hinsicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde ... "
    • den Mangel Tauwasser gibt er an -
    • Name:
    • Marion
  16. Als jur. Laie..

    wohlgemerkt würde ich sagen, er könnte ein Problem bekommen, wenn er das wirklich so einschränkungslos unterschrieben hat.
    Da steht  -  den genehmigten oder eingereichten ..., den Berechnungen! und Ausführungsplänen.
    Dazu gehört auch die EnEVAbk.-Berechnung. Und die lässt Luftundichte nicht zu.
    Ob ihm da irgendein Hinweis auf Tauwasser den Kopf aus der Schlinge zieht, möchte ich bezweifeln.
    Aber das wird ein spannendes Thema für die Juristen!
  17. vor Gericht und auf hoher See  -  in Gottes Hand

    so schnell kann es gehen wenn ein Architekt helfen will! mit Begleitung des Bauvorhabens wäre es für den Auftraggeber teurer geworden  -  so noch teurer  -  und der Helfer (hat sich sicher dumm angestellt  -  aber  -  sicher in guter Absicht)  -  wird wohl vor dem Richter landen  -  und  -  hat daran nicht mal ein pfennig verdient. aber wie gesagt  -  wie es ausgeht  -  weiß nur der da oben. übrigens sind solche Sachen nicht mal sehr selten  -  ich meine jetzt das ein Architekt sich leichtfertig für solche Erklärungen hergibt. wenn ich sehe wie auch im Bereich Architekturleistungen der preiskampf tobt  -  kann einem bange werden. da wird gerade mal der Bauantrag in Auftrag gegeben und dann Tschüss und das dann fast für nen feuchten händedruck. nicht gut sag ich da.
    Mit freundlichen Grüßen
    jens raabe
  18. Herr Raabe

    Wenn der Architekt Erklärungen abgibt, wird er das wohl nicht für lau gemacht haben. Entweder hält er den Bauträger damit bei Laune für den nächsten Auftrag oder er lässt sich de Erklärung direkt bezahlen.
    Und wenn er meint, so was machen zu können, muss er auch den Kopf hinhalten. Sorry, aber mir fehlt da jedwedes Mitleid. Wer so weitreichende Erklärungen abgibt, ohne sich über die möglichen Folgen Gedanken zu machen, verdient einen Satz wärmste Ohren. Punktausende.
  19. recht haben sie

    das wird einem alten Hasen auch nicht passieren.
    Gruß raabe
  20. Falsch!

    Hallo,
    @Raabe:
    Das passiert auch alten Füchsen und Hasen, denn die meisten wissen nicht der Tragweite dieses Stück Papiers, das Sie für nen Appel und en Ei unterschreiben und dann große Augen bekommen.
    Gruß aus Baden
  21. Hallo Hr. Raabe

    Das der Architekt die Bauleitung hatte war für uns nicht bekannt, erst als die Bauaufsicht eine Bauleitererklärung verlangte.
    Zu diesem Zeitpunkt war schon bekannt, dass die EnEVAbk. nicht eingehalten werden kann.
    Darauf hin wurde vom Architekt mit falschen Angaben vom Bauunternehmer gerechnet das uns jetzt noch die Augen schmerzen!
    In Telefonaten war zum Schluss schon zu hören  -  wessen Brot ich eß, dessen Meinung ich teile -
    Nicht fallsch verstehen, wir wollen dem Architekt nicht unbedingt an den Karren fahren. Es ist ein kleiner Versuch falls der Bauunternehmer pleite geht den Schaden erträglich zu machen!
    Mitleid haben wir keins mehr  -  dem Architekten und dem Bauunternehmer ist es doch zurzeit auch egal ob uns die Hütte wegschimmelt oder wir den Ort heizen.
    Grüße Marion
  22. schöner schlamassel

    Sachen gibt es aber auch  -  wünsche einen guten Ausgang.
    MfG
    jens raabe
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