Bauvorschriften für Nutzungsänderung von Wohnungen zu Monteurwohnungen
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauvorschriften für Nutzungsänderung von Wohnungen zu Monteurwohnungen

Wir haben uns die folgenden Bauvorschriften für o.a. BVAbk. zur Hilfe genommen;
  • Landesbauordnung
  • Beherbergungsstättenrichtlinie des Landes
  • Muster-Bauordnung für Beherbergungsstätte (Ist im Grunde das Gleiche)

Nun fragen wir uns, ob hier die Arbeitsstättenrichtlinien-Abschnitt 5 ASR A4.4 Technische Regeln für Arbeitsstätten Unterkünfte (ASR A4.4) auch gilt. Denn es sind lediglich Monteurwohnungen und keine Pension oder Hotel.

Die minimale Größe der Zimmer pro Person findet man nämlich nur in ASR. Oder fehlen uns hier andere Bauvorschriften. Kann die Bauaufsicht uns hierzu Informationen geben?

  • Name:
  • saf
  1. Bauvorlageberechtigung

    Neben der LBOAbk. und der Beherbergungsstättenrichtlinie können auch lokale Vorschriften gelten. Das Arbeitsstättenrecht dürft nicht einschlägig sein.

    Schwerpunkt bei der Planung wird der bauliche Brandschutz mit dem Löschwassernachweis sowie den Flucht- und Rettungswegen werden. Daneben natürlich auch die sanitären Anlagen, Belichtung, Lüftung, Schallschutz usw.

    In den meisten Bundesländern ist für die Erarbeitung der Antragsunterlagen eine Bauvorlageberechtigung erforderlich. Der Planer kann dann auch einschätzen, ob das Vorhaben an dem Standort und mit den gegebenen Randbedingungen zulässig und wirtschaftlich umsetzbar ist.

  2. Arbeitsstättenrichtlinien gelten auch für Monteurwohnungen

    Sehr geehrter Herr Stöckel,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ich habe inzwischen auf meine Anfrage beim Bund für Arbeit und Soziales eine Antwort bekommen.

    Monteurwohnungen sind laut aktuellem Stand Gemeinschaftsunterkünfte in Arbeitsstättenrichtlinien. Und selbst wenn sie über Dritte vermietet werden, sind sie Einrichtungen eines oder mehreren Arbeitgeber. Deshalb gelten hier auch die Arbeitsstättenrichtlinien, vor allem §3, §a und ASR A4.4.


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