Nun weicht diese (finale) Fassung der Werkplanung in einem entscheidenden Punkt von den vorherigen ab - es fehlt die Dachverglasung im Erkerbereich! Diese ist im Bauvertrag geregelt, also zum einen mit den Ausführungsplänen des selbst beauftragten Architekten (ausdrücklich Grundlage des geschlossenen Bauvertrags) + zusätzlich in der Baubeschreibung. Vertrag ist meinem Verständnis nach nach BGBAbk., da nichts abweichendes vereinbart ist.
Der Bauunternehmer begründet dies mit statischen Herausforderungen, ich nehme jedoch an, dass ihm die Konstruktion zu aufwändig/ wirtschaftlich unrentabel wird (er sprach selbst von Fehleinschätzungen seinerseits). in einer früheren Fassung (bevor der Statiker seine Arbeit begonnen hat) der Werkplanung ist die Erkerverglasung noch eingezeichnet.
Nun meine Frage:
- Welche Ansprüche habe ich hier ggf.?
- Ist es nicht sein Risiko, dass er die Machbarkeit falsch eingeschätzt hat?
- Gibt es Tipps, wie ich mich mit dem Bauunternehmer außergerichtlich verständigen könnte? Ich möchte die Dachfenster nach wie vor haben, da sie ein wesentlicher Teil des Wohnkonzepts und Wohnqualität darstellen.
Vielen Dank, Ais