Neubau Terrassenüberdachung, optional begehbar
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Neubau Terrassenüberdachung, optional begehbar

Wir wohnen in Baden-Württemberg und wollen eine Terrassenüberdachung bauen 3,5x7 m (~24 m2). D.h. Fläche wäre unter 30 m2. Vorgeschriebenen Grenzabstände (2,5 m) sind eingehalten und das BVH liegt vollständig innerhalb des Baufensters und es gibt keine direkten Nachbarn auf dieser Seite. Somit wäre das BVH nach meinem Verständnis verfahrensfrei.

Nun soll bei der Terrassenüberdachung optional ein Teil (3,5 m x 3,5 m) aus dem 1. OGAbk. begehbar gemacht werden inkl. Glasbrüstung in diesem Bereich (Balkon)

Hierzu wurde uns von versch. Stelle gesagt dass ein solcher Balkon wohl dazu führt, dass das BHV hierdurch nicht mehr verfahrensfrei wäre, wir also einen Bauantrag erstellen müssten. Ist das korrekt?

Und falls ja: Könnten wir diesen zumindest im Kenntnisgabeverfahren erstellen (Größen / Abstände sind eingehalten, es gibt keine direkt angrenzenden Nachbarn auf der Seite der Überdachung).

Danke für Eure Einschätzung & Grüße!

  • Name:
  • Marco
  1. alles saube und richtig rausgearbeitet

    Wenn es dann auch noch eine Statik gibt, ist alles schick.

    P.S.: Sofern das Vorhaben in allen Punkten den Festsetzungen des B-Plans entspricht und keine Veränderungsperre besteht, ist das Kenntnisgabeverfahren natürlich zulässig.

  2. getrennt und verfahrensfrei

    Nach der Beschreibung sind keine öffentlich-rechtlichen Belange betroffen. Damit ist kein Bauantrag erforderlich. Damit kann ein Grundstückseigentümer machen was er will und braucht niemand zu fragen, Voraussetzung ist allerdings dass der B-PlanAbk. keine anderslautenden Vorschriften enthält. Allerdings ist es auch eine "Kaskade" wenn ein Teil einer Terrassenüberdachung begehbar wird und als Balkon genutzt wird. Empfohlen wird eine getrennte Statik um auch getrennt zu errichten und abbrechen zu können.

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