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  • Bauplanung / Baugenehmigung

  • 15692: Klärung um Vollgeschossigkeit des Kellers

Bauplanung / Baugenehmigung

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im ges. Forum "Bauplanung / Baugenehmigung" - weitere Infos »

Klärung um Vollgeschossigkeit des Kellers 23.02.2022    

Guten Tag,

wir würden gerne das Einfamilienhaus um ein zusätzliches Vollgeschoss aufstocken und kommen bei der Frage ob es sich bei dem Keller um ein Vollgeschoss handelt nicht weiter, da dies laut Bauplan aus dem Jahr 1974 nicht eindeutig ersichtlich ist. Das Haus wurde in Hanglage gebaut.

  • Das Kellergeschoss liegt im Mittel 1,40 m über der Geländeoberfläche
  • Die Lichte Raumhöhe im Kellergeschoss liegt zwischen 2,13 m und 2,14 m
  • Die Geschosshöhe von OK FFBA des Kellergeschoss bis OK FFB im Erdgeschoss misst 2,48 m, das Kellergeschoss verfügt hierbei allerdings über keinen Fußboden in Form von Estrich.
Eine Bauvoranfrage wurde bereits gestellt, jedoch ohne eindeutige Aussage zu der Vollgeschossigkeit abgelehnt bzw. wurde laut schreiben, darauf verwiesen das es sich um kein Vollgeschoss laut Paragraph 2 Absatz 4 Satz 2 LBauOA RLP handelt. Aufgrund der Höhe von 2,13 m bis 2,14 m. Aber Aufgrund unkonkreter Fragen zum Bauvorhaben abgelehnt wird, da diese laut Schreiben in irgendeiner Art und Weise näher konkretisiert sein müssten und die Bauvoranfrage zu unbestimmt sei und den Umfang eines Baugenehmigungsverfahren hätte.

Unsere eigentliche Frage zielte ja nur auf die Vollgeschossigkeit ab, diese wurde ja indirekt beantwortet. Könnten wir diese Aussage als Grundlage für den Bauantrag stellen oder welche weiteren Schritte sind möglich, bzw. wie müssen wir jetzt weiter vorgehen, da wir nun nicht wissen, was wir mit der Aussage des Bauamtes anfangen sollen?

In der Bauvoranfrage waren folgende Unterlagen enthalten

  • Baulasten
  • Auszug Grundstücksnachweis
  • Berechnungen zu Grz, Gfz, Bruttorauminhalt und Vollgeschossberechnung
  • Bauzeichnungen Abstandsflächen
  • Flächennachweis zur GRZ
  • Lageplan
  • Grundrisse
  • Schnitt und Ansichten

Name:

  • Jennifer
  1. die "Bauvoranfrage" wurde nicht beantwortet, 23.02.2022    

    weil es keine konkrete Frage gab.

    Auch hier ist keine konkrete Frage vorhanden.

    Sofern es um die Bewertung des "Kellers" geht: a) es ist kein Keller b) es ist ein Vollgeschoss

    ... aber das habt Ihr ja schon selbst rausgesucht.

    Für die Erstellung der Bauantragsunterlagen benötigt ihr eine bauvorlageberechtigte Person. Die kann Euch dann auch derartige Fragen beantworten.

    Name:

    • Volker Stöckel, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. Frage wird nicht in einer Bauvoranfrage gestellt 23.02.2022    

    Wenn man eine Frage zu einem Bauvorhaben hat, dann stellt man diese in einem Beratungstermin beim Kreisbauamt. Bauvoranfrage bedeutet eine Prüfung vor einem Bauantrag zur Genehmigungsfähigkeit. Diese Bauanfrage stellt eine bauvorlagenberechtigte Person. Auf vage und nebulöse Unterlagen gibt kein Bauamt rechtssichere Antworten. Daran sollten sie ihr Handeln ausrichten.

    Name:

    • Klaus Kirschner

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