wir wohnen in Bayern (Gemeinde Starnberg) und möchten ein Schwimmbad im Garten errichten lassen. Das Becken wird ca. 10 * 3 * 1,6 m groß sein und ist somit grundsätzlich genehmigungsfrei, da kleiner 100 m². Da unser Garten leicht abschüssig ist wird das Becken am unteren Ende ca. 1,20 m aus dem Boden hervortreten. Die Frage, welche sich stellt ist Folgende: Wie viel Abstand muss mindestens zum Nachbarzaun eingehalten werden? Die Abstandsflächen sind in Art. 6 der BayBO geregelt. Nach Aussage einer Juristin muss gar kein Abstand gehalten werden, da diese Anlage keinen Gebäudecharakter hat und somit ist es wie eine Stützmauer zu werten, welche man bis zu einer Höhe von 2 m direkt auf die Grundstücksgrenze setzen dürfte. Wir haben auch eine Bauvoranfrage beim LRA gestellt (das wird nur noch mündlich gemacht bei uns im Ort) und haben die gleiche Aussage erhalten. Leider ist unser Nachbar anderer Meinung. Er sieht den Pool als ein Gebäudeähnlichen Bau und fordert 3 m Abstand. Nun weiß ich nicht woher ich eine Rechtssicherheit bekommen kann. Das Schwimmbecken wird keine Kuppel oder ähnlichen Aufbau erhalten. Unserer Meinung nach hat es keineswegs Gebäudecharakter. Hat Jemand Erfahrung? Gibt es vielleicht doch die Möglichkeit das Vorhaben durch das LRA schriftlich genehmigen zu lassen obwohl es de facto Genehmigungsfrei ist? Bisher hatten wir stets ein gutes Verhältnis zu unseren Nachbarn, daher planen wir auch einen Abstand von ca. 1,50 m zum Zaun und eine ansprechende nicht ganz günstige Begrünung ... aber ganz offensichtlich möchte der Nachbar um jeden Preis vermeiden, dass in unserem Garten eine Veränderung vorgenommen wird. Ich freue mich über Ihre Hilfe, vielen Dank vorab!
Außenpool an Grundstücksgrenze / BAYBO ARTIKEL 6
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Außenpool an Grundstücksgrenze / BAYBO ARTIKEL 6
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Kriterien wie Terrasse
Vermutlich wird das wie eine Terrasse behandelt, die bis 1 Meter Höhe an der Grundstücksgrenze genehmigungsfrei ist. Da Sie sowieso nicht eigenständig entscheiden dürfen, ob etwas genehmigungsfrei ist, sollten Sie den Antrag stellen, amtlich dieses bestätigen zu lassen. Das macht normalerweise das Bauamt ihrer Gemeinde oder auch das Kreisbauamt. Dazu sind Pläne und ein amtlicher Lageplan einzureichen. -
Mal abwarten ...
Bin aus Deinem Nachbarlandkreis (FFBAbk.).Meine Meinung ist:
Warum solltest Du was feststellen lassen, was Dir eine Juristin und das LRA selbst schon bestätigt haben?
Entgegen meinem Vorredner bin ich der Auffassung, das nach Art. 57 BayBoAbk. explizit aufgelistet ist, was VERFAHRENSFREI ist. Wie das Wort schon sagt: Frei von einem Verfahren. Auch dort steht Dein Schwimmbecken mit max 100 m³.
Mach Dir nicht den Aufwand. Wenn Dein Nachbar der Meinung ist, das wäre rechtswidrig, soll er den ersten Schritt tun, dich beim LRA "hinhängen" und wenn ein Baukontrolleur kommt um den Sachverhalt aufzunehmen, dann aber feststellt, dass alles in Ordnung ist, wird er das dem Nachbar schon mitteilen.
Eine Klage gegen Dich wird er sich zweimal überlegen, da ihm sein Rechtsanwalt wahrscheinlich die Aussichtslosigkeit seines Unterfangens ebenfalls mitteilen wird.
Hatte sowas ähnliches und mein Anwalt sagte auch zu mir, warum ich was feststellen lassen sollte, was von Gesetz wegen eh in Ordnung geht.
Wenn Du aber ganz sicher gehen willst (und ich denke, dass ist der richtige Weg für Dich), geh ins Rathaus zum Bauamt oder ruf dort an, erklär das dem Sachbearbeiter und hör Dir seine Meinung an, was die beste Lösung ist. In der Regel haben die wirklich Ahnung von Ihrem Job. Außer sie sind gerade mit ihren Tunnelplanungen etwas beansprucht ... Und rede dann mit Deinem Nachbarn. Sonst ist Euer Verhältnis auf Dauer gestört. Versuch einen für beide zufriedenstellenden Kompromiss zu finden.
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