hat jemand einen Rat zu folgendem Sachverhalt (Bundesland: BaWü)? Wir hatten in unserem ursprünglichen Bauantrag für eine Doppelhaushälfte in einem Neubaugebiet ein Flachdach-Carport (begehbar) neben dem Haus geplant. An der Außenseite des Carports sollte zudem eine Garage stehen. Da es sich um ein Eckgrundstück handelt, überschreitet eine Standard-Garage das Baufenster um 50 cm. Die Garage und die entsprechende Überschreitung wurden genehmigt. Das Flachdach-Carport jedoch wurde von Bauamt und Gemeinderat nicht genehmigt, da laut Bebauungsplan nur Carports mit Schrägdach zulässig seien (über diese Auslegung herrschte allerdings Uneinigkeit zwischen Bauamt und Bauleiter). Das Bauamt bestand also auf einem Schrägdach und wollte zudem, dass wir die Position von Carport und Garage tauschen. Da die Planung ja auf Flachdach lautete und im OGAbk. Terrassentüren eingeplant waren, macht ein Schrägdach neben dem Haus auch keinen Sinn. Daher wurde also eine neue Planung mit Garage neben dem Haus und daran anschließendem Schrägdach-Carport eingereicht. Leider wurde in dem Plan vom Bauleiter das Carport auch gleich 50 cm kürzer eingezeichnet, obwohl diese Überschreitung ja eigentlich schon genehmigt war. Die Folge waren erheblich Mehrkosten, da die Garage weiter hinten stehen musste als es bei dem Carport der Fall gewesen wäre (wegen Fenster/Tür an der Hausseite). Dadurch wurde noch ein Vordach an der Garage benötigt, sonst hätte die Terrassentür im OG ins Nichts geführt. Das Schrägdach-Carport wurde mit einer Länge ausgeführt, die annähernd einer Standard-Garage entspricht. D.h. sie überschreitet das Baufenster um 42 cm. Jetzt verlangt das Landratsamt den Rückbau des Carports um 50 cm. Ggf. wird eine Duldung bei Zahlung einer Geldstrafe in Aussicht gestellt. Wichtiges Detail: Wir waren leider die ersten, die ihren Bauantrag eingereicht haben und um uns herum werden Flachdach-Carports gebaut. Also genau das, was wir ursprünglich auch eingereicht hatten. Die Genehmigungen hierfür basieren nicht auf individuellen Besonderheiten. Stattdessen hat der Gemeinderat in allen mir bekannten nachfolgenden Fällen zum Thema Carport entschieden: "Städtebaulich ist die Abweichung der Dachform zu vertreten und die Grundzüge des Bebauungsplanes sind nicht betroffen". Letztendlich wurde die Verwaltung auch für künftige Bauanträge zur selbstständigen Entscheidung ermächtigt, um die Verfahren zu beschleunigen. Für mich klingt das nach einem Blanko-Scheck. Man mag schnell bei dem Wort "Willkür" sein, aber eben dieser Bebauungsplan war ja Grund, warum es uns nicht erlaubt wurde. Besteht hier eine irgendeine aussichtsreiche Möglichkeit, sich dagegen zu wehren?
Zumal es zuvor schon genug Pannen gab. So hatte man z.B. nur die Käufer, die ihr Grundstück von der Gemeinde erworben haben über die Pflicht zum Bau einer Retentionszisterne informiert. Käufern von Privatgrundstücken hatte man das nicht mitgeteilt. Dies bedeute ebenfalls Mehrkosten von einigen tausend €. Gemeinde und Landratsamt schieben sich hier gegenseitig die Verantwortung zu. Man hatte die Eintragung von Leitungsrechten "vergessen" usw.