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Berechnungsweise Vollgeschoss
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Berechnungsweise Vollgeschoss

Guten Tag, wir planen den Neubau eines Einfamilienhaus in Sachsen. Laut Bebauungsplan ist nur eine eingeschossige Bauweise gestattet. Ziel ist es, den Drempel möglichst hoch zu wählen (ca. 1.90 m) und die Dachneigung bei 22 ° zu planen. Laut sächsischer BauO ist ein Geschoss erst dann ein Vollgeschoss, wenn 2/3 der Grundfläche über 2.30 m sind. Um dies nicht zu überschreiten, wollen wir mit Lufträumen arbeiten. Meine Frage bezieht sich darauf, welche Lufträume von der Grundfläche des OGAbk. abgezogen werden können. Nach meiner Auffassung wäre die Berechnung folgendermaßen Grundfläche OG
  • Fläche Luftraum 1
  • Fläche Luftraum 2
  • Fläche Treppenhaus

Ist dies korrekt?

Viele Grüße

  • Name:
  • Jimmy84
  1. Baulasteintragung

    Hallo zusammen, ich hätte mal eine Frage mein Vater möchte gerne uns Töchter das Grundstück überschreiben, von der Bank aus da wir Geld benötigen für Modernisierungen, sollen wir das Grundstück teilen lassen, die Vorbereitung ist auch bereites durch ein Vermessungsbüro geschehen. Jetzt hat die Stadt ein Einspruch erhoben wegen der GFZAbk. und GRZAbk. Einhaltung. Wir sollen nachweisen das die Werte eingehalten werden. Nun hat uns das Vermessungsbüro geraten einen Architekten zu nehmen der uns die Maße bestätigen kann oder eine Baulast auf das Grundstück eintragen zu lassen. Nun meine Frage müssen wir denn beides machen Architekt und Baulast Eintragung oder langt es wenn wir eine Baulast eintragen lassen? Da meine Schwester das größere Haus von uns bekommt haben wir es so geregelt das ich mehr Grundstück bekomme und bei Ihr die Werte somit nicht eingehalten werden können. Wenn wir eine Baulast eintragen kommen wir mit den Gesamtwerten wieder hin. Würde es auch bei der Bank ein Problem geben wenn man eine Baulast eintragen lässt oder hat das dann mit dem Grundstückswert nichts zu tun? Noch eine Frage wenn meine Schwester Umbauen möchte, im Moment ist eine Geschossfläche Gewerblich diese soll als Wohnraum umgebaut werden, muss dort ein Bauantrag gestellt werden oder darf man dieses ohne Bauantrag umbauen? Falls dort die GFZ überschritten werden kann man dort dann evtl. eine Sondergenehmigung beantragen? Um Hilfe wäre ich sehr dankbar MfG
    • Name:
    • Constanze Schwartz
  2. Das was Sie da teilweise so ...

    Foto von wiki

    Das was Sie da teilweise so pauschal schreiben stimmt so nicht:

    1. Ist das grenzständige Gebäude privilegiert an der Grenze zu stehen? § 5 Abs. 8 NBauO? Wenn ja, und die Höhen eingehalten wurden, ist keine Baulasteintragung notwendig. Ebenfalls wird in diesem Fall keine Nachbarbeteiligung stattfinden.

    2. Ebenfalls ist bei einem grenzständig privilegierten Gebäude, welches an der Grenze steht und keine nachbarlichen Belange berührt (und das Stehen an der Grenze führt nicht automatisch dazu, dass Belange berührt werden), eine Beteiligung des Nachbarn seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht zwingend notwendig. Die Erteilung der Baugenehmigung erteilt die Bauaufsicht. Sollten Nachbarn hinzugezogen werden, entscheidet letztlich immer noch die Genehmigungsbehörde nach Ermessen über eine Erteilung oder eine Versagung.

    3. Wir müssen erstmal unterscheiden zwischen öffentlichem Baurecht und privatem. Die Niedersächsische Bauordnung entspricht dem öffentlichen Bauordnungsrecht, das Niedersächsische Nachbarrecht entspricht dem privaten. Dort gibt es Regelungen wie bei nachbarüblichen Streitigkeiten Verfahren wird. Einfriedungen, Bäume und auch das Betreten von nachbarlichen Grundstücken (Hammerschlags- und Leiterrecht (Hammerschlagsrecht, Leiterrecht)) ist dort definiert.

    4. Prinzipiell bleibt wie bei so vielen Dingen im täglichen Leben zu sagen, Kommunikation hilft in vielen Fällen weiter.

  3. Sehr geehrte Frau Schwarz, am einfachsten sind ...

    Foto von wiki

    Sehr geehrte Frau Schwarz, am einfachsten sind Sehr geehrte Frau Schwarz,

    am einfachsten sind diese Dinge mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu klären. Zur Zeit ist auch nicht klar, in welchem Bundesland Sie leben. Das Baurecht ist Länderrecht und hat dort spezifische Anforderungen.

    Prinzipiell kann man zu ihrer Konstellation folgendes sagen.

    1. Eine Teilung darf keine baurechtswidrigen Zustände erzeugen. Sollte es also einen Bebauungsplan geben mit einer festgesetzten GRZAbk./GFZAbk. und diese wird nun durch diese Teilung überschritten, stellt dies einen baurechtswidirgen Zustand dar.

    2. Mir erschließt sich noch nicht so ganz, inwiefern eine Baulasteintragung diesen baurechtswidrigen Zustand heilen soll. Ihnen würde nach einer Teilung nur eine Vereinigungsbaulast helfen, danach wären die 2 Flurstücke baurechtlich als ein Baugrundstück zu betrachten. So wie ich Sie allerdings verstehe, möchten Sie das abgeteilte Grundstück veräußern. Hinzu kommt, dass dann bei einer zusätzlichen Neubebauung auf dem abgeteilten Grundstück, die GRZ-Berechnung mit den bereits vorhandenen Gebäuden addiert werden müsste und anscheinend, so vermute ich mal, dann wieder baurechtswidrige Zustände erzeugt, da die GRZ dann ebenfalls insgesamt auf beiden vereinigten Flurstücken die Grenzen übersteigt.

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