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1. Ist das grenzständige Gebäude privilegiert an der Grenze zu stehen? § 5 Abs. 8 NBauO? Wenn ja, und die Höhen eingehalten wurden, ist keine Baulasteintragung notwendig. Ebenfalls wird in diesem Fall keine Nachbarbeteiligung stattfinden.
2. Ebenfalls ist bei einem grenzständig privilegierten Gebäude, welches an der Grenze steht und keine nachbarlichen Belange berührt (und das Stehen an der Grenze führt nicht automatisch dazu, dass Belange berührt werden), eine Beteiligung des Nachbarn seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht zwingend notwendig. Die Erteilung der Baugenehmigung erteilt die Bauaufsicht. Sollten Nachbarn hinzugezogen werden, entscheidet letztlich immer noch die Genehmigungsbehörde nach Ermessen über eine Erteilung oder eine Versagung.
3. Wir müssen erstmal unterscheiden zwischen öffentlichem Baurecht und privatem. Die Niedersächsische Bauordnung entspricht dem öffentlichen Bauordnungsrecht, das Niedersächsische Nachbarrecht entspricht dem privaten. Dort gibt es Regelungen wie bei nachbarüblichen Streitigkeiten Verfahren wird. Einfriedungen, Bäume und auch das Betreten von nachbarlichen Grundstücken (Hammerschlags- und Leiterrecht (Hammerschlagsrecht, Leiterrecht)) ist dort definiert.
4. Prinzipiell bleibt wie bei so vielen Dingen im täglichen Leben zu sagen, Kommunikation hilft in vielen Fällen weiter.
am einfachsten sind diese Dinge mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu klären. Zur Zeit ist auch nicht klar, in welchem Bundesland Sie leben. Das Baurecht ist Länderrecht und hat dort spezifische Anforderungen.
Prinzipiell kann man zu ihrer Konstellation folgendes sagen.
1. Eine Teilung darf keine baurechtswidrigen Zustände erzeugen. Sollte es also einen Bebauungsplan geben mit einer festgesetzten GRZAbk./GFZAbk. und diese wird nun durch diese Teilung überschritten, stellt dies einen baurechtswidirgen Zustand dar.
2. Mir erschließt sich noch nicht so ganz, inwiefern eine Baulasteintragung diesen baurechtswidrigen Zustand heilen soll. Ihnen würde nach einer Teilung nur eine Vereinigungsbaulast helfen, danach wären die 2 Flurstücke baurechtlich als ein Baugrundstück zu betrachten. So wie ich Sie allerdings verstehe, möchten Sie das abgeteilte Grundstück veräußern. Hinzu kommt, dass dann bei einer zusätzlichen Neubebauung auf dem abgeteilten Grundstück, die GRZ-Berechnung mit den bereits vorhandenen Gebäuden addiert werden müsste und anscheinend, so vermute ich mal, dann wieder baurechtswidrige Zustände erzeugt, da die GRZ dann ebenfalls insgesamt auf beiden vereinigten Flurstücken die Grenzen übersteigt.
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