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Garage in Überlänge und -Höhe
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Garage in Überlänge und -Höhe

Hallo,

wir wollen in Niedersachsen / Ostfriesland ein Wohnhaus mit angrenzender Garage errichten. Die Garage soll mit einem Grenzabstand von 1 m errichtet werden und in der Gesamtlänge wollen wir auf 11,99 m gehen. Der Nachbar hat auf seinem Grundstück keine Garage errichtet (andere Grundtücksseite ist seine Garage)

Mit unserem Nachbar sind wir uns einig und der nachbarschaftlichen schriftlichen Erklärung steht nichts im Wege. Allerdings sind sich die Bauaufsichtsbehörden nicht ganz einig. Ein Sachbearbeiter sagte, dass es mit der Eintragung einer Anbaubulast zu regeln sei und die nachbarschaftliche schriftliche Erklärung für die Bauhöhe zulässig sei, aber nicht für die Überschreitung der Länge von 8,99 m. Daher ist die Anbaubaulast erforderlich. Leider ist diese Anbaubaulast noch nicht ganz bekannt.

Ein andere Sachbearbeiter sagt, dass die Anbaubaulast nur für Reihen oder Doppelhäuser Gültigkeit besitzt und unser Bauvorhaben nur mit einer tatsächlichen Baulast zu Ungunsten unserer Nachbar möglich sei. Unser Nachbar möchte aber verständlicher Weise keine Baulast auf seinem Grundstück. Der Sachbearbeiter sagte dann, dass uns nur noch die Möglichkeit offen bleibt die Garage mit einem Grenzabstand vom 3 m zu errichte. Das wollen wir aber nicht.

Was ist denn nun wirklich erforderlich für die Errichtung unseres Bauvorhabens: nachbarschaftliche Erklärung, Anbaubaulast oder Baulast?

Was bedeutet die Anbaubaulast für unsere Nachbarn? Einschränkungen für ihn bei weitere Anbauten?

  • Name:
  • Hermann Cordes
  1. Anbaulast

    Foto von wiki

    Die Garage soll mit einem Grenzabstand von 1,00 Meter errichtet werden und dann eine Anbaulast?
  2. Geht nur mit Baulastübernahme

    durch den Nachbarn.

    Anbaulasten verpflichten z.B. bei Errichtung einer Doppelhaushälfte auf der Grundstücksgrenze den Nachbarn später an diese Doppelhaushälfte anzubauen.

    Hier geht es aber darum, dass die Garage in Überlänge gebaut werden soll und damit nicht mehr "privilegiert" ist, d.h. die Garage löst nun eine Abstandsfläche aus. Da diese  -  sofern Grenzabstand von 3 m unterschritten wird  -  nicht mehr auf dem eigenen Grundstück liegt, muss der Nachbar auf sein Grundstücks eine Abstandsflächenbaulast eintragen lassen.

    Will er das nicht, kann nicht genehmigt werden.

    • Name:
    • M.P.
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