Hausaufstockung Grenzabstand: Was ist bei 1,70m Abstand zum Nachbarn erlaubt?
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Hausaufstockung Grenzabstand: Was ist bei 1,70m Abstand zum Nachbarn erlaubt?

Nachbar will Aufstocken, Haus liegt aber nur 1,70 m von unserer Grenze entfernt
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    🔴 Kritisch: Ein Verstoß gegen die Grenzabstandsregelungen kann zum Rückbau der Aufstockung führen.

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    Bei einer geplanten Hausaufstockung mit einem Grenzabstand von nur 1,70 m zum Nachbargrundstück sind mehrere Aspekte zu beachten. Zunächst ist das örtliche Baurecht entscheidend. Die Landesbauordnung (LBOAbk.) regelt die zulässigen Grenzabstände. Diese können je nach Bundesland variieren.

    🔴 Gefahr: Ein zu geringer Grenzabstand kann dazu führen, dass die Baugenehmigung verweigert wird oder der Nachbar Widerspruch einlegt. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen und Kosten führen.

    Ich empfehle, folgende Punkte zu prüfen:

    • Abstandflächen: Die LBO schreibt in der Regel Abstandflächen vor, die sich aus der Wandhöhe ergeben. Diese müssen eingehalten werden.
    • Baulasten: Es könnte eine Baulast auf dem Grundstück liegen, die den Grenzabstand beeinflusst.
    • Bebauungsplan: Der Bebauungsplan der Gemeinde kann spezielle Regelungen für Grenzabstände enthalten.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die baurechtlichen Rahmenbedingungen mit einem Architekten oder einem Fachanwalt für Baurecht ab, bevor Sie mit der Aufstockung beginnen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Grenzabstand
    Der Grenzabstand ist der Mindestabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze. Er wird durch die Landesbauordnung geregelt und dient der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz.
    Verwandte Begriffe: Abstandfläche, Baulinie, Baugrenze
    Abstandfläche
    Die Abstandfläche ist der Bereich zwischen einem Gebäude und der Grundstücksgrenze, der freigehalten werden muss. Ihre Größe richtet sich nach der Wandhöhe des Gebäudes.
    Verwandte Begriffe: Grenzabstand, Bauwich, Freifläche
    Baulast
    Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Beschränkung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnrecht
    Landesbauordnung (LBO)
    Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Bestimmungen eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Vorschriften über die Bebauung von Grundstücken, die Gestaltung von Gebäuden und den Brandschutz.
    Verwandte Begriffe: Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.), Bebauungsplan
    Bebauungsplan
    Ein Bebauungsplan ist ein von der Gemeinde aufgestellter Plan, der die Art und Weise der Bebauung eines Gebiets regelt. Er enthält Festsetzungen über die Nutzung, die Bebauungsdichte und die Bauweise.
    Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Satzung, Baulinie
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes. Sie ist erforderlich, um sicherzustellen, dass das Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauanzeige, Genehmigungsfreistellung
    Nachbarrecht
    Das Nachbarrecht regelt die Rechte und Pflichten von Nachbarn untereinander. Es umfasst unter anderem Regelungen über Grenzabstände, Lärmbelästigung und Überwuchs.
    Verwandte Begriffe: Grenzabstand, Immissionen, Hammerschlags- und Leiterrecht

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rolle spielt die Landesbauordnung (LBO) beim Grenzabstand?
      Die LBO regelt die Mindestabstände von Gebäuden zu den Grundstücksgrenzen. Diese Abstände sind abhängig von der Wandhöhe und der Art der Nutzung. Die genauen Bestimmungen variieren je nach Bundesland.
    2. Was ist eine Abstandfläche?
      Eine Abstandfläche ist der Bereich, der zwischen einem Gebäude und der Grundstücksgrenze freigehalten werden muss. Sie dient der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz. Die Größe der Abstandfläche wird durch die Wandhöhe des Gebäudes bestimmt.
    3. Was ist eine Baulast?
      Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Beschränkung eines Grundstücks zugunsten eines anderen Grundstücks. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und kann beispielsweise den Grenzabstand beeinflussen.
    4. Was passiert, wenn der Grenzabstand nicht eingehalten wird?
      Wenn der Grenzabstand nicht eingehalten wird, kann die Baubehörde den Rückbau des Gebäudes anordnen. Zudem kann der Nachbar rechtliche Schritte einleiten, um die Einhaltung des Grenzabstands durchzusetzen.
    5. Kann der Nachbar auf den Grenzabstand verzichten?
      Ja, der Nachbar kann auf den Grenzabstand verzichten. Dies muss jedoch schriftlich in Form einer nachbarschaftlichen Vereinbarung erfolgen und im Baulastenverzeichnis eingetragen werden.
    6. Was ist ein Bebauungsplan?
      Ein Bebauungsplan ist ein von der Gemeinde aufgestellter Plan, der die Art und Weise der Bebauung eines Gebiets regelt. Er enthält Festsetzungen über die Nutzung, die Bebauungsdichte und die Bauweise.
    7. Welche Rolle spielt ein Architekt bei der Planung einer Aufstockung?
      Ein Architekt kann die baurechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, die Planung der Aufstockung übernehmen und die erforderlichen Genehmigungen einholen. Er kann auch die Einhaltung der Grenzabstände sicherstellen.
    8. Was ist bei einer Aufstockung in Bezug auf den Brandschutz zu beachten?
      Bei einer Aufstockung müssen die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Rettungswege.

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    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
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    Vielen Dank für die Antworten. Was ist ...
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    was Sie anführen sind alles keine Gründe
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    • Name:
    • Herr Kla-2930-Kir
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    Danke! Wir werden jetzt einen Termin beim ...
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    Einsehbarkeit ist kein Grund. Einschränkung der ...
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    In Hessen
  9. Abstandsflächenverletzung: Nachbarrechte bei Aufstockung

    Hallo Bauberater, also könnte ich doch mit ...
  10. Nachbarrechtsgesetz Hessen: Aufstockung bei 1,70m Abstand

    Foto von Markus Reinartz

    In dem Fall greift auch das Nachbarrechtsgesetz!
    Hallo

    wir wohnen in Hessen, in einem Gebiet, in dem es keinen Bebauungsplan gibt. Das Nachbarhaus wird gerade verkauft, und die potenziellen Käufer wollen aufstocken und anbauen. Das Haus um das es geht, befindet sich aber nur 1,70 m von unserer Grundstücksgrenze entfernt. An einer Stelle (Treppenhaus) ist es auch direkt an der Grenze gebaut worden. Jetzt wollen die Käufer aufstocken und eine Gaube ins Dach auf Richtung unseren Gartens setzen. Das gesamte Haus würde so um mindestens 2 m höher werden. Unsere Terrasse (bei der uns momentan keiner einsehen kann) und unser Garten wären direkt einsehbar. Brauchen die Käufer unsere Genehmigung zum aufstocken? Da kein Bebauungsplan, an wenn wende ich mich? (Bauamt der Gemeinde oder gleich Kreisbauamt..) Wie kann ich verhindern das Aufgestockt wird?

    Vielen vielen Dank im Voraus. die Gemeinde muss zwar ihr Einvernehmen erteilen oder verweigern, aber der Kreis (untere Baurechtsbehörde) muss die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit prüfen. Planungsrecht geht ja nach § 34 BauGBAbk.. Beschaffen Sie sich einen Lageplan und machen Sie einen Termin mit dem Sachbearbeiter auf dem Kreisbauamt. Vorher schauen Sie in das Verzeichnis der Baulasten. Gibt es alte Nachbarzustimmungen? Es geht um die Zulässigkeit von Umbaumaßnahmen. Das hebt den Bestandsschutz auf. Eventuell muss das halbe Nachbarhaus rückgebaut werden. Das wird jetzt kritisch und Sie müssen mit Tricks des Bauamtes rechnen, vor allem prüfen die bei Ihnen, ob es illegale Nutzungen oder Bauwerke gibt um einen Deal zu machen. Für den Käufer des Nachbarhauses geht es um alles, entweder platzt der Kaufvertrag oder er muss einen Kampf um Ihre Zustimmung führen, ... oder er hat das Bauamt auf seiner Seite. Gruß Vielen Dank für die Antworten. Was ist Vielen Dank für die Antworten. Was ist nicht verstehe, das Bauamt schaut dann bei uns ob wir illegale Bauten auf dem Grundstück haben? Welche Gründe können wir denn angeben, die auch zählen, um die Aufstockung zu verhindern? Einsehbarkeit des Gartens, wurde als Grund abgelehnt ... Eventuell Wertminderung? Sonne, Licht, Aussicht ...

    Wäre sehr nett, wenn mir nochmal jemand einen Tipp geben kann.

    MfG Einzig mögliche Gründe sind versagte Befreiungen von Bauvorschriften und Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften. Beides liegt auch in einem Ermessensspielraum des Amtes. Eine gängige Formulierung ist: "eine Reduzierung des Ermessensspielraums auf Null kann nicht verlangt werden" Also kann das Bauamt die Baugesetze "verbiegen" und das werden Sie gerne tun, wenn auch Sie gegen Baugesetze verstoßen haben. Und wenn, dann nützt auch der Hinweis auf Verjährung nichts, denn illegale Bauten verjähren nicht. Gruß Danke! Wir werden jetzt einen Termin beim Danke! Wir werden jetzt einen Termin beim Bauamt vereinabaren. Was ich irrtürmlich geschrieben habe, das Ehepaar hat das Haus noch nicht gekaut. Sind also nur potenzielle Käufer und noch keine Käufer. Daher hoffe ich das die Einwände von Eigentümer höher gewichtet werden, als die von potenziellen Käufern. Meine letzte Hoffnung sozusagen ... Meine Kinder haben mir auch angeboten, mich zu unterstützen! Einsehbarkeit ist kein Grund. Einschränkung der Belichtung von Aufenthaltsräumen sehr wohl. Hält Ihr Gebäude den vollen Grenzabstand ein? Sind die Grundstücksgrenzen noch "original" Wenn ja, dürfte das Bauamt eine Abweichung von den Abstandsflächen ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung kaum in Aussicht stellen können. Martin, in Hessen (HBO) gibt es tatsächlich einen Passus wegen Einsehbarkeit! @Becker Es gibt Nachbarschützende Vorschriften und da kann man nicht so leicht befreien, also so einfach wie es der Herr KlaKir schreibt ist es nicht! Hallo Bauberater, also könnte ich doch mit Hallo Bauberater,

    also könnte ich doch mit der Begründung der Einsehbarkeit der Terrasse und des Gartens der Aufstockung widersprechen? Beim Bauamt hat man mir vermittelt, dass dies kein Grund wäre nicht zuzustimmen. Diese Nachbarsschützende Vorschriften, auf die ich mich berufe, muss ich ja nicht begrüden. => nach diesem Urteil zumindest?! Soweit sehe ich das doch richtig. Vielen Dank für die vielen Antworten, dieses Vorhaben des Nachbarhauses lässt mich schon nicht mehr schlafen, daher wohl mein erneutes Nachfragen. Im vorliegenden Fall des Fragestellers ist es so, dass auch das Nachbarrecht und die nachbarschützenden §§ Anwendung bzw. Berücksichtigung finden müssen.
    Demnach ist ohne Zustimmung des Nachbarn ein Abstand von 2,50 m einzuhalten, die Zustimmung kann allerdings bei nur geringfügigen Beeinträchtigungen nicht verweigert werden.
    Hier mal die in Hessen zutreffenden §§ aus dem Nachbarrechtsgesetz.
    § 11 Umfang und Inhalt
    (1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 ° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile nur mit der Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn die Fenster, die Türen oder die Bauteile von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 m einhalten sollen.
    (2) Die Einwilligung muss erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
    § 12 Ausnahmen
    § 11 Abs. 1 gilt nicht,
    1. soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile anzubringen sind;
    2. für lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähige Wandbauteile;
    3. für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Straßen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  11. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

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    Hausaufstockung Grenzabstand: Rechte und Pflichten bei geringem Abstand

    💡 Kernaussagen: Bei einer Hausaufstockung mit geringem Grenzabstand zum Nachbarn (hier 1,70m) sind die Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes relevant. Die Einsehbarkeit des Nachbargrundstücks ist kein zulässiger Grund für eine Ablehnung der Aufstockung. Es empfiehlt sich, einen Termin beim Bauamt oder einem Anwalt für Baurecht zu vereinbaren, um die spezifischen Gegebenheiten zu klären. Die Rechte des Nachbarn bei einer Abstandsflächenverletzung sind im Nachbarrecht geregelt.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass unzulässige Gründe für die Ablehnung einer Hausaufstockung vorliegen können, wie im Beitrag Grenzabstand: Unzulässige Gründe für Hausaufstockung erläutert wird. Klären Sie alle Details vorab, um Konflikte zu vermeiden.

    ✅ Zusatzinfo: Das Nachbarrechtsgesetz in Hessen greift, wenn kein Bebauungsplan vorliegt, wie im Beitrag Nachbarrechtsgesetz Hessen: Aufstockung bei 1,70m Abstand beschrieben. Dies ist besonders relevant, wenn die potenziellen Käufer eines Nachbarhauses aufstocken und anbauen möchten.

    👉 Handlungsempfehlung: Vereinbaren Sie einen Termin beim Bauamt oder einem Anwalt für Baurecht, um die spezifischen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Hausaufstockung zu klären. Weitere Informationen zu den Rechten des Nachbarn bei einer Abstandsflächenverletzung finden Sie im Beitrag Abstandsflächenverletzung: Nachbarrechte bei Aufstockung.

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