Ich versuche nun herauszufinden, ob der Bauantrag für das zu errichtende Haus bereits gestellt werden kann, bevor der Vorgang im Grunduch wirksam geworden ist, d.h. separate Grundbuchblätter angelegt sind (was laut verschiedener Aussagen bis zu 1 Jahr dauern kann) oder dies Aufgrund des "schwebenden Teilungsverfahrens" nicht möglich ist.
Man möchte meinen, dass sich diese recht triviale Frage durch einen simplen Anruf bei den s.g. Baubehörden aufzulösen wäre. leider habe ich jedoch bisher nur halbgare und unverbindliche Antworten bzw. Querverweise auf andere Ämter (die wiederum auf andere verwiesen usw. usf.) erhalten, was keine ausreichende Grundlage für eine so wichtige Investition darstellt.
Daher die Frage, ob einer der Forumsteilnehmer sich mit diesem Sachverhalt auskennt und weiß, ob es hierzu eine "objektive Wahrheit" gibt (Gesetzestext o.ä.) oder dies im Ermessen der Baubehörden liegt.
Vielen Dank vorab!