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Ortsgrenze  -  Definition Außenbereich
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Ortsgrenze  -  Definition Außenbereich

Hallo liebe Bau-Experten,
ich habe eine Frage zur Definition (bzw. hier zum konkreten Verlauf) des Außenbereichs.
Zum Hintergrund: ich besitze ein Grundstück (Saarland) am Rande der Orstgrenze und Stelle mir gerade die Frage, wo genau der Außenbereich beginnt. In etwa 300 m Entfernung befindet sich auch ein Vereinhaus eines ortsansässigen Vereins ... vielleicht ist das ja zur Definition des Außenbereichs noch einzubeziehen?
Um das ganze deutlicher zu machen, habe ich ein Foto beigefügt.. ich möchte auf dem mit "X" markierten Grundstück bauen. Meine Frage ist jetzt, WO verläuft die Grenze zum Außenbereich?
Ist es die blaue Linie (Vereinsheim einbezogen), ist es die roten Linie (letztes Wohnhaus einer naheliegenden Seitenstraße) oder ist es die gelbe Linie ("hintere Ecke" des "tiefsten" Nachbargebäude)?
Ich hoffe, dass meine Frage einigermaßen verständlich formuliert ist und bedanke mich bereits jetzt für konstruktive Antworten.
viele Grüße
  • Name:
  • Stefan
  1. § 34 Gebiet

    Voraussetzung dafür, dass man überhaupt zwischen Außenbereich (§ 35 BauGB) und Innenbereich (§ 34 BauGB) unterscheiden muss, ist, dass es keinen Bebauungsplan gibt.
    Sofern es keinen Bebauungsplan gibt, könnte die gelbe Linie der Sache nahe kommen.
    Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich) ist aber nicht an Grundstücksgrenzen gebunden. Sie befindet sich direkt hinter der letzten, sich im Zusammenhang befindenen, Bebauung. Also müssen Sie die Linie von der Rückwand des linken zur Rückwand des rechten Nachbars ziehen. Somit ergibt sich für das Lückengrundstücks eine quasi hintere Baugrenze. Die Gartenfläche dahinter ist schon Außenbereich.
    Ist aber auch oft eine Auslegungssache der Bauämter.
    Gruß
  2. Malstunde

    So, ich habe mal meine enge Interpretation aufgezeichnet, wenn ich beim Bauamt arbeiten würde und zwischen Innen- und Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich) zu entscheiden hätte.
    Innerhalb meiner gelben Linie ist der Innenbereich, der direkt hinter den Gebäuderückwänden endet. Die ganzen Gartenhütten würde ich schon im Außenbereich sehen.
    Ihr Grundstück befindet sich innerhalb meiner blauen Linie. Das muss nicht mal zwingend Innenbereich sein. Man kann den Bereich auch als Außenbereich sehen, da es nur eine Ansammlung von 5-6 Häusern mit Bestandschutz ist. Das Baurecht für Ihr Grundstück hinge dann vom Ermessensspielraum des Bauamts ab. Als Lückenbebauung im Außenbereich sollte aber eine Baugenehmigung möglich sein.
    Aber das ist ja alles Spekulation.
    Es kann ja auch B-Pläne oder auch Außenbereichs-, oder Abrundungssatzungen geben. Haben Sie das geprüft?
  3. Danke!

    Hallo!
    Recht herzlichen Dank für Ihre Antworten und auch Bemühungen bzgl. der Grafik.
    Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Vom Katasteramt habe ich jetzt gehört, dass diese Dinge (u.a. Außenbereich) in einem Flächennutzungsplan der Bauaufsichtsbehörde festgelegt werden ... wie ich an den komme, weiß ich allerdings noch nicht.
    Für ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück X habe ich eine genehmigte Bauvoranfrage ... mir geht es aber generell darum, wo genau der Außenbereich beginnt.
    viele Grüße
    Stefan
  4. Schönes Beispiel

    Das Luftbild ist eigentlich ein schönes Beispiel, um auch anderen Fragestellern den Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich (Innenbereich, Außenbereich) näherzubringen, bzw. um zu Erklären welche Grundsätze das Bauamt bei dieser Definition anwendet.
    Als Beispiel nehme ich mal die Baulücke südlich der Nebenstraße, südöstlich unterhalb dem Wort Nebenstraße gelegen. Diese Lücke ist 2-3 Häuser lang, ich schätze 60 m. Hier kann das Bauamt evtl. noch auf Innenbereich erkennen, es kann aber auch schon Außenbereich sein (so habe ich auch die gelbe Linie gelegt), weil die Lücke größer als 40 m. So können Baulücken, die sich für den Laien scheinbar im Innenbereich befinden, durchaus einen Außenbereich innerhalb einer Ortschaft darstellen. Wenn man für so eine große Lücke Baurecht erlangen, geht das evtl. nicht mehr mit dem § 34 BauGB, sondern es muss durch Aufstellen eines B-Plans das Baurecht erst geschaffen werden.
    Anderes Beispiel:
    nördlich der Nebenstraße, links oberhalb des Wortes Nebenstraße, sehe ich eine Baulücke von nur einem Gebäude. Dort würde ich unzweifelhaft auf § 34 BauGB erkennen. Dort wäre also eine Bebauung unter Anpassung an die Umgebungsbebauung genehmigungsfähig. Die hintere Abgrenzung zum Außenbereich ergibt sich durch die Bautiefe der Nachbarhäuser.
  5. Ausnahmen?

    Hallo Herr Lott,
    vielen Dank für Ihre Antworten ... jetzt hätte ich allerdings noch eine Frage. Vielleicht können Sie die mir ja auch beantworten:
    Was ist eigentlich mit dem unten links zu erkennenden Vereinsheim? Ich habe das so verstanden, dass nur Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaft, Forstwirtschaft) in den Außenbereich bauen dürfen? Oder kann das Bauamt immer "individuelle" Ausnahmen erteilen?
    D.h. doch aber auch (wenn ich Ihre Grafik richtig verstehe), dass recht viele der "Gartenhütten" auf dem Luftbild vermutlich "illegal" gebaut wurden, oder?
    Hat man da eine Chance, wenn man dem Bauamt erklärt, dass bereits so viele Hütten dort stehen und man selbst eine bauen möchte? Natürlich möchte ich auf der anderen Seite keinem Nachbar bzw. Anwohner dort Schwierigkeiten bereiten und vielleicht dann doch besser "die Toten ruhen lassen" ...
    Danke vorab für weitere Beiträge ...
    viele Grüße
    Stefan
  6. Du kannst davon ausgehen ...

    Du kannst davon ausgehen dass für die Gartenhäuschen entweder keine Genehmigung erforderlich ist, oder, falls doch, es zu 99,9 % keine Baugenehmigung gibt ... :-))
  7. Vereinsheim ...

    Das Vereinseim kann als Einzelfall genehmigt worden sein, oder das Gebäude ist schon länger in dieser Nutzung, als die einschlägigen Gesetze alt sind. Dann hat es Bestandsschutz.
    Zu den Gartenhütten: Anhand des Bewuchs meine ich erkennen zu können, dass die Grundstücke schmal, aber lang sind und weit in die Außenbereichsfläche ragen. So kann es durchaus sein, dass Gartenhütten in unmittelbarer Nähe zu den Wohnhäusern genehmigungsfähig sind, obwohl man sich da evtl. schon im Außenbereich befindet. Es sind dann Einzelfallentscheidungen, z.B. weil auf den Grundstücken sonst kein Platz ist. Im Vergleich dazu könnte ich mir nicht vorstellen, dass eine Bebauung mit einem Wohnhaus in 2. Reihe genehmigungsfähig wäre.
    Ich vermute, je weiter die Hütten von den Häusern entfernt sind, um so wahrscheinlicher ist, dass diese ohne Baugenehmigung errichtet wurden. Da sollten Sie sich aber bitte tunlichst nicht drüber beschweren und das auch nicht als Vergleich dem Bauamt gegenüber benutzen. Die Hütten stehen da und gut ist. Wenn Sie erstmal das Haus stehen haben können Sie ja einen Antrag für eine kleine Gartenhütte nachschieben. Falls die Gartenhütte dann abgelehnt wird kann man es bei der Umgebungsbebauung vielleicht risikieren, ... ohne ... na ja ...
  8. selbstverständlich ...

    selbstverständlich werde ich nicht die Nachbarn "anschwärzen"!
    Ich weiße eine "gute" Nachbarschaft zu schätzen ... Negativ-Beispiele habe ich leider in der Nachbarschaft meines Elternhauses mehr als genug.
    Ich werde das so akzeptieren müssen ... obwohl ich der Meinung bin, dass eine 15 m² große Hütte keinem "weh tut" ... aber das sind nun mal deutsche Gesetze.
    Ich war vor 14 Tagen in den USA und in Kanada ... das ist wohl ein Schlaraffenland was Baugenehmigungen angeht. Das sieht (zumindest für den Laien) so aus, als ob jeder hinbauen kann wo er möchte ... :-)
    Vielen Dank für die Beiträge!
    viele Grüße
    Stefan
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