Hallo zusammen,
wir haben ein Bauvorhaben in NRW und auch bereits alle Unterlagen ans Bauamt eingereicht. Vom Bauamt haben wir infolge dessen die Bestätigung erhalten, dass wir im Freistellungsverfahren bauen dürfen.
Nun, kurz vor Baubeginn, ist uns aufgefallen, dass der Drempel zu niedrig ist und wir diesen um 37,5 cm anheben möchten. Dies liegt auch noch im Rahmen des Bebauungsplanes und den Formel für Geschossigkeit.
Nun ist das Dilemma groß: Wir müssten theoretisch alle Unterlagen neu erstellen lassen und an das Amt schicken (Entwurfspläne, amtl. Lageplan, Statik).
1. Ist dies wirklich notwendig oder gibt es auch noch andere Lösungen für das Problem?
2. Was wäre wenn wir einfach mit dem erhöhten Drempel bauen, wir liegen ja immer noch in allen Vorschriften? Was kann uns drohen?
3. Was wäre wenn man erst mitten im Bau feststellt, dass der Drempel zu niedrig geplant wurde, wie wäre hier die Vorgehensweise?
Hoffe auf einige Antworten. Vielen Dank!
Nachträgliche Änderung im Freistellungsverfahren NRW
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Nachträgliche Änderung im Freistellungsverfahren NRW
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neue Unterlagen einreichen
Auch im Freistellungsverfahren muss nach den Bauplänen gebaut werden. Sofern die Änderung immer noch bebauungsplankonform ist reichen Sie einfach neue Freistellungsunterlagen ein, warten die 4-Wochenfrist ab und legen dann los. Gegen Gebühr erhalten Sie von der Gemeinde noch vor Ablauf der 4-Wochenfrist einen Bescheid, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Was sagt denn der Entwurfsverfasser dazu? Es ist doch kein Problem, die Bauvorlagen zu ändern. Es kostet etwas zusätzliches Honorar, in der Regel nach Aufwand. Geht es nur ums Geld für die Änderung? -
Das Problem sind natürlich die ganzen Kosten und ...
Das Problem sind natürlich die ganzen Kosten und die weitere Verzögerung.
Wir müssten unserem Architekten Honorar zahlen da alle Unterlagen wieder komplett neu berechnet und erstellt werden müssten. Zusätzlich muss ja auch der amtl. Lageplan neu erstellt werden, ebenso die Statik.
Dieser Aufwand scheint uns in keinem Verhältnis zu stehen, da letzten Endes nur eine Reihe Steine noch oben aufgemauert werden.
Von daher dachten wir uns Aufgrund dieser kleinen Änderung machen wir ohne erneute Einreichung weiter ... haben aber natürlich Angst vor aufkommenden Strafen. Wie wird das Bauvorhaben denn kontrolliert? -
Die
Erhöhung des Drempels um 37,5 cm ist keine kleine Änderung.
Ein ordentliches Bauunternehmen wird gar nicht erst abweichend zu den eingereichten Plänen bauen. Auch eine Unterschrift des Bauherren "mach mal, ich trage die Folgen" reicht da nicht aus.
Fazit:
Pläne ändern/Statik ändern/Wärmeschutznachweis/Lageplan ändern und neu einreichen. Evtl. lässt sich das Bauamt auch auf einen Austausch der Unterlagen ein, sodass es keine zeitliche Verzögerung gibt.
Kontrolle?
Da reicht schon ein Nachbar, den der höhere Drempel stört. -
Nachtrag
Der in der Freistellungsanzeige angegebene Bauleiter ist dafür verantwortlich, dass nach den eingereichten Plänen gebaut wird und muss dieses nach Abschluss der Bauarbeiten in der Fertigstellungsanzeige bestätigen. -
Warum ist der Drempel denn zu niedrig?
"Zu niedrig" heißt ja, der Architekt hätte gegen Ihre Wünsche geplant. Ist das wirklich so oder war der Drempel bisher OK und es ist Ihnen nur noch nicht in den Sinn gekommen, ihn höher zu legen. Es kann ja auch gestalterische Gründe haben, dass der Drempel wie geplant einfach besser aussieht. Sind Sie sich überhaupt sicher, dass alle Bebauungsplan Anforderungen auch mit höherem Drempel eingehalten sind? Dazu müsste der Architekt ja schon mal neue Berechnungen anstellen, um das herauszufinden. -
Wir sind immer von einem Drempel von knapp ...
Wir sind immer von einem Drempel von knapp unter 1,50 ausgegangen.
Die fertigen Pläne haben wir natürlich geprüft, aber den Drempel nicht mehr exakt.
Im Gespräch mit dem Statiker, der zurzeit an dem Vorhaben arbeitet, ist uns dieser Umstand aufgefallen.
Wir bleiben auch innerhalb des Rahmens, dass das DGAbk. kein Vollgeschoss wird.
Die Ganze Situation ist für uns natürlich extrem ärgerlich und wir möchten aus der Ganzen Geschichte ohne große Geldausgaben und Zeitverzögerungen rauskommen. -
Nachtrag
Der Drempel ist bei der aktuellen Planung jedoch nur knapp über 1 m hoch. -
Was ich als hoch einschätze
1 m Drempelhöhe ist doch schon recht stattlich.
1,50 m Drempelhöhe erscheint mir dagegen weit zu hoch, bzw. ist nach den meisten mir bekannten B-Plänen bei 1 geschossiger Bauweise unzulässig. Also mir kommen Zweifel, ob Sie mit der Geschossigkeit und Einhaltung Bebauungsplan-Festsetzungen da noch richtig liegen.
Aber prüfen kann es halt nur ein Experte. Und am besten geeignet dazu ist der planende Architekt. Was sagt der denn? -
Ich wollte es grad sagen ...
Ich wollte es grad sagen 1,50 m Drempel und kein Vollgeschoss. Dat ist mutig. Da muss schon richtig getrickst werden.
Aber eigentlich kann nur der Planer und die Planung weiteren Aufschluss geben -
Nach heutigen Telefonaten mit unserem Statiker haben wir ...
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Nach heutigen Telefonaten mit unserem Statiker haben wir ...
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Nein
Für Geschosse mit geneigten Dachflächen gilt die 3/4-Regel.
Aber der Statiker muss Ihnen das auch nicht ausrechnen, das muss der Entwurfsverfasser machen. Es sei denn, der Statiker ist dies.
Aber erstaunlich ist für mich, wie sicher Sie sich doch waren, dass die Geschossigkeit eingehalten ist. Nach ein bisschen bohren ist nun doch nicht mehr alles so sicher? -
Das ist genau der Punkt. Nach 2/3 Berechnung ...
Das ist genau der Punkt.
Nach 2/3 Berechnung ist der Drempel ausgreizt mit knapp 1 m.
Bei 3/4 Regelung könnten wir den Drempel auf 1,375 setzten.
Wir haben ein einfaches Satteldach mit 30 ° Neigung. Die Grundfläche des DGAbk. ist etwas größer, als die des EGAbk., Aufgrund des angesprochenen Überstands an einer Seite. -
Wenn
das DGAbk. ÜBER das EGAbk. vorspringt, ist das keinesfalls ein Sfaffelgeschoss.
Bei Staffelgeschoss muss das oberste Geschoss gegenüber dem darunterliegenden zurückspringen.
Insofern also klar 3/4 Regelung anzuwenden.
Guckst Du aus BauO-NRW:
Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen. -
Genau eben dieser Auszug aus der BauO-NRW ist ...
Genau eben dieser Auszug aus der BauO-NRW ist uns sehr wohl bekannt.
Deshalb verwundert uns die Information, dass bei uns trotzdem die 2/3 Berechnung zugrunde gelegt werden muss.
Kann es sein, dass es hier einige Ausnahme gibt, bei denen dennoch die 2/3 Berechnung durchgeführt werden muss? Eben wie in unserem Fall.. -
Gibt
keine Ausnahme. Die Regelung ist eindeutig.
Hört sich nach Vera ... e an, weil da wer gepennt hat. -
Sie dürfen ...
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Skizzen
Vielen Dank für das Angebot. -
Auskragung muss genauer betrachtet werden.
Die Berechnung, die im Schnitt zu sehen ist, ist falsch.
Ihre Berechnung, dass der Drempel erhöht werden kann ist aber auch fragwürdig.
Nach dem Kommentar zur Bauordnung von Gädtke/Temme/Heintz soll man ggf. den auskragenden Dachteil bei der Ermittlung der Dachgeschossfußbodenfläche nicht mitberücksichtigen, sondern ermittlet die Flächen mit den darunter liegenden Wänden.
So ermittle ich den DGAbk.-Fußboden zu ca. 112 m²
75 % davon sind 83 m², die Planung sieht schon ca. 75 m² vor.
Wenn ich mir die Vermassung von den 6,85 m im Schnitt anschaue, meine ich zu erkennen, dass dort schon etwas getrickst wurde. Die Vermassung trifft gerade Oberkante Sparen, nicht Außenkante Dachhaut. Wenn man das genauer aufzeichnet werden aus den 6,85 m schnell 7,50 m. Damit wäre das DG hart an der Grenze zum Vollgeschoss.
Nach dem Kommenmtar darf man aber die Grundfläche des auskragenden DG ansetzen, wenn das Maß der baulichen Nutzung bei weitem nicht ausgenutzt ist, z.B. wenn das Haus auch zulässig wäre, wenn unter der Auskragung die EGAbk.-Wände stünden. Dies muss also der Entwurfsverfasser nochmal genau prüfen.
Sie sehen, dass Thema ist nicht ganz so simpel. Für mich als Entwurfsverfasser wäre diese Situation ein Grund, die Unterlagen nicht im Freistellungsverfahren, sondern als Bauantrag einzureichen, damit eine rechtsischere Baugenehmigung erwirkt wird. -
Vielen Dank
Nach genauerem betrachten sind wir hier zu dem Ergebnis gekommen, dass wir den Drempel max. noch um 11 cm erhöhen könnten.
In diesem Fall wird bei uns alles (leider gezwungenermaßen) alles beim Alten bleiben.
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten und vielen Dank noch einmal speziell an Herrn Lott für die Hilfestellung.
Interne Fundstellen
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